Brandschutz
43 Räume des Hauptgebäudes stehen wieder zur Verfügung
Bonn - (red). Die Universität Bonn kann fast die Hälfte der Räume
im ursprünglich aus Brandschutzgründen gesperrten Dachgeschoss ihres
Hauptgebäudes wieder nutzen. Das hat der Bau- und
Liegenschaftsbetrieb (BLB) NRW der Universitätsleitung mitgeteilt.
Vorausgegangen war die Prüfung eines von der Universität vorgelegten
Nutzungskonzepts, der Fluchtwegsituation und zusätzlich ergriffener
Brandschutzmaßnahmen.
Mit Erleichterung wurde die Nachricht an der Universität Bonn
aufgenommen. Der Leiter der Universitätsverwaltung, Kanzler Holger
Gottschalk, sagte: „Wir konnten kurz vor Karneval einen Durchbruch
in den Gesprächen mit dem BLB erzielen, nachdem wir uns in den
vergangenen Wochen deutlich angenähert haben. Wesentliche Teile des
Dachgeschosses stehen jetzt wieder zur Verfügung. Das ist eine große
Erleichterung für uns.“
Rektor Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Hoch begrüßte das Entgegenkommen
des BLB: „Ich freue mich über diese Lösung, mit der wir eines
unserer Ziele erreichen konnten. Ich danke insbesondere den Dekanen
und Mitgliedern der betroffenen Fakultäten, dem Senat und dem
Hochschulrat, die die Strategie des Rektorats in den letzten Wochen
unterstützt haben. Mit dieser Rückendeckung konnten wir unsere
Position sehr klar gegenüber den entscheidenden Akteuren vertreten
und sind nun gemeinsam einen großen Schritt vorangekommen.“ Die
Universität Bonn werde ihre Strategie „WIR für unser Schloss“ in
den kommenden Monaten weiterverfolgen, um die baldige Sanierung des
dringend renovierungsbedürftigen Schlosses zu erreichen und es als
Lehr- und Forschungsgebäude für die Universität zu erhalten.
Die betroffenen Fakultäten haben nun erst einmal Planungssicherheit
für das kommende Sommersemester und darüber hinaus. Insgesamt 43
Räume dürfen nun wieder von den Beschäftigten der Universität Bonn
benutzt werden. Darunter seien vor allem Büroräume, aber auch einige
Räume, die als Materiallager oder Bibliotheken verwendet werden
dürfen. Ausgeschlossen sei dagegen eine Weiternutzung der
Dachgeschoss-Räume für Lehrveranstaltungen. Die neue Regelung gelte
ohne eine zeitliche Befristung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
alternative Räumlichkeiten außerhalb des Hauptgebäudes angemietet
und bezogen worden sind.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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