Schutz vor Corona
Maskenpflicht in medizinischen Bereichen und Heimen bleibt

Auch in Seniorenheimen bleibt die Maskenpflicht zum Schutz der Bewohner vorerst noch bestehen. | Foto: Bernd Weißbrod/dpa/Symbolbild
  • Auch in Seniorenheimen bleibt die Maskenpflicht zum Schutz der Bewohner vorerst noch bestehen.
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Ab morgen, Freitag, 29. April, gilt eine neue Corona-Schutzverordnung in Nordrhein-Westfalen. Ein wichtiger Punkt: Die Maskenpflicht in medizinischen Bereichen, Pflegeheimen und im öffentlichen Personenverkehr gilt vorerst weiter.

Die neue Corona-Schutzverordnung wurde vom Gesundheitsministerium am Mittwoch veröffentlicht. Demnach werden die Basis-Schutzmaßnahmen zunächst bis zum 27. Mai verlängert. Aber auch über diese Bereiche hinaus empfahl NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU), weiterhin eine medizinische Schutzmaske in Innenräumen zu tragen. «Hier kommt es auf die Eigenverantwortung aller an, die viele Bürgerinnen und Bürger in den letzten vier Wochen auch unter Beweis gestellt haben», sagte Laumann. Nach gut zwei Jahren Pandemie waren jüngst die allermeisten Corona-Auflagen aufgehoben worden.

Weiter viele Personalausfälle

Die Corona-Infektionszahlen seien zwar gefallen, aber dennoch weiterhin hoch, sagte Laumann. Es gebe immer noch viele Personalausfälle, und immer noch erkrankten Menschen schwer an Corona und sterben daran. In den Gesundheitseinrichtungen arbeiteten viele Pflegekräfte seit Monaten mit einer sehr hohen Belastung.

Der Mund-Nase-Schutz muss in NRW weiterhin in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen getragen werden, um ältere und vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen wie Asyl- und Flüchtlingsheimen oder Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose gilt die Maskenpflicht fort - ebenso wie in Bussen und Bahnen.

Negativer Testnachweis bleibt notwendig

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen von Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Dort gilt auch die Testpflicht für Beschäftigte und bei Neuaufnahmen weiter.

Die Testregelungen für die Krankenhäuser werden mit der neuen Fassung der Corona-Schutzverordnung vereinheitlicht. Psychiatrische Kliniken und Entziehungsanstalten des Maßregelvollzugs unterliegen damit auch den Regelungen für Krankenhäuser. In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften, Justizvollzugsanstalten oder Abschiebungsgefängnissen kann wie bisher für vollständig immunisierte Menschen auf einen Test verzichtet werden.

(vd)  /  © dpa-infocom, dpa:220427-99-69296/3

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RAG - Redaktion

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