Einbruchdiebstahl
Hausratversicherung um Weisung bitten

Nach einem Einbruch sollten Versicherte eine sogenannte Stehlgutliste erstellen. Darin werden die Gegenstände aufgelistet, die bei dem Einbruchdiebstahl entwendet wurden. | Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-mag
  • Nach einem Einbruch sollten Versicherte eine sogenannte Stehlgutliste erstellen. Darin werden die Gegenstände aufgelistet, die bei dem Einbruchdiebstahl entwendet wurden.
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Berlin - Wird zuhause eingebrochen, kommt in der Regel eine
Hausratversicherung für den Schaden auf. Damit der Versicherer aber
auch zahlt, sollten Versicherte die Tat nicht nur bei der Polizei
anzeigen, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im
Deutschen Anwaltverein (DAV). Sie sollten sich auch möglichst schnell
bei ihrer Versicherung melden.

Dabei ist es ratsam, «um Weisung» zu bitten, was zur
Schadensregulierung zu tun ist. Die Versicherung muss ihren Kunden
dann darüber belehren, wie er sich zu verhalten hat. Hält sich der
Versicherte an diese Vorgaben, kann er sichergehen, keine Pflichten zu
verletzen, die seinen Versicherungsschutz gefährden.

Stehlgutliste ist

wichtigstes BeweisstückIn der Regel verlangen Versicherer eine
sogenannte Stehlgutliste. Darin werden die Gegenstände aufgelistet,
die bei dem Einbruchdiebstahl entwendet wurden. Die Liste sollte
möglichst sorgfältig und nach den Vorgaben des Versicherers erstellt
werden. Denn oft kommt es in der Praxis zum Streit zwischen
Verbrauchern und Versicherern, zum Beispiel wenn später Korrekturen
vorgenommen werden sollen.

Diese Liste benötigt auch die Polizei für ihre Fahndungsarbeit.
Außerdem ist die Liste ein wichtiges Beweisstück, das verhindern
soll, dass Anzahl und Wert der gestohlenen Dinge im Nachhinein durch
den Versicherungsnehmer noch aufgebauscht werden.

Kaufbelege müssen

nicht aufbewahrt werdenAuch der Wert der gestohlenen oder
beschädigten Gegenstände sollten benannt werden. Grundsätzlich muss
der Versicherungsnehmer Anschaffungsbelege vorlegen. Sind diese nicht
mehr vorhanden, muss er versuchen, auf anderem Weg zu beweisen, zu
welchem Preis er den Gegenstand erworben hat. Wichtig zu wissen: Es
besteht grundsätzlich keine Pflicht, sämtliche Kaufbelege
aufzubewahren. Der Versicherer muss zunächst vom redlichen
Versicherungsnehmer ausgehen, erklärt die Arbeitsgemeinschaft.

Liegen aber die Anschaffungsbelege besonders werthaltiger Gegenstände
nicht mehr vor, kann dies beim Versicherer durchaus den Verdacht
schüren, hier gehe nicht alles mit rechten Dingen zu. Quittungen
besonders wertvoller Haushaltsgegenstände sollten daher unbedingt
aufbewahrt werden, mindestens so lange noch Garantie oder
Gewährleistungsansprüche bestehen.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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