Masken in der Innenstadt
Verfügung gilt erstmal bis Ende Oktober
Brühl - Der Rhein-Erft-Kreis hat durch eine Allgemeinverfügung zum Schutze
vor dem Coronavirus für die Stadt Brühl angeordnet, dass
1. In der Innenstadt im Bereich der Fußgängerzone von Uhlstraße
zwischen Janshof und Steinweg, Markt, Kölnstraße zwischen
Bahnhofstraße und Burgstraße sowie auf dem Steinweg und
2. auf dem Balthasar-Neumann-Platz an den Markttagen (dienstags,
donnerstags und samstags) gemäß § 15 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
Coronaschutzverordnung künftig eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen
werden muss.
Diese Bereiche zeichnen sich durch hohen Publikumsverkehr aus.
Insbesondere in der Innenstadt mit den vielen außengastronomisch
genutzten Bereichen und Ladenlokalen können die erforderlichen
Abstände zwischen den Passanten, den Gastronomiegästen und den
Geschäftskunden nicht immer gewährleistet werden.
Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 31. Oktober.
Die Maskenpflicht-Bereiche werden mit Schildern ausgewiesen und durch
den städtischen Ordnungsdienst kontrolliert. Das Nichttragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung kann verwarnt werden.
Die Coronaschutzverordnung sieht dafür einen Verwarnbetrag in Höhe
von 50 Euro vor. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum
Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine
Mund-Nase-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind
durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen
vorzulegen ist.
Wie auch für Bereiche in Brühl, wurde für Bereiche anderer Städte
des Rhein-Erft-Kreises und darüber hinaus das Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes angeordnet. Es wird daher empfohlen, sich vor
einem Besuch in die Nachbarstädte entsprechend zu informieren.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.