Wenn es dann doch brennt
Der Versicherungsschaden
NRW - (vsch). Brennt der Adventskranz, steht der Weihnachtsbaum in
Flammen oder schießt eine Rakete an Silvester plötzlich nach hinten
los, geht das nicht immer glimpflich aus. „Wer für den Schaden
aufkommt, wenn Brandschäden oder Verletzungen zu beklagen sind,
hängt von der eigenen Umsicht und vom jeweiligen Versicherungsschutz
ab“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Wer keine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung hat, muss meistens
für entstandene Schäden selbst geradestehen. Doch auch Versicherte,
die solche Policen im Ordner haben, sind nicht immer auf der sicheren
Seite: „Werden beim Hantieren mit Kerzen und Knallern eigene
Sachen beschädigt, zahlt der Versicherer möglicherweise nur einen
Teil des Schadens. Wie viel das ist, hängt vom Grad der Mitschuld des
Versicherten am Schadensfall ab“, mahnt die Verbraucherzentrale
NRW zum sorgsamen Umgang mit Kerzen, Knallern und Co.: „Denn
einen Rundum-Versicherungsschutz gibt es nicht.“
Bei Schäden rund um die Festtage springen folgende Versicherungen
ein:
Hausratversicherung: Weihnachtsbaum, Adventskranz und Adventsgesteck
dürfen selbstverständlich in brennendem Kerzenglanz erstrahlen.
Setzen die flackernden Flämmchen trotz aller Sorgfalt die
Tannenzweige in Brand und kommt es zu Schäden an Möbeln, Gardinen,
Geräten und Teppichen, dann haftet die Hausratversicherung. Sie
ersetzt sämtliche Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch
Löschwasser entstanden sind.
Ruinierte Geschenke gehören ebenso dazu. Die Versicherung zahlt
jedoch zumeist nicht oder nur teilweise, wenn Baum oder Kranz
unbeaufsichtigt waren.
Wohngebäudeversicherung: Steht das Haus in Flammen oder wird
das Gebäude durch einen kleineren Brand beschädigt, ist dies ein
Regulierungsfall für die Wohngebäudeversicherung.
Private Haftpflichtversicherung: Wer als Partygast Geschirr,
Gläser oder Geschenke unabsichtlich demoliert oder im Garten
ungeschickt mit Feuerwerkskörpern hantiert, ist für den Schadensfall
über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Kinder unter
sieben Jahren (bei Teilnahme am Straßenverkehr unter zehn Jahren)
können in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die
sie verursacht haben. Stattdessen haften Eltern und die sind, haben
sie beim Zündeln und Hantieren des Nachwuchses mit Feuerwerkskörpern
ihre Aufsichtspflicht verletzt, durch die Familien-
Haftpflichtversicherung geschützt.
Private Unfallversicherung: Böllerfans, die sich beim
Abfackeln von Knallern und Raketen verletzen, werden die notwendigen
Behandlungskosten von der Krankenversicherung erstattet. Für
bleibende Schäden kommt jedoch nur eine zusätzliche private
Unfallversicherung und bei Berufsunfähigkeit die
Berufsunfähigkeitsversicherung auf.
Kraftfahrzeugversicherung: Lässt sich ein Übeltäter im Trubel der
Silvesternacht nicht mehr ermitteln, ist es wichtig, dass Geschädigte
mit ihrem Gefährt richtig versichert sind. Wird ein Auto durch Brand
und Explosion einer Rakete beschädigt, springt die
Teilkaskoversicherung des Halters ein. Verursachen glimmende Böller
allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht.
Wenn der Wagen mutwillig ramponiert wurde, zum Beispiel weil Böller
auf dem Dach gezündet wurden, leistet allein die
Vollkaskoversicherung Schadenersatz. Die Leistungen aus den
Kaskoversicherungen werden allerdings nur abzüglich der
Selbstbeteiligung erbracht, falls diese vertraglich vereinbart wurde.
Verträge studieren: Im Ernstfall hilft ein Blick in die
Police, um zu sehen, ob der entstandene Schaden überhaupt versichert
ist. Unvermeidliches Pech muss dem Versicherer nach den Feiertagen
umgehend gemeldet werden. Betroffene sollten zudem alles unterlassen,
was die Feststellung des Schadens erschweren könnte, sonst wird die
Regulierung durch den Versicherer riskiert. Allerdings müssen
Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein
Folgeschaden entsteht. Bei Ärger mit Versicherungsschäden an
Silvester bietet die Verbraucherzentrale NRW in 23 ihrer örtlichen
Beratungsstellen eine halbstündige Schadensfallberatung für 40 Euro
an.
Weitere Einzelheiten zur Verfügbarkeit und Terminvergabe gibt‘s
unter
www.verbraucherzentrale.nrw/schadensfall.
Kurzauskünfte gibt es auch telefonisch donnerstags von 10 bis 12 Uhr
unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen
Festnetz, Mobilfunkpreise variieren.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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