Mietwohnung im Sommer
Keinen Rechtsanspruch auf Klimaanlage

Was tun bei Hitze? Was darf der Mieter, was nicht? Der Haus und Grundbesitzerverein klärt auf. | Foto: Montserrat Manke
  • Was tun bei Hitze? Was darf der Mieter, was nicht? Der Haus und Grundbesitzerverein klärt auf.
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Region - (red) Gerade in so mancher Dachwohnung könnte es bei diesen
Temparaturen unangenehm werden. Haben Mieter bei sommerlicher Hitze
eigentlich einen Anspruch auf eine Klimaanlage? Der Haus- und
Grundbesitzerverein aus Wesseling klärt auf.

Wird es in der Mietwohnung trotz Ventilator zu warm, sollten Mieter
das Gespräch mit ihrem Vermieter suchen. „Einen Rechtsanspruch auf
eine Klimaanlage gibt es zwar nicht“, stellt Rita Oberscheid fest.
Die Vorsitzende des Haus & Grund-Ortsvereins Wesseling weiß aber:
„Es gibt viele Möglichkeiten, etwas gegen die Hitze zu unternehmen.
Sofern dazu Veränderungen an der Bausubstanz nötig sind, muss der
Mieter den Vermieter fragen.“

Während sich wärmeabweisende Jalousien meist einfach an die Fenster
stecken lassen, ist das Einbauen von Rollläden oder Markisen ein
baulicher Eingriff. Das gilt auch für Klimaanlagen, die als
sogenanntes Split-Gerät teilweise an der Fassade hängen. Außerdem
verändern solche Maßnahmen das äußere Erscheinungsbild des Hauses.
„In einem Haus mit Eigentumswohnungen muss deswegen unbedingt die
Eigentümerversammlung ihre Zustimmung dazu erteilen“, sagt Rita
Oberscheid. „Einen solchen Wunsch kann ein Vermieter seinen Mietern
also nur erfüllen, wenn die anderen Eigentümer zustimmen.“

Außerdem gibt sie zu bedenken: „Eine Klimaanlage sollte immer das
letzte Mittel sein, denn sie verursacht enorme Stromkosten und ist
durch den hohen Energiebedarf auch nicht sehr umweltschonend.“
Ebenfalls gut abzuwägen sei die Installation von Spiegelfolien an den
Fenstern, die weniger Sonnenlicht hinein lassen. Rita Oberscheid
erklärt: „Spiegelfolien führen im Winter zu höheren Heizkosten.
Bei nicht fachgerechter Montage können außerdem durch die
auftretenden Temperaturdifferenzen Spannungen entstehen, wodurch die
Scheibe reißen kann.“

Letztlich müssten Mieter und Vermieter gemeinsam abwägen, was im
konkreten Fall die beste Lösung ist. Ist der Vermieter bereit, den
neuen Wärmeschutz zu bezahlen, so kann er dafür eine
Modernisierungsmieterhöhung verlangen. Einen gesetzlichen Grenzwert,
wie warm es in einer Mietwohnung werden darf, gibt es übrigens nicht.
„Die Gerichte haben das schon recht unterschiedlich beurteilt“,
erklärt Rechtsanwalt Oliver Schmitz. Es sei daher klug, sich
außergerichtlich auf eine sinnvolle Lösung zu verständigen.

Nähere Informationen oder Tipps und Empfehlungen aufgrund
Erfahrungen anderer Mitglieder erteilt der Haus- und
Grundbesitzerverein Wesseling über
www.hausundgrund-wesseling.de
oder
hug-wesseling@t-online.de.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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