Kneipen, Cafés und Eisdielen geschlossen
Diese Geschäfte bleiben geöffnet

Foto: Sabine Robels 

Bergisch Gladbach - Der Stab für Außergewöhnliche Ereignisse der Stadt Bergisch
Gladbach hat am Mittwoch (18. März) ein erweitertes Maßnahmenpaket
zum Schutz der Bevölkerung vor Weiterverbreitung des Corona-Virus
beschlossen. Es wurden zusätzliche Einschränkungen des öffentlichen
Lebens in einer Allgemeinverfügung zusammengefasst. 

Gegenüber der am 16. März veröffentlichten Allgemeinverfügung sind
die folgenden Maßgaben ergänzt bzw. geändert worden:

Das Betretungsverbot für Reiserückkehrer umfasst jetzt neben
Kindertageseinrichtungen, Schulen, Hochschulen, Heimen, Kliniken und
Pflegeeinrichtungen auch „besondere Wohnformen nach SGB IX“, die
ab 2020 die stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe
ablösen. Diese besonderen Wohnformen sind ihrerseits verpflichtet,
Besuchsverbote bzw. –einschränkungen in demselben Maße wie
Krankenhäuser auszusprechen.

Die Einschränkungen für Unterhaltungs-, Sport- und
Kultureinrichtungen wurden erweitert: Nicht nur Bars, Clubs,
Diskotheken, Theater und Kinos müssen schließen, sondern auch
explizit Kneipen, Cafés und Eisdielen. Weiterhin sind alle Messen,
Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Angebote von Indoor- und
Outdoor-Freizeitaktivitäten, Spezialmärkte und ähnliche
Einrichtungen zu schließen bzw. abzusagen.

Ab dem 18. März gilt ein umfassendes Verbot der Öffnung für den
Einzelhandel. Nicht geschlossen sind

  • Läden für Lebensmittel,[/*]
  • Wochenmärkte,[/*]
  • Abhol-
  • und
    Lieferdienste,[/*]

  • Getränkemärkte,[/*]
  • Apotheken,[/*]
  • Sanitätshäuser,[/*]
  • Drogerien,[/*]
  • Tankstellen,[/*]
  • Banken
  • und
    Sparkassen,[/*]

  • Poststellen,[/*]
  • Frisöre,[/*]
  • Reinigungen,[/*]
  • Waschsalons,[/*]
  • der
  • Zeitungsverkauf,[/*]

  • Bau-, Gartenbau- sowie
  • Tierbedarfsmärkte[/*]

  • und der Großhandel.[/*]

Wer öffnet, muss strenge Hygienestandards einhalten, also den Zutritt
steuern, Warteschlangen vermeiden und für ausreichenden Abstand
zwischen den Kunden sorgen.

Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab dem 18. März
zu schließen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit
weiterhin nachgehen.

Die Geschäfte, die öffnen dürfen, haben jetzt auch die Gelegenheit,
Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr
wahrzunehmen. Ausnahmen gelten für Karfreitag, Ostersonntag und
Ostermontag.

Restaurants und Gaststätten unterliegen weiterhin dem
Betriebsverbot, ausgenommen Takeaway und Lieferservice außer Haus.
Hier ist die Abgrenzung teilweise für die Betroffenen schwierig.
Tatsächlich gilt die Ausnahme von Takeaway und Außer-Haus-Service
für Imbisse, Restaurants und Speisegaststätten, deren Schwerpunkt
auf der Zubereitung von Mahlzeiten liegt.

Anders liegt der Fall z.B. bei Eisdielen, die genau wie Cafés
und Bars komplett zu schließen haben. Dies betrifft auch den
Thekenverkauf zur Straße hin.

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Beherbergungsbetriebe dürfen ihren Übernachtungsgästen Speisen und
Getränke reichen; dabei sind Mindestabstände von Tischen und
Personen zu beachten und Hygienehinweise auszuhängen.

Mensen dürfen Speisen und Getränke ausgeben und auch den
Betrieb im Innen- und Außenbereich aufrecht erhalten, müssen aber
sämtliche Besucher registrieren und bei Anforderung die Listen an
Gesundheitsamt oder Ordnungsbehörde aushändigen. Einhaltung von
Mindestabständen und Aushang von Hygienehinweisen sind auch hier
Pflicht.

Das bereits verhängte Verbot des Sportbetriebs und der
Zusammenkünfte in Sportvereinen ist insofern ausgedehnt worden, als
dass nun alle Vereinsarbeit betroffen ist. Dies bedeutet, dass
sämtliche Zusammenkünfte in Vereinen (nicht nur in Sportvereinen!)
zu unterlassen sind.

Spiel- und Bolzplätze, ob städtisch oder privat, sind ab
sofort Tabuzonen für große und kleine Besucher. Das schmerzt
insbesondere die Familien, deren Kinder aktuell nicht zur Schule oder
in den Kindergarten gehen können. Zu beobachten war in den letzten
Tagen, dass trotz Gefahren hier oft Hochbetrieb herrschte.

Jedoch ist es zum Infektionsschutz unerlässlich, so viele Orte wie
möglich zu sperren, an denen das Virus durch zu engen Personenkontakt
neue Opfer finden kann. Deshalb wird die Schließung der Spielplätze
in Kürze mit Schildern und Absperrband vor Ort kenntlich gemacht.

Alle übrigen Beschränkungen gelten wie in der vorherigen
Allgemeinverfügung vom 16. März aufgeführt. Die Verfügung vom 16.
März wurde aufgehoben und die dort aufgeführten Maßnahmen gemeinsam
mit den aktuellen Restriktionen in der Verfügung vom 18. März
zusammengefasst.

Noch einmal sei darauf hingewiesen, dass Personen, die sich nicht an
die Maßgaben der Ordnungsverfügung halten, strafrechtlich verfolgt
werden können.

Die URL der Allgemeinverfügung auf den Internet-Seiten der Stadt
Bergisch Gladbach:
https://www.bergischgladbach.de/2020-03-18-ergaenzende-allgemeinverfuegung-kontaktreduzierende-massnahmen.pdfx
 

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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