Ölheizung müssen Hochwasserfest sein
Ölheizungen müssen hochwasserfest sein

Die neue Vorschrift betrifft vermutlich einige hundert Grundstücksbesitzer in Bonn.  | Foto: U.J. Alexander - stock.adobe.co
  • Die neue Vorschrift betrifft vermutlich einige hundert Grundstücksbesitzer in Bonn.
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Bonn (red). Von den rund 175.000 Haushalten im Bonner Stadtgebiet werden schätzungsweise etwa 90.000 immer noch per Ölheizung erwärmt. Eine ganze Reihe von Besitzern muss die heimische Ölheizung jetzt eventuell genauer unter die Lupe nehmen – nämlich dann, wenn die Heizung in einem Überschwemmungsgebiet installiert ist.

Aufgrund des Hochwasserschutzgesetzes gelten seit Januar 2023 für Ölheizungen in Überschwemmungsgebieten bundesweit neue Regelungen: Die Anlagen dürfen nur noch betrieben werden, wenn sie „hochwassersicher“ sind. Dafür müssen solche Heizungen so aufgestellt sein, dass ein Hochwasser die Anlage nicht erreichen kann oder so ausgestattet und gesichert sein, dass sie nicht „aufschwimmen“, vom Wasserdruck beschädigt werden oder dass kein Wasser ins System laufen kann.

Das Amt für Umwelt und Stadtgrün schätzt, dass rund 1.000 Grundstücke im Bonner Stadtgebiet in Überschwemmungsgebieten liegen und entsprechend vielleicht einige hundert von ihnen unter die neue Vorschrift fallen, weil dort noch ältere Ölheizungen mit entsprechenden Tanks installiert sind. Neuere Anlagen wird es dort grundsätzlich nicht geben, weil der Neubau von Heizölanlagen in Überschwemmungsgebieten seit einigen Jahren verboten ist.

Um zu klären, ob das eigene Grundstück und die eigene Ölheizung von der neuen Vorschrift betroffen ist, sollten sich Eigentümer zunächst informieren, ob das Grundstück Teil eines Überschwemmungsgebietes ist. Dies lässt sich über das Fachinformationssystem www.elwasweb.nrw.de des Landes NRW ermitteln. Service bietet hierzu auch die städtische Internetseite.

Liegt das Grundstück im Überschwemmungsgebiet und ist eine Ölheizung installiert, droht aber nicht gleich in jedem Fall eine teure Nachrüstung. „Inwieweit eine Anlage nachgerüstet werden muss, sollte durch eine zertifizierte Fachfirma oder Sachverständige geprüft werden“, sagt Armin Woll vom Amt für Umwelt und Stadtgrün. Er weist generell auf die sogenannte Fachbetriebspflicht für die Heizölanlagen mit einem Tank von mehr als einem Kubikmeter Größe hin. Sofern eine Nachrüstung der Anlage erforderlich sei, müsse das auf jeden Fall von einem „Sachverständigen für Heizölverbraucheranlagen“ geprüft werden und ein Prüfbericht für die Untere Wasserbehörde erstellt werden. Eine Liste solcher Sachverständigen gibt es beim Landesumweltamt (www.lanuv.nrw.de).

Bis 2032 wird die Sicherungspflicht auf jene Grundstückbesitzer ausgedehnt, die in einem sogenannten Hochwasserrisikogebiet wohnen. Nach Einschätzung des Amtes für Umwelt und Stadtgrün dürfte dies dann aber, auch weil es immer noch eine bis zu 40-prozentige Förderung beim Austausch alter Ölheizungen gibt, im Bonner Stadtgebiet nur noch wenige Anlagen betreffen. Im Sinne der Förderung regenerativer Energien und der Erreichung der CO²-Neutralität empfiehlt das Amt für Umwelt und Stadtgrün grundsätzlich den Umbau von Ölheizungssystemen.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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