Elektro-Tretroller
Regeln und Haftung
Rheinisch-Bergischer Kreis - (vsch). Seit dem 15. Juni 2019 sind Elektro-Tretroller mit
einer Leistung bis zu 20 Stundenkilometer für den Verkehr in
Deutschland zugelassen.
Die kleinen Elektroflitzer prägen täglich immer mehr das
Straßenbild. Trendtendenz steigend! Doch nicht jeder darf ungebremst
auf einem x-beliebigen E-Roller auf öffentlichen Straßen „Gas
geben“.
„Ob geliehen oder gekauft – wer einen Elektro-Tretroller fahren
möchte, muss penibel darauf achten, dass das Mikrofahrzeug auf zwei
Rädern den technischen und gesetzlichen Anforderungen entspricht:
Mindestalter 14 Jahre, Tempolimit 20 km/h, Verbot auf Gehwegen, keine
Helm- und Führerschein-, aber eine strikte
Versicherungspflicht“, zählt Brigitte Becker von der
Verbraucherzentrale in Bergisch Gladbach die wichtigsten Regeln für
eine Fahrerlaubnis von E-Rollern auf. Konkret bedeutet dies:
Technische Pflichtausstattung
E-Tretroller werden durch einen Elektro-Motor angetrieben, lassen sich
zur Fortbewegung jedoch auch treten. Die Minis auf zwei Rädern sind
klein, wendig, handlich und teilweise zusammenklappbar.
E-Tretroller – auch E-Scooter genannt – sind nicht zu verwechseln
mit Elektromobilen für gehbehinderte Menschen. Für diese und andere
Spezialfahrzeuge gelten gesonderte Regeln in puncto Beförderung und
Straßenverkehr.
Damit die neuen Tret-Trendsetter regelgerecht auf öffentlichen Wegen
durchstarten dürfen, gehören zur Pflichtausstattung eine Halte- oder
Lenkstange sowie zwei unabhängig voneinander funktionierende Bremsen.
Zur Beleuchtung sind Frontlicht, Seitenreflektoren, Rückstrahler und
eine Schlussleuchte vorgeschrieben. Zudem muss eine helltönende
Klingel für notwendige Gefahrensignale vorhanden sein.
Zulassungs- und Fahrerlaubnis
Eine Führerscheinpflicht besteht nicht. Fahrer müssen jedoch
mindestens 14 Jahre alt sein. Elektro-Tretroller sind nur im
öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, wenn die Hersteller eine
Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) und eine Identifizierungsnummer
für ihre Modelle vorweisen können. Eine Helmpflicht besteht nicht.
Aufgrund unebener Straßen und des häufig wuseligen Verkehrs ist es
dennoch ratsam, den wirksamen Unfallschutz auf dem Kopf zu tragen.
Haftpflicht-Versicherung ist Pflicht
Ähnlich wie beim Mofa müssen elektrische Tretroller eine
Versicherungsplakette tragen. Ohne die hinten unter der Schlussleuchte
angebrachte Plakette ist das Fahren auf öffentlichen Wegen verboten.
Minderjährige Rollerfahrer benötigen außerdem die Einwilligung der
Eltern für den Vertragsabschluss.
Die Haftpflichtversicherung kommt für entstandene Schäden bei
Unfallopfern, jedoch nicht bei eigenen Schäden auf. Die Kosten für
die Police betragen etwa 40 Euro pro Jahr. Das eigene
Verletzungsrisiko lässt sich zum Beispiel durch eine private
Unfallversicherung abdecken.
Um sich gegen Diebstahl zu schützen, bieten einige Versicherungen
auch Kaskoversicherungen für die E-Tretroller an. Wer den
zweirädrigen Elektrospaß leihen oder kaufen will, sollte sich zuvor
ausführlich beim Halter oder bei den Versicherungsgesellschaften
über den Deckungsschutz im Schadensfall informieren.
Regeln der Straßenverkehrsordnung
Die Höchstgeschwindigkeit darf 20 Stundenkilometer nicht
überschreiten. E-Tretroller bis 20 km/h dürfen nur auf Radwegen,
Radfahrstreifen und Fahrradstraßen, aber keinesfalls auf Gehwegen
benutzt werden. Das Ausweichen auf die Fahrbahn ist nur erlaubt, falls
es keine Fahrradwege gibt. Elektro-Roller mit mehr als 20 Kilometer
pro Stunde dürfen weiterhin nicht auf öffentlichen Straßen fahren.
Freie Fahrt in Bus und Bahn
Die zusammenklappbaren Varianten der E-Tretroller können meist ohne
Fahrschein in Bussen und Bahnen in Nordrhein-Westfalen mitgenommen
werden. Im zusammengeklappten Zustand werden sie in der Regel von den
Verkehrsverbünden wie ein Gepäckstück behandelt. Deshalb wird kein
Ticket fällig. Für Modelle, die sich nicht zusammenklappen lassen,
gilt diese Regelung nicht: Diese Roller werden wie ein Fahrrad
bewertet und brauchen ein entsprechendes Ticket.
Weitere Informationen findet man unter
www.verbraucherzentrale.nrw
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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