BGH-Urteil
Neuer Bodenbelag in Wohnung muss Schallschutz erfüllen
Wenn ein Wohnungseigentümer Teppich durch Fliesen ersetzt, muss er
die Schallschutzbestimmungen aus dem Baujahr des Hauses einhalten. Das
gelte auch dann, wenn die Geschossdecke fehlerhaft konstruiert ist,
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Der V. Senat wies die Berufung des Bewohners einer Dachgeschosswohnung
aus Nordrhein-Westfalen gegen ein entsprechendes Urteil des
Landgerichts Düsseldorf zurück.
Mit Teppichboden waren die Grenzwerte der entsprechenden DIN
eingehalten, mit den Fliesen aber deutlich überschritten worden. Der
Eigentümer der darunter liegenden Wohnung hatte geklagt. Jetzt muss
in der Dachgeschosswohnung ein neuer Fußbodenbelag verlegt werden. Ob
der Beklagte Ansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft auf
Ertüchtigung der Geschossdecke hat, entschied der Senat nicht. (V ZR
173/19)
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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