Bundesfinanzhof hat entschieden
„Nacht der Nächte“ ist kein Brauchtum

Ein Kostümfest mit närrischen Auftritten - Brautumspflege oder was? Die KG Alt-Paffrath lässt sich vom Urteil des Bundesfinanzhofes nicht beirren und wird weiterhin die „Nacht der Nächte“ durchführen.  | Foto: Christopher Arlinghaus
  • Ein Kostümfest mit närrischen Auftritten - Brautumspflege oder was? Die KG Alt-Paffrath lässt sich vom Urteil des Bundesfinanzhofes nicht beirren und wird weiterhin die „Nacht der Nächte“ durchführen. 
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Bergisch Gladbach-Paffrath - Im Jahre 2013 hatte die KG Alt-Paffrath gegen das Finanzamt geklagt.
Grund war eine Steuernachforderung des Amtes aus dem Jahre 2011 in
Höhe von rund 30.000 Euro. Es ging um die „Nacht der Nächte“,
und zwar seit 2009. Das Finanzamt sah in diesen Veranstaltungen keine
Brauchtumspflege, daher müsse auch der übliche Steuersatz von 19
Prozent und nicht der vergünstigte von sieben Prozent gezahlt werden.
Dagegen wehrte sich zunächst die KG mit Erfolg und obsiegte im ersten
Schritt vor dem Kölner Finanzgericht. Dies reichte dem Finanzamt
jedoch nicht - es ging in die Revision. Hier unterlag jetzt die KG
Alt-Paffrath im Steuer-Streit um die „Nacht der Nächte“ vor dem
Bundesfinanzhof in München, der gestern in einer
Jahrespressekonferenz das Urteil gegen die KGAP verkündet.

Im Rahmen einer Presseerklärung wenden sich die Karnevalisten nun an
die Öffentlichkeit:

"Der Bundesfinanzhof begründet das Urteil damit, dass ein von
einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche
durchgeführtes Kostümfest kein für die Vereinszwecke
„unentbehrlicher Hilfsbetrieb“ und deshalb kein Zweckbetrieb ist.
Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor, wenn der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur einen finanziellen Beitrag zur
gemeinnützigen Tätigkeit leistet und deshalb abstrakt gesehen eine
Zweckerreichung auch ohne diesen
Geschäftsbetrieb denkbar wäre.

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Kurz formuliert und für jeden verständlich heißt dies, der Verein
muss gemeinnützig sein, der Zweck ebenfalls und der Verein darf nicht
in den Wettbewerb zu anderen kommerziellen Anbietern und Wettbewerbern
treten. Die Veranstaltung selber muss durch Elemente des Karnevals in
seiner traditionellen Form geprägt sein.

Die gemeinsam mit Radio Berg als Medienpartner veranstaltete
Kostümparty „Nacht der Nächte“ steht geradezu für den
rheinischen Karneval schlechthin. Wer schon mal im Kölner Raum
gefeiert hat, der weiß, diese Atmosphäre, dieses traditionelle
Feiern im Karneval geht auch hier in Paffrath.

Ullrich Hermans, Präsident der KGAP und im Berufsleben Steuerberater,
argumentiert dann auch entsprechend: „Wer definiert genau den
Rheinischen Karneval und die damit verbundene Brauchtumspflege? Unser
Verein existiert schon seit 1976. Auf unseren Veranstaltungen werden
tänzerische und musikalische Darbietungen karnevalistischer Art
geboten, das Dreigestirn und die Prinzengarde mit Tanzmariechen
kommen. Es werden Orden verliehen und Ehrungen vorgenommen. Alle
Teilnehmer sind kostümiert. Alle diese Elemente gehören zur
Kulturgeschichte des Rheinischen Karnevals und damit auch zum
regionalen traditionellen karnevalistischen Brauchtum.“

Tatsächlich erfolgte 2014 die Aufnahme des Karnevals in eine Liste
mit besonders schützenswerten Bräuchen und Künsten der UNESCO.
Zudem ist der Karneval gerade wegen seiner Verbindung von Traditionen
und moderner Auslegung sowie wegen seiner vielfältigen
Darstellungsformen an sich schützenswert. „Brauchtum“  bedeutet
nicht nur das Bewahren althergebrachter Traditionen, sondern
unterliegt durchaus einem Wandel und darf sich auch modernen Trends
nicht verschließen. Brauchtum und Tradition sind einer dynamischen
Entwicklung und auch dem aktuellen Zeitgeist unterlegen.

„Wollten wir wirklich an allen alten Traditionen und Gebräuchen im
Karneval festhalten, dann wäre z.B. den Frauen der Zutritt zu
Karnevalssitzungen verwehrt, das Dreigestirn dürfte nicht singen und
tanzen, es gäbe keine Karnevalsgesangsgruppen wie Höhner, Bläck
Fööss etc“, so Josef Willnecker, Senatspräsident und
stellvertretender 1. Bürgermeister der Stadt Bergisch Gladbach. 

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Für Michael Schlaeger, Geschäftsführer der Gesellschaft, steht aber
fest: „Wir haben bis zum Äußersten gekämpft und alle vorhandenen
Rechtsmittel ausgeschöpft. Im Urteil wird argumentiert, dass es nicht
ersichtlich wäre, dass die Darbietungen bei der Veranstaltung der
„Nacht der Nächte“ im engeren Sinne karnevalistischer Art seien.
Hierfür haben wir als Karnevalsgesellschaft, die mit karnevalistisch
geprägten Künstlern ihr Programm gestaltet, kein Verständnis. Wir
lassen uns von diesem Urteil nicht beirren und werden auch weiterhin
die Veranstaltung „Nacht der Nächte“ durchführen und hiermit
unseren Beitrag zur Pflege des karnevalistischen Brauchtums
leisten!“"

Bis hierher die Pressemitteilung der Kanevalisten.

Mehr Infos zur KG unter www.kgap.de

 

Redakteur/in:

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