Geschäfte bis 800 Quadratmeter Fläche dürfen öffnen
Schulbetrieb startet schrittweise
Bergisch Gladbach - Mit einer neuen Rechtsverordnung zum Schutz vor dem Coronavirus
SARS-CoV-2 vom 16.04.2020 hat das Land Nordrhein-Westfalen nunmehr die
Maßnahmen umgesetzt, die die Ministerpräsidentinnen und
Ministerpräsidenten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin am Mittwoch
dieser Woche vereinbart haben. Diese Vorschrift tritt am 20. April in
Kraft.
Insbesondere für den Handel ergeben sich Änderungen. So dürfen ab
Anfang kommender Woche zusätzlich zu den bereits bekannten
Handelseinrichtungen alle Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte, Bau- und
Gartenbaumärkte einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B.
Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder
Baustoffgeschäfte) öffnen.
Auch Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte und Verkaufsstellen des
Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels können wieder geöffnet werden.
Auch auf Wochenmärkten ist das übliche Angebot gestattet. Außerdem
dürfen grundsätzlich alle Handelseinrichtungen dann betrieben
werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des
Einzelhandelserlasses NRW 800 Quadratmeter nicht übersteigt. Dabei
sind alle Einrichtungen verpflichtet, Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Steuerung des Eintritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen
zu treffen.
Differenzierte Regelungen für Schule und Kindergarten
Folgende Regelungen zur Schulöffnung gelten ab der kommenden Woche:
Der Unterricht für die Abschlussklassen der einzelnen Schulformen
soll ab 23. April wiederaufgenommen werden, Abiturprüfungen können
ab 12. Mai stattfinden. Außerdem soll ab 4. Mai auch für die 4.
Klassen der Grundschulen der Betrieb wieder starten. Die bisherige
Notbetreuung für die Klassen 1-6 soll fortgesetzt werden unter
Ausweitung der Bedarfsgruppen, die aber durch das Land bisher nicht
näher definiert wurden.
Bezüglich der einzuhaltenden Hygienestandards sind noch Abstimmungen
notwendig; es ist davon auszugehen, dass der Unterricht nicht im
Klassenverbund stattfinden kann, sondern dass die Bildung von
Lerngruppen erforderlich ist. Die Stadt Bergisch Gladbach befindet
sich aktuell in der Gesamtabwägung des Beschlusses von Bund und
Ländern sowie aller vorliegenden Hygiene- und Reinigungsempfehlungen
(Robert-Koch-Institut, Bundesinstitut für Risikobewertung, u.a.).
Der Betrieb von Kindertagesstätten und Kindertagespflege ist nach wie
vor untersagt; bezüglich der Notbetreuung gilt auch hier wie für die
Schulen, dass die Bedarfs- und Berufsgruppen ausgeweitet wurden.
Ansonsten gelten dieselben Zugangsvoraussetzungen wie bisher
(anderweitige Betreuung nicht möglich, Erklärung des Arbeitgebers).
Die Anlagen 1 (gültig bis 22. April) und 2 (gültig ab 23. April) der
Corona-Betreuungsverordnung vom 16. April 2020 definieren die Berufs-
und Bedarfsgruppen, die als Anspruchsteller (für Betreuung in Kita
oder Schule) in Frage kommen.
Diese und noch weitere Änderungen, die sich durch die neue Verordnung
ergeben, können in den Texten der aktuell erlassenen Verordnungen auf
den Internet-Seiten des Landes NRW nachgelesen werden:
https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie
Die Stadtverwaltung plant Wiederöffnung – zunächst mit
Einschränkungen
Auch wird oft die Frage gestellt, wann die Dienststellen der
Stadtverwaltung wieder öffnen. Insbesondere nach den Bereichen
Bürgerbüro, Wertstoff- und Grünannahme sowie Stadtbücherei und
Stadtarchiv wird oft gefragt.
Als möglicher Termin zur - zunächst eingeschränkten – Öffnung
wird im städtischen Stab für außergewöhnliche Ereignisse Montag,
27. April, geprüft. In einigen Bereichen ist auch eine frühere
Öffnung oder alternative Serviceangebote möglich; darüber wird
Anfang der kommenden Woche im Detail informiert.
Hygienemaßnahmen für den Infektionsschutz von Bürgern und
Mitarbeitenden werden zurzeit erarbeitet bzw. installiert. Es ist
davon auszugehen, dass in besonders frequentierten Bereichen der
Zugang bis auf weiteres beschränkt werden muss, etwa durch
Terminvereinbarungen. Sobald Näheres feststeht, wird auch hierüber
die Öffentlichkeit informiert.
Das A und O nach wie vor: Abstand halten!
Die geänderte Coronaschutzverordnung gilt für den Zeitraum vom 20.
April bis zunächst zum 3. Mai 2020. Ende April werden die
Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und die Kanzlerin zu
einem nächsten Gespräch zusammenkommen, um über weitere Schritte zu
beraten.
Die wichtigste Maßnahme auch in der kommenden Zeit bleibt es, Abstand
zu halten. Deshalb ist weiter entscheidend, dass Bürgerinnen und
Bürger auch im Übrigen in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand
von 1,5 Metern einhalten und sich dort nur alleine, mit allenfalls
einer weiteren Person (also zu zweit) oder im Kreis der unmittelbaren
Angehörigen bzw. der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen
aufhalten. Dies gilt nach wie vor verbindlich; Verstöße gegen die
Kontaktbeschränkungen, die in der neuen Verordnung unverändert
geblieben sind, werden sanktioniert und sind zum Teil sogar strafbar.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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