15.000 Euro für existenzbedrohte Vereine
Jetzt Anträge stellen
Oberberg - Weil aufgrund der Coronakrise beispielsweise Veranstaltungen und Feste
nicht durchgeführt werden konnten, fehlen Vereinen und Verbänden
Einnahmen, die zur Deckung unvermeidlicher laufender Kosten zwingend
erforderlich sind.
Wenn aufgrund der Corona-Pandemie der Wegfall dieser Erlöse nicht
ausgeglichen werden kann, besteht jetzt die Möglichkeit, diesen
Betrag als nicht rückzahlbaren einmaligen Zuschuss zu erhalten.
Zur Unterstützung von Vereinen und Verbänden während der
Corona-Lage stehen für „Heimat, Tradition und Brauchtum“
insgesamt 50 Millionen Euro in NRW bereit.
Gemeinnützige Vereine oder Organisationen können zur Überwindung
von Zahlungsschwierigkeiten, die durch die Corona-Pandemie verursacht
worden sind, einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000 Euro
beim Land Nordrhein-Westfalen beantragen; es gibt keinen
Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Sonderhilfe.
„Im Oberbergischen Kreis sind Menschen in rund 2.500 Vereinen aktiv.
Die vielen ehrenamtlichen Vereine im Oberbergischen Kreis tragen dazu
bei, unsere ländliche Region als attraktiven Lebensraum zu erhalten.
Ich appelliere daher an die Vereine im Oberbergischen Kreis, die sich
coronabedingt in Geldnöten befinden, die Förderhilfen zu
beantragen“, sagt Landrat Jochen Hagt.
Wer kann Förderung kassieren?
Antragsberechtigt sind alle nach den §§ 52 bis 54 Abgabenordnung als
gemeinnützig oder mildtätig anerkannte Vereine und vergleichbare
Organisationen in Nordrhein-Westfalen, die bereits vor dem 1. Januar
2020 bestanden haben.
Von der Zuschussgewährung ausgeschlossen sind Vereine, die bereits
aus einem anderen Programm eine Corona-Soforthilfe oder vergleichbare
Billigkeitsleistungen erhalten haben oder erhalten können.
Zuschüsse können beantragt werden, wenn beispielsweise Einnahmen
für Miete des Vereinsheims fehlen, Rechnungen für abgesagte
Veranstaltungen bezahlt werden müssen oder Eintrittsgelder zur
Bezahlung der laufenden Kosten fehlen.
Die Soforthilfe wird jedoch nicht gewährt etwa für Maßnahmen, die
nicht der Existenzsicherung des Vereins oder der Organisation dienen
(Vereinsfahrten oder Vereinsfeste); wenn Liquiditätsengpass,
Existenzgefährdung und/oder Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der
Corona-Pandemie bestehen oder bereits vor dem 1. März 2020 bestanden
haben; für nicht realisierte Einnahmen oder Gewinne aus geplanten
oder üblicherweise stattfindenden Veranstaltungen.
Bis 31. Oktober Anträge stellen
Der Förderzeitraum erstreckt sich von 1. März bis 31. Oktober 2020.
Eine Antragstellung ist bis 4. Dezember möglich. Die Anträge können
ausschließlich online gestellt werden.
Der Zugang zum Online-Antrag erfolgt über www.mhkbg.nrw oder über
die jeweils zuständige Bezirksregierung. Weitere Informationen sind
erhältlich unter
www.mhkbg.nrw/themen/heimat/sonderprogramm-heimat-2020
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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