Heiztechnik oder Heizungstausch
Durchblick beim Gebäude-Energie-Gesetz

Foto: studio v-zwoelf AdobeStock
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Rhein-Erft-Kreis (rmm). Die Verbraucherzentralen Brühl und Bergheim zeigen, worauf bei bestehender Heiztechnik oder einem Heizungstausch ab 2024 zu achten ist.

Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die kontrovers diskutierte Neuregelung des Gesetzes legt energetische Anforderungen an Heizungen fest und sorgte in den vergangenen Monaten bei vielen Verbraucher:innen für offene Fragen. Ist beispielsweise ein Heizungstausch geplant, so greifen die neuen Anforderungen oft erst Mitte 2026 oder gar 2028, je nach Planungen der Kommune. Energieexperte Christian Handwerk von der Verbraucherzentrale NRW erklärt die wichtigsten Punkte und gibt Tipps, wie Verbraucher mit der Neuregelung des GEG umgehen können.

• Neue Heizungen müssen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden. Welche Energieträger lässt das Gesetz dazu aktuell gelten?

Als erneuerbare Energien lässt das Gebäude-Energie-Gesetz Strom aus Photovoltaik, Wärme aus Biogas, Bioöl, Holzpellets und Solarthermie zu. Ebenso zählt Umweltwärme dazu, die Wärmepumpen zum Heizen nutzen (aus Luft, Erde oder Wasser), oder sogenannter grüner Wasserstoff, der mit erneuerbaren Energien aus Wasser hergestellt wird.

• Müssen Heizungen ab Anfang 2024 ausgetauscht werden oder erst, wenn sie 30 Jahre alt sind?

Vorhandene Heizungen müssen nur dann ausgetauscht werden, wenn sie mit der mittlerweile veralteten Konstant-Temperatur-Technik laufen, Öl- oder Gasheizungen sind und seit mindestens 30 Jahren betrieben werden. Diese Einzelfälle kommen in der Praxis allerdings so gut wie nicht vor.

• Die kommunale Wärmeplanung will die Fernwärme ausbauen. Kann man bis dahin mit dem Heizungstausch warten?

Ja, wenn die Heizung nicht zwingend ausgetauscht werden muss. Vorhandene Gas- oder Ölheizungen könnten nach aktuellem Stand unverändert bis zum Jahr 2045 betrieben werden. Einige Kommunen signalisieren bereits, dass sie die Fernwärmenetze im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung ausbauen wollen. An diesen Standorten lässt das GEG dann Fernwärmeanschlüsse zu, aber auch weitere alternative Heiztechnologien.

• Ist es sinnvoll, direkt eine Wärmepumpe als neue Heizung einzubauen?

Mit einer elektrisch betriebenen Wärmpumpe würden Verbraucher:innen den Anforderungen des GEG direkt gerecht werden. Allerdings werden private Haushalte nicht dazu gezwungen, ihre laufende Heizung zu ersetzen. Meist ist es sinnvoll, vor dem Einbau einer neuen Heizung zu prüfen, ob das Gebäude energetisch dafür bereit ist. Als erster Schritt ist nicht selten eine Dämmung sinnvoller. Sie kostet üblicherweise weniger als manche neue Heizung, hält länger als diese und spart langfristig Energiekosten ein. Bietet die Gebäudehülle energetisch die richtigen Voraussetzungen, ist der Betrieb einer Wärmepumpe eine sinnvolle Lösung.

• Wie lassen sich in einem Haus mit Etagenheizungen die Anforderungen des GEG erfüllen?

Ist der Austausch von Etagenheizungen in einem Gebäude geplant, müssen diese in Zukunft auch die Gesetzesanforderungen erfüllen. Dies kann pro Wohneinheit eine kleine Wärmpumpe sein oder eine Gasetagenheizung, die mit Biogas betrieben wird. Die Eigentümer:innen können sich aber auch dafür entscheiden, langfristig eine Zentralheizung im Gebäude zu betreiben. Für diese Entscheidung hätten sie laut Gesetz fünf Jahre Zeit, für die Inbetriebnahme der Zentralheizung noch weitere acht Jahre.

Weitere Informationen und Links:

www.verbraucherzentrale.nrw/node/13886

https://www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsangebote#heading-10

Für weitere Informationen

Verbraucherzentrale NRW in Brühl, 02232 20687-01, bruehl@verbraucherzentrale.nrw

Verbraucherzentrale NRW in Bergheim, 02271 45025-01, bergheim@verbraucherzentrale.nrw

Redakteur/in:

Montserrat Manke

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