Amtsgericht Brühl
Eingeschränkter Betrieb
Rhein-Erft-Kreis - (rmm) Im Zeichen der weltweiten Bekämpfung der Corona-Pandemie kommt
es nun auch bei dem Amtsgericht Brühl im Einklang mit den
Empfehlungen und Vorgaben von Bundes- und Landesregierung zu einer
Einschränkung des Dienstbetriebs. Gleichwohl bleibt die Justiz als
rechtsstaatliche Kernaufgabe unangetastet. Das Gericht wird nicht
geschlossen. Allerdings sind zum Wohle aller gewisse Einschränkungen
notwendig:
Da der Dienstbetrieb in allen Dienstzweigen auf das zwingende Maß
reduziert wird, werden auch Sitzungstermine in Familien-, Straf- und
Zivilsachen nur noch stattfinden, wenn sie keinen Aufschub dulden.
Dies gilt insbesondere für Haftsachen, schon länger andauernde
Strafverhandlungen und Eilsachen in sämtlichen Rechtsgebieten.
Ob Verhandlungen oder Anhörungen tatsächlich stattfinden, haben
letztlich die zuständigen Richter im Rahmen der jeweiligen
Prozessordnung in richterlicher Unabhängigkeit zu entscheiden.
Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die
Direktorin des Amtsgerichts hat im Einklang mit der ministeriellen
Erlasslage allen am Gericht tätigen Kollegen – vorbehaltlich ihrer
richterlichen Unabhängigkeit – empfohlen, von der Möglichkeit,
Verhandlungstermine aufzuheben und neu zu terminieren, großzügig
Gebrauch zu machen. Dies haben bereits viele Richterinnen und Richter
getan: Eine große Zahl der bis zum Ende der Osterferien anberaumten
Verhandlungstermine ist bereits aufgehoben oder verlegt worden. Es ist
davon auszugehen, dass weitere Termine zeitnah verlegt werden.
Verfahrensbeteiligte, die zu anberaumten Terminen geladen sind, werden
deswegen vor einem Besuch des Gerichtsgebäudes gebeten, auf der
Webseite des Gerichts unter „Sitzungstermine“ zu prüfen, ob der
Termin aufgehoben worden ist. Diese Daten auf der Webseite werden im
Takt weniger Minuten aktualisiert und spiegeln die gegenwär-tige
Terminierungslage wieder.
Die Bürger werden gebeten, nur noch im Gericht zu erscheinen, wenn
sie eine Ladung zu einem stattfindenden Termin (s.o.) haben, oder wenn
sonst ein zwingender Grund vorliegt, der die persönliche Vorsprache
erforderlich macht. Un-abhängig davon ist die Öffentlichkeit des
Sitzungsbetriebs jederzeit gewährleistet und wird hierdurch nicht
beschränkt.
In jedem Fall sei sichergestellt, dass auch eilige Anliegen angebracht
und auch zeitnah bearbeitet werden können. Alle Bürger mögen vor
dem Aufsuchen des Gerichtsgebäudes prüfen, ob ihre Angelegenheit
Aufschub duldet oder gegebenenfalls schriftlich erledigt werden kann.
Der eingeschränkte Dienstbetrieb ist bislang bis zum 19.
Aprilangeordnet.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.