Verkaufsoffener Sonntag kann stattfinden
Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln

Bornheim - Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag
(Mittwoch, 29. August 2018) den Antrag von Ver.di gegen die Öffnung
von Verkaufsstellen im Bornheimer Ortsteil Bornheim am 2. September
2018 abgelehnt.

Anlässlich der „Großkirmes“ gab der Rat der Stadt Bornheim
bereits im Jahr 2015 die Ladenöffnung am jeweiligen Kirmessonntag
zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr im Ortsteil Bornheim frei. Hiergegen
richtete sich Ver.di für den diesjährigen Kirmessonntag mit einem
Eilantrag und begründete diesen unter anderem damit, dass eine
Sonntagsöffnung generell nur zulässig sei, wenn die anlassgebende
Veranstaltung gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund stehe. Dies
sei bei der „Großkirmes“ aber nicht der Fall. Es fehle bereits an
der notwendigen Prognose der Besucherströme. Zudem sei die
Ladenöffnung nicht auf den konkreten Veranstaltungsraum begrenzt
worden, sondern beziehe sich auf die gesamte Fläche des Ortsteils
Bornheim. Dies sei vorliegend unzulässig.

Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zunächst sei zu
berücksichtigen, dass anlassgebende Veranstaltung nicht nur die
„Großkirmes“, sondern auch die zeitlich und räumlich angebundene
Gewerbeschau „Bornheim live“ sei. Die so beschriebene
Veranstaltung sei ein ausreichender Sachgrund für die Ladenöffnung.
Zwar habe dem Rat bei seiner Entscheidung tatsächlich keine Prognose
hinsichtlich der zu erwartenden Besucherströme vorgelegen. Aus den
aktenkundigen und im Internet zu ermittelnden Gesamtumständen ergebe
sich jedoch, dass die Großkirmes/Gewerbeschau im Vordergrund stehe
und die Ladenöffnung lediglich einen Annexcharakter aufweise. So
werde die zentrale Einkaufsstraße für den motorisierten Verkehr
gesperrt. An verschiedenen Ständen präsentierten sich örtliche und
überörtliche Unternehmen. Ein eigenes Rahmenprogramm mit
musikalischen Darbietungen sowie mehreren Attraktionen für Kinder
ergänze die Gewerbeschau und die Kirmes mit ihren Fahrgeschäften und
Buden. Soweit die Antragstellerin die Ausdehnung der Ladenöffnung auf
den gesamten Ortsteil rüge, könne die Ausstrahlungswirkung der
Veranstaltung im Rahmen des Eilverfahrens nicht abschließend geklärt
werden. Insoweit gehe die Interessenabwägung aber zulasten der
Antragstellerin aus.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das
Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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