Alte Führerscheine müssen ausgetauscht werden
43 Millionen Bürger sind betroffen

Der Umtausch der Führerscheine erfolgt gemäß einer Staffelung. 43 Millionen Führerscheinbesitzer sind betroffen.  | Foto: pixabay.com
  • Der Umtausch der Führerscheine erfolgt gemäß einer Staffelung. 43 Millionen Führerscheinbesitzer sind betroffen.
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Region (red). Ob grau, rosa oder Scheckkartenformat – Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen gemäß einer speziellen Staffelung bis spätestens 19.01.2033 umgetauscht werden. Eine Übersicht dazu gibt es auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Grundlage ist die sogenannte dritte EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68)). Betroffen sind etwa 43 Millionen Führerscheinbesitzer. Sie müssen bei ihrer Führerscheinstelle einen Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis für Pkw- oder Motorrad-Klassen stellen. Auf eine Gesundheitsuntersuchung wird dabei verzichtet. Wer sein Dokument bis zum Stichtag nicht umgetauscht hat und mit seinem alten Führerschein erwischt wird, riskiert ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.

Im Ausland können höhere Strafen drohen. Wichtig zu wissen: Die umgetauschten Führerscheine sind dann generell nur noch 15 Jahre gültig. Um eine Überlastung der Behörden und lange Wartezeiten zu vermeiden, regelt hierzulande ein Gesetz die Umtauschreihenfolge. Bei ab dem 01.01.1999 ausgestellten Dokumenten ist das Ausstellungsjahr ausschlaggebend. Wurde der Führerschein dagegen bis zum 31.12.1998 ausgestellt, ist das Geburtsjahr des Inhabers entscheidend. So sollten sich beispielsweise die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 mit dem Umtausch sputen, denn hier läuft die Frist bereits zum 19.01.2022 aus.

Coronabedingt kommt es derzeit jedoch zu Engpässen bei der Terminvergabe in den zuständigen Ämtern. Daher einigten sich die Verkehrsminister der Bundesländer darauf, dass Fahrer mit ungültigem Führerschein nach Ablauf der Umtauschfrist zunächst keinen Bußgeldbescheid erhalten sollen. Eine bundeseinheitliche Regelung für das konkrete Vorgehen bei Kontrollen soll noch festgelegt werden.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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