OVG verfügt Rodungsstopp
Richter entsprechen in Eilverfahren dem BUND-Antrag
Kerpen / Münster - Das ist ein rechtlicher Paukenschlag, den das
Oberverwaltungsgericht Münster am Freitagmorgen verkündet hat. In
einer Mitteilung heißt es:
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tag
entschieden, dass die RWE Power AG den Hambacher Forst nicht roden
darf, bis über die Klage des BUND NRW gegen den Hauptbetriebsplan
2018 bis 2020 für den Braunkohletagebau Hambach entschieden ist. Im
Übrigen darf die RWE Power AG im Tagebau Hambach weiter Braunkohle
fördern, solange sie nicht die bewaldeten Flächen des Hambacher
Forsts in Anspruch nimmt.
Die Bezirksregierung Arnsberg hatte als zuständige Bergbehörde
die sofortige Vollziehung des für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis
zum 31. Dezember 2020 geltenden Hauptbetriebsplans angeordnet. Die RWE
Power AG hätte deshalb den Hambacher Forst weiter roden dürfen. Um
dies zu verhindern, beantragte der BUND NRW, der gegen den
Hauptbetriebsplan Klage erhoben hat, die Gewährung von
Eilrechtsschutz. Dies lehnte das Verwaltungsgericht Köln mit
Beschluss vom 31. Juli 2018 ab. Auf die Beschwerde des BUND NRW hat
das Oberverwaltungsgericht nun die aufschiebende Wirkung der beim
Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klage wiederhergestellt, soweit
der Hauptbetriebsplan in seinem südöstlichen bzw. südlichen
Geltungsbereich Abgrabungen und die Anlegung einer ersten Sohle unter
Inanspruchnahme des Hambacher Forsts zulässt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 11. Senat ausgeführt:
Der Ausgang des Klageverfahrens, in dem die Rechtmäßigkeit des
Hauptbetriebsplans und damit auch die darin zugelassene Rodung des
Hambacher Forsts zu prüfen ist, sei offen. Es müsse geklärt werden,
ob der Hambacher Forst, obwohl er der EU-Kommission bisher nicht nach
der Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)Richtlinie als Gebiet von
gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet worden sei, wegen der Vorkommen
der Bechsteinfledermaus oder des großen Mausohrs oder des
Lebensraumtyps des dortigen Waldes dem Schutzregime für
„potentielle FFH-Gebiete“ unterfalle. Die sich in diesem
Zusammenhang stellenden überdurchschnittlich komplexen Tatsachen- und
Rechtsfragen könnten im Eilverfahren nicht beantwortet werden. Dies
zeige schon der Umfang der in diesem Verfahren gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen von mehreren hundert Seiten. Hinzu kämen
noch Dutzende Kisten Verwaltungsvorgänge. Mit der sofortigen
Ausnutzung des Hauptbetriebsplans unter Inanspruchnahme der bewaldeten
Flächen des Hambacher Forsts würden vollendete, nicht rückgängig
zu machende Tatsachen geschaffen und dem BUND NRW der Rechtsschutz im
Hauptsacheverfahren abgeschnitten. Die Bezirksregierung Arnsberg und
die RWE Power AG hätten auch weder substantiiert dargetan noch durch
entsprechende Unterlagen belegt, dass die sofortige Rodung zur Abwehr
einer schwerwiegenden konkreten Gefahr oder als unaufschiebbare
Maßnahme im Interesse des Gemeinwohls notwendig sei, weil
anderenfalls die Energieversorgung bundes- oder landesweit nicht mehr
gewährleistet wäre. Daher sei es nicht gerechtfertigt, durch die
Rodung des Hambacher Forsts vollendete Tatsachen zu schaffen, die
zudem die unionsrechtlich geschützten Gemeinwohlbelange des Gebiets-
und Artenschutzes irreversibel beeinträchtigen könnten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 11 B 1129/18 (I. Instanz: VG Köln 14 L 1440/18)
Weitere Informationen
Das noch beim Verwaltungsgericht Köln anhängige, oben angeführte
Klageverfahren des BUND NRW (14 K 3037/18) betrifft den
Hauptbetriebsplan 1. April 2018 bis 31. Dezember 2020.
Die Klage des BUND NRW gegen den Hauptbetriebsplan 2015 bis 2017
(verlängert bis 31. März 2018) sowie den 3. Rahmenbetriebsplan 2020
bis 2030 hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 24. November
2017 abgewiesen (14 K 1282/15). Dagegen ist beim
Oberverwaltungsgericht ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt
worden (11 A 1137/18). Außerdem hat der BUND NRW beim
Oberverwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung dieser Klage beantragt, soweit sie den ab 2020 geltenden 3.
Rahmenbetriebsplan betrifft (11 B 1411/18). Über beide Anträge ist
noch nicht entschieden.
#alleartikel
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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