Maibäume
Legal erwerben im heimischen Wald

Die Maibäume werden an den Verkaufsstellen von Forstwirten eingeschlagen und müssen von den Käufern nur aus dem Wald geholt werden. | Foto: Schütte/ Wald und Holz NRW
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Brühl/Bornheim - Das Aufstellen von Maibäumen ist fester Bestandteil der rheinischen
Tradition. In der Nacht zum 1. Mai wird der Angebeteten eine frische
Birke ans Haus gestellt. In diesem Jahr fällt der 1. Mai auf einen
Montag. Damit der Baum auch wirklich frisch ist – man verschenkt ja
auch keinen verwelkten Blumenstrauß – werden in diesem Jahr die
Maibäume am Sonntag, 30. April zum Verkauf angeboten. Nur: Woher den
Baum nehmen? Um Konflikte mit dem Gesetz und unnötige Schäden in
Vorgärten und Alleen zu vermeiden, bieten der Landesbetrieb Wald und
Holz und andere Waldbesitzer verschiedene Möglichkeiten zum legalen
Erwerb eines Maibaums. In Brühl und Bornheim ist dies zwischen 9.00
und 16.00 Uhr im Forstrevier Schnorrenberg (Treffpunkte/ Einfahrt in
den Wald: „Schnackejagdweg“, Parkplatz hinter der Birkhof-Zufahrt,
bzw. Parkplatz Merten am Sendeturm „Holzweg“ - jeweils der
Beschilderung mit dem PKW in den Wald folgen! Kein Selbstschlagen!).
Die Preise für einen legal erworbenen Maibaum beginnen bei 10,- €,
und sind damit wesentlich günstiger als das Bußgeld bei illegalem
Abholzen!
Zur Vermeidung von Flurschäden und zwecks Unfallverhütung werden die
Maibäume an den meisten Verkaufsstellen von Forstwirten eingeschlagen
und müssen von den Käufern lediglich aus dem Wald geholt werden -
das Mitbringen von Sägen ist also kaum erforderlich. Ausnahmsweise
ist es an den meisten Stellen gestattet, mit dem Fahrzeug in den Wald
zu fahren, allerdings nur auf den (ausgeschilderten) Rundkursen.
Damit nicht nur der Einschlag sondern auch der meist abenteuerliche
Transport der Bäume unfallfrei von statten geht, sollten folgende
polizeiliche Hinweise beachtet werden: a) die Ladung / Bäume
verkehrssicher befestigen und mit dem Fahrzeug samt Ladung die Höhe
von 4 m und die Breite von 2,55 m nicht überschreiten; b) die Ladung
darf nach vorne überhaupt nicht und nach hinten maximal 3 m über das
Fahrzeug hinausragen; c) das äußerste Ende der Ladung muss mit einer
roten Fahne gekennzeichnet sein, wenn es mehr als einen Meter
überragt; und d) Kennzeichen und Beleuchtung nicht verdecken!
 

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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