Maske runter - Verstand an
Das neue Infektionsschutzgesetz

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Die freundliche Kassiererin an der Baumarktkasse ist entspannt. Dass gerade zwei Kunden ohne Maske vor ihr stehen, beunruhigt sie nicht. "Ich trage ja selbst konsequent Maske", sagt. So wie ihre Kolleginnen und Kollegen sitzt sie seit Beginn der Corona-Pandemie hinter ein Schutzwand aus Plexiglas. Tag zwei nach sehr weitgehenden Wegfall der Maskenpflicht in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens. "Mehr als 90 Prozent unserer Kundinnen und Kunden tragen auch weiter eine Maske beim Einkauf", ergänzt die junge Dame.

Tragen Sie beim Einkaufen noch die Maske?

Auch an Schulen in NRW gilt seit Montag die Maskenpflicht nicht mehr. Es ist den Schulen sogar vom Ministerium verboten worden, auf das Benutzen der Masken zu bestehen. Das Tragen von Kopfbedeckungen darf über die Schulordnung zwar ganz offiziell verboten und sanktioniert werden. Gleichzeitig darf aber das Tragen von Masken zum Schutz aller nicht eingefordert werden.
Stattdessen werden Eltern eindringlich per Elternbrief gebeten, auf ihre Schützlinge einzuwirken, doch bitte weiter eine Maske im Unterricht zu tragen. Auch das sind Folgen aktueller Corona-Politik. "Die Politik erklärt den Gesundheitsschutz für beendet - das Coronavirus sagt 'Danke'. Das ist verantwortungslos." So lässt sich die Chefin der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Maike Finnern, in diesem Zusammenhang zitieren.

Festmachen lässt sich das Dilemma auch an der Person des Bundesgesundheitsministers. Karl Lauterbach ist vehementer Verfechter einer allgemeinen Impfpflicht und auch das Tragen einer Schutzmaske ist für ihn ein Gebot nicht nur der Stunde. Und zugleich ist sein Ministerium maßgeblich für das Ende der Maskenpflicht und weiterer Beschränkungen verantwortlich. Er selbst werde weiter Maske tragen und rate das auch jedem Bürger, sagte der SPD-Politiker im Deutschlandfunk. Das Infektionsrisiko sei weiterhin sehr hoch. Aus medizinischer und epidemiologischer Sicht hätte er eine Maskenpflicht und andere Schutzregeln weiterhin für richtig gehalten, betonte Lauterbach. 

Per Hausrecht können zum Beispiel Einzelhändler oder auch Gastronomen weiter auf das Tragen einer Schutzmaske bestehen. | Foto: dru
  • Per Hausrecht können zum Beispiel Einzelhändler oder auch Gastronomen weiter auf das Tragen einer Schutzmaske bestehen.
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Nach dem geänderten Infektionsschutzgesetz sind die meisten staatlichen Auflagen seit Montag weg. Angeordnet werden können in fast allen Bundesländern nur noch wenige allgemeine Vorgaben zu Masken etwa in Praxen, Pflegeheimen, Kliniken, Bussen und Bahnen sowie zu Tests etwa in Schulen.

„Endlich ist der Spuk vorbei! Meine Mitarbeiter im Verkaufsraum tragen noch Masken, aber es steht ihnen frei, darauf zu verzichten. Die meisten Kunden tragen noch Masken. Ich denke, das wird von Tag zu Tag weniger“, sagt zum Beispiel Stephan Dohmen, Einzelhändler für Schul- und Bürobedarf aus Frechen.

Auch Wolfgang Neuber aus Kerpen-Horrem hat seine Meinung zu diesem Thema: "Es wurde Zeit, die Maskenpflicht abzuschaffen." Zu Beginn der Maskenpflicht sei gesagt worden, man schütze vor allem die anderen. "Die Leute glauben aber, sie schützen sich selbst. Wer will, kann die Maske ja weiter tragen. Für mich macht es aber keinen Sinn."

Der Einzelhandel begrüßt die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im Ergebnis, denn die letzten zwei Jahre hätten bewiesen, dass der stationäre Einzelhandel mit seinen Hygienekonzepten und Schutz-maßnahmen kein Infektionstreiber gewesen sei. Händler entscheiden nun selbst, ob eine hausinterne Maskenpflicht angeordnet wird. Denn der Schutz seiner Beschäftigten ist und bleibe für den Handel wichtig.

Der Handel habe nach Verbandsangaben seit Beginn der Pandemie seine Verantwortung zur Pandemiebekämpfung trotz aller wirtschaftlicher Belastungen ernst genommen und dabei die Gesundheit der Kundschaft und der Beschäftigten an die erste Stelle gesetzt. Dieser Verantwortung werde der Handel auch weiterhin gerecht, ob ohne oder mit hausinterner Maskenpflicht oder Maskenempfehlung. Wenn ein Unternehmen per Hausrecht Empfehlungen oder Verpflichtungen zum Tragen einer Maske oder zum Einhalten eines Abstands ausspricht, dann sei das nur von der Sorge getragen, dass sich Menschen anstecken und Personal ausfalle. 

Wo gilt die Maskenpflicht in NRW noch?

  • Die allgemeine Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen in NRW entfällt seit 3. April weitgehend. „Drinnen wird das Tragen einer Schutzmaske weiterhin empfohlen“, erklärt das NRW-Gesundheitsministerium.
  • Weiterhin gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr - wie Busse und Bahnen oder auch bei der Schülerbeförderung.
  • Auch in Arztpraxen und in „Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen“ gilt die Pflicht zur Maske weiter (Nach Angaben des NRW-Gesundheitsministeriums zählen dazu auch Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen)

Hier gelten strengere Regeln

  • Unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder bei ambulanten Pflegediensten dürfen nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Das gilt nach den Angaben auch für Menschen, die nicht als immunisiert gelten in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften sowie Strafvollzugsanstalten. Bei „vollständig immunisierten Personen“ könne aber auf die Tests verzichtet werden.
  • Auch die Beschäftigten in den genannten Bereichen müssen sich im Regelfall zweimal in der Woche testen lassen. Täglich müssen sich Nicht-immunisierte Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten testen.
  • Auch Menschen, die in den Einrichtungen behandelt, betreut oder untergebracht werden, müssen „bei der Aufnahme“ negativ getestet sein. Das gilt auch für Besucher, die ihr negatives Testergebnis vor dem Betreten vorlegen müssen.
  • „Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres“ müssen nach den Angaben keine Tests vorlegen.

Allgemeinen AHA-Regeln

  • Die bekannten „AHA-Verhaltensregeln“ werden weiter empfohlen: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragen, so das NRW-Gesundheitsministerium.
  • Und Ja, Einzelhandel und Gastronomie können zum Beispiel an der Maskenpflicht per Hausrecht festhalten. Das bestätigte das NRW-Gesundheitsministerium unserer Redaktion. Viele größere Händler wie Edeka oder Ikea kündigten an, lediglich eine Empfehlung für den Schutz aussprechen zu wollen.
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Per Hausrecht können zum Beispiel Einzelhändler oder auch Gastronomen weiter auf das Tragen einer Schutzmaske bestehen. | Foto: dru
Redakteur/in:

Ulf-Stefan Dahmen

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