Feste müssen gemeldet werden
Derzeit maximal 150 Personen im Sinne der Coronaschut ...

Feiern daheim geht ohne Anmelden, unter 50 Personen auch, alles was darüber bist - maximal bis 150 Personen sind zu besonderen Anlässen (Hochzeit oder runder Geburtstag) - muss bei der Stadt gemeldet werden. | Foto: Pixabay
  • Feiern daheim geht ohne Anmelden, unter 50 Personen auch, alles was darüber bist - maximal bis 150 Personen sind zu besonderen Anlässen (Hochzeit oder runder Geburtstag) - muss bei der Stadt gemeldet werden.
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Brühl - (red) Mit der neuen Coronaschutzverordnung ergeben sich für Brühl
neue Regelungen insbesondere für die Anmeldungen von Feiern.

Derzeit dürfen Feste nur aus einem herausragenden Anlass und mit
höchstens 150 Teilnehmenden gefeiert werden. Ein herausragender
Anlass, als einmaliges Ereignis, stellt zum Beispiel ein Jubiläum
oder eine Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeier dar.
Dabei ist zu beachten, dass Geburtstagsfeiern nur zulässig sind, wenn
diese einen sogenannten „runden“ Geburtstag betreffen.

Hingegen sind gesellige Anlässe, wie zum Beispiel Straßenfeste,
welche der Unterhaltung dienen, verboten. Bürgermeister Dieter
Freytag weist darauf hin, dass die Feste dem Ordnungsamt drei Werktage
zuvor anzuzeigen sind. Die Anzeigepflicht entfällt bei privaten
Feiern innerhalb der eigenen vier Wänden oder bei Feiern unter 50
Personen.

Bei der Anzeige hat die verantwortliche Person den Namen, Anschrift,
Telefonnummer (Teilnehmerliste nach § 2a Absatz 1
Coronaschutzverordnung), Ort und Art der Veranstaltung, als auch die
voraussichtliche Teilnehmerzahl präzise anzugeben. Nicht zu den
Teilnehmenden zählen Dienstleister, wie das Servicepersonal. Werden
geeignete Hygienevorkehrungen und die einfache Rückverfolgbarkeit
nach § 2a Absatz 1 CoronaSchVO sichergestellt, so ist das
Abstandhalten und das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNS) innerhalb
des Veranstaltungsraumes bzw. –bereiches nicht zwingend
erforderlich.

Für Beerdigungen mit bis zu 150 Teilnehmern gilt das Abstandsgebot
und das Tragen der MNS nicht, wenn Vorkehrungen zur Hygiene und in
geschlossenen Räumen die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a
Absatz 1 CoronaSchVO sichergestellt werden können.

Diese Regelung gilt auch für standesamtliche Trauungen und für
Zusammenkünfte direkt vor Ort der Trauung.

Bei Fragen stehen die Mitarbeiter*innen des Ordnungsamtes zur
Verfügung. Wer Fragen hat oder eine Feier anmelden möchte, wenden
sich bitte an das Mail-Postfach:

ordnungsamt@bruehl.de

Allgemeine Fragen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus werden
weiterhin unter coronavirus@bruehl.de beantwortet.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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