Corona-Notbremse mit Test-Option
Bonner Testzentren im Überblick
Bonn - Nur mit einem negativen Schnelltest oder Selbsttest, der nicht älter
als 24 Stunden sein darf und von einer anerkannten Teststelle
schriftlich oder digital bestätigt ist, dürfen Geschäfte und
Friseurläden betreten werden. Darauf macht die Bundesstadt Bonn
aufmerksam.
In §16 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung wird auf den §4 Abs. 4
verwiesen, und dort steht: „ (...) muss es sich um ein in der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren
handeln. Das negative Ergebnis muss von einer der in der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle
schriftlich oder digital bestätigt werden." „Tagesaktuell“
bedeutet, dass die Testung höchstens 24 Stunden zurückliegen darf.
Eine interaktive Karte mit Testmöglichkeiten in Bonn finden Sie
auf: https://www.bonn.de/themen-entdecken/gesundheit-verbraucherschutz/informationen-zu-coronavirus-testungen.php
Zur Übersichtlichkeit, welche Angebote ohne und welche Angebote mit
tagesaktuellem negativen Schnell-/Selbsttest genutzt werden dürfen
und was derzeit verboten ist, hat die Stadtverwaltung folgende
Übersicht zusammengestellt:
Ohne Test (für einzelne Dienstleistungen und Angebote sind
Terminvereinbarungen notwendig):
- Lebensmitteleinzelhandel, Abhol- und Lieferdienste,
- Wochenmärkte für Verkaufsstände mit
- Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser,
- Tankstellen, Banken und
- Zeitungsverkaufsstellen,[/*]
- Futtermittelmärkte
- Blumengeschäfte,[/*]
- Einrichtungen
- Versandhandel, Lieferservice und kontaktfreie
- Handwerk und
- Medizinisch notwendige
- Erste-Hilfe-Kurse,[/*]
- Nachhilfe,
- Musikunterricht mit Abstand und maximal 5
- Fahrschulen,[/*]
- Botanische Gärten,[/*]
- Abhol-
- Rückgabe von Medien an der
Getränkemärkte, Kioske,[/*]
dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen
Bedarfs,[/*]
Babyfachmärkte und Drogerien,[/*]
Sparkassen,
Poststellen,[/*]
und Tierbedarfsmärkte,[/*]
des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf den
Verkauf von Lebensmitteln – auch für
Endkunden,[/*]
Abholung bestellter Waren (Click & Collect),[/*]
Dienstleistung mit Mindestabstand,[/*]
Leistungen, Fußpflege, gewerbsmäßige
Personenbeförderung,[/*]
Anfänger- und Babyschwimmkurse mit jeweils maximal 5 Schüler*innen,
Anfängerschwimmkurse[/*]
Schüler*innen, allerdings nicht während der
Osterferien,[/*]
und Lieferservice Gastronomie,[/*]
Außenrückgabe der Zentralbibliothek.[/*]
Mit
tagesaktuellem Schnelltest (Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem
Testerfordernis ausgenommen):
- Restlicher Einzelhandel, Baumarkt, Gartenbaumarkt und
- Telefondienstleister: Verkauf von Endgeräten und
- körpernahe Dienstleistungen wie Friseure, Kosmetik,
- Nutzung der
- Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen,
- Geschlossene Räume von Botanischen
Reisebüro mit Terminbuchung (Click &
Meet),[/*]
Verträgen,[/*]
Nagelstudios, Massage, Tattoo, Piercing,[/*]
Zentralbibliothek und der Zweigstellen der Stadtbibliothek (außer
Brüser Berg). Das Mahnverfahren wird erneut ausgesetzt bis 26. April
2021,[/*]
Gedenkstätten u.ä.,[/*]
Gärten.[/*]
Geschlossen/Verboten:
- Verzehr von Lebensmitteln im Umkreis von 50 m um die
- Konzerte, Theater,
- Musikfeste, Festivals, Sportfeste,[/*]
- Hallensport,
- Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und ähnliche
- Spielhallen, Spielbanken,
- Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte,
- Ausflugsfahrten mit Schiffen,
- Große Festveranstaltungen,[/*]
- Gastronomie vor
- Übernachtungsangebote zu privaten
Verkaufsstelle oder Gastronomie,[/*]
Kinos,[/*]
Fitnessstudios, Schwimmbäder, Sauna, Thermen,
Rehasport,[/*]
Einrichtungen (drinnen und draußen),[/*]
Clubs, Diskotheken, Bordelle und sexuelle
Dienstleistungen,[/*]
Trödelmärkte, Spezialmärkte,[/*]
Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen
Einrichtungen,[/*]
Ort (innen und außen),[/*]
Zwecken.[/*]
Kontaktbeschränkungen
Grundsätzlich sind nur Treffen von Personen eines Hausstandes mit
höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand erlaubt. Kinder
bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Über Ostern, vom 1. bis 5.
April, sind Zusammentreffen von zwei Hausständen mit insgesamt
höchstens fünf Personen zulässig. Auch hier werden Kinder bis 14
Jahre nicht mitgezählt. Paare unabhängig ihres Wohnverhältnisses
zählen als ein Hausstand.
Sportanlagen
Für die Sportanlagen gelten folgende Regelungen: Der Freizeit- und
Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten
Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen
Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen ist auf Sportanlagen unter
freiem Himmel der Sport von höchstens fünf Personen aus höchstens
zwei verschiedenen Hausständen (Kinder bis einschließlich 14 Jahren
werden nicht mitgezählt) oder ausschließlich mit Personen des
eigenen Hausstandes, als Ausbildung im Einzelunterricht sowie von
Gruppen von höchstens zehn Kindern bis zum Alter von einschließlich
14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Zwischen diesen vom Sportverbot ausgenommenen Personen oder
Personengruppen muss ein Mindestabstand von fünf Metern eingehalten,
wenn diese auf einer Sportanlage gleichzeitig Sport treiben.
Die Stadtverwaltung hat die Sportvereine entsprechend informiert.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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