Neue Corona-Schutzverordnung
Was sich ändert und für Geboosterte nicht
Die hoch ansteckende Omikron-Variante des Coronavirus macht in Nordrhein-Westfalen inzwischen etwa die Hälfte der Neuinfektionen aus. Das gab Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Dienstag in Düsseldorf bei der Vorstellung der neuen Corona-Schutzverordnung bekannt. Auch in NRW steige die Inzidenz sprunghaft an. Die Entwicklung mache Anpassungen an den Regeln erforderlich.
Und so gilt beispielsweise "2G+" in Nordrhein-Westfalen ab Donnerstag auch in der Gastronomie: Geimpfte und Genesene müssen dann für das Essen und Trinken in Restaurants, der Kneipe oder im Café einen negativen Test vorweisen. Ausgenommen von der zusätzlichen Testpflicht vor dem Besuch eines Lokals werden allerdings geboosterte Menschen, wie Laumann erklärte. Die Landesregierung setzt damit kurzfristig einen wesentlichen Punkt der Bund-Länder-Beschlüsse von Freitag gegen die steil ansteigende Welle mit der Omikron-Virusvariante um. Sowohl von der Wirtschaft als auch von Patientenschützern kam Kritik. Wichtige Fakten im Überblick:
Verschärfte Zugangsbeschränkung
Die 2G plus-Regel wird mit der neuen und bis 9. Februar geltenden Corona-Schutzverordnung ausgeweitet. Die Zugangsbeschränkung auf immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test verfügen müssen, gilt bisher schon beim Sport in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten. Sie wird auf den Besuch der Gastronomie ausgeweitet, für den dann zusätzlich ein negativer Schnelltestnachweis nicht älter als 24 Stunden nötig ist. Ausgenommen von der neuen Beschränkung im Gastronomiebereich ist das Abholen von Speisen und Getränken. In Freizeitbereichen, wo man eine Maske tragen könne, bleibe es hingegen bei der 2G-Regel.
Kritik seitens der Dehoga
Der Branchenverband Dehoga nennt 2G plus unverhältnismäßig, einen «Quasi-Lockdown». Regionalpräsident Haakon Herbst rechnet mit gravierenden wirtschaftlichen Folgen für die Gastronomen, die Existenzängste nähmen zu. Schon die Einführung der 2G-Regel - also der Ausschluss von Ungeimpften - und die gestiegene Unsicherheit der Gäste hinterließen «tiefe Spuren» in den Bilanzen. «Große Teile des Jahresendgeschäfts sind weggebrochen, Liquidität vielerorts nicht mehr vorhanden. Viele Betriebe stehen mit dem Rücken zur Wand.» Der Landeschef der Gewerkschaft NGG, Mohamed Boudih, befürchtet ebenfalls Folgen: «Wenn jetzt aufgrund der 2G plus-Regel noch mehr Gäste einen Bogen um Hotels, Restaurants und Gaststätten machen, dann ist eine Ausweitung der Kurzarbeit vorprogrammiert».
Ausnahmen für Geboosterte und Genesene
Geboosterte Menschen werden in vielen Bereichen von der zusätzlichen Testpflicht befreit. Wer die Auffrischungsimpfung hat, muss unter anderem im Freizeitsport keinen Test mehr vorlegen. Diese Erleichterung werde auch für jene gelten, die zweimal geimpft und innerhalb der vorangegangen drei Monate von einer Corona-Infektion genesen seien, erklärte Laumann. Sie könnten wie Geboosterte Sport treiben oder Gaststätten besuchen, ohne einen zusätzlichen Test machen zu müssen. Die Ausnahmestellung Geboosteter wird von der Deutsche Stiftung Patientenschutz als falsch kritisiert. Impfen und Testen dürften nicht gegeneinander ausgespielt werden, weil das Impfen vor allen Dingen die Person selbst schütze und das Testen eine wichtige Maßnahme gegen die Weitergabe des Virus sei.
Coronatests vor Ort
Ab Donnerstag reichen vielerorts beaufsichtigte Selbsttests in NRW. Dort, wo ein Test zu den Zutrittsvoraussetzungen zählt (3G oder 2G-plus), könne ein Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt werden, anstatt einen Testnachweis von offizieller Stelle vorzulegen. Das gelte etwa beim Betreten eines Fitnessstudios mit einem Test unter Aufsicht des Empfangspersonals oder beim Sport unter Aufsicht des Trainers, erläuterte das Gesundheitsministerium des Landes. Die Aufsichtspersonen könnten allerdings keine Testnachweise ausstellen, die auch andernorts zum Eintritt berechtigten. Das könnten weiter nur offizielle Teststellen. Ob und in welcher Form Tests vor Ort angeboten würden, entscheide der jeweilige Betreiber.
Maskenpflicht
Die Ausnahmen von der Maskenpflicht werden nach Angaben des Gesundheitsministerium wieder reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betreffe insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G-Zugangsregelung (geimpft, genesen oder getestet) oder 2G-Zugangsregelung (geimpft oder genesen) gelte.
Quarantäne
Bei der geplanten Verkürzung von Quarantäne und Isolation nach Corona-Infektionen will das Land die neuen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) abwarten. Bis Anfang der nächsten Woche ist laut dem NRW-Gesundheitsministerium mit der Anpassung der RKI-Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement zu rechnen. Hierdurch würden unter anderem im Bereich Quarantäne bundeseinheitliche Maßstäbe zum Umgang mit geimpften, genesenen und geboosterten Personen gesetzt. Die Anpassung der Test- und Quarantäneverordnung des Landes NRW soll dann den Angaben zufolge im Anschluss erfolgen.
Bis zu 750 Zuschauern bei Sportevents
In Nordrhein-Westfalen dürfen von Donnerstag an Sportarenen wieder mit Zuschauern besetzt werden - allerdings vorerst nur mit maximal 750, wie NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärte.
Die Kölner Haie aus der Deutschen Eishockey Liga erklärten, zum Derby am Sonntag gegen die Düsseldorfer EG (14 Uhr) auch wieder entsprechend viele Menschen reinzulassen. «Hinter den Kulissen findet aktuell die Abstimmung zum weiteren Vorgehen statt», hieß es von den Haien.
In der Fußball-Bundesliga spielt Borussia Dortmund bereits am Freitagabend im eigentlich über 80.000 Zuschauer fassenden Signal Iduna Park gegen den SC Freiburg. Am Wochenende spielen zudem der 1. FC Köln gegen Spitzenreiter FC Bayern München, Borussia Mönchengladbach gegen Bayer Leverkusen und Arminia Bielefeld gegen die SpVgg Greuther Fürth. Zum Rückrundenstart hatten die Bundesliga-Clubs noch auf Zuschauer verzichten müssen.
(vd) / © dpa-infocom, dpa:220111-99-668441/2 / dpa:220111-99-669085/4 / dpa:220111-99-668312/2 / dpa:220111-99-668440/5
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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