Verbraucherzentrale hilft
Keine Angst vorm Eintreiber!
Kreis Euskirchen - Neun Prozent aller Menschen in Deutschland haben laut Forsa-Umfrage
schon mindestens einmal eine Inkassoforderung erhalten. Umgerechnet
sind das 5,8 Millionen Empfänger. Tendenz steigend! Häufig drohen
die Inkassobüros in den Schreiben mit gerichtlicher Durchsetzung der
Ansprüche. Unseriöse Unternehmen kündigen gar Lohn- und
Gehaltspfändung oder einen Hausbesuch zur Pfändung von Wertsachen
an.
Kein Wunder also, dass sich viele Empfänger, von diesen Schreiben
verunsichern lassen und zur Zahlung genötigt fühlen - selbst wenn
die Forderung oder zumindest deren Höhe unberechtigt ist.
„Auf keinen Fall sollte man blindlings irgendetwas bezahlen“,
warnt Monika Schiffer, die Leiterin der Verbraucherzentrale
Euskirchen. Mit der Aktion „Vorsicht, Inkasso!“ möchte die
Berstungsstelle auf der Wilhelmstraße in Euskirchen zeigen, dass
Neinsagen bei aufgeblasenen Inkassoforderungen durchaus erlaubt, ja
mitunter sogar sinnvoll ist. Denn nicht jedes Inkassobüro arbeitet
mit lauteren Methoden.
Monika Schiffer rät deshalb, bei Post vom Inkassobüro zunächst zu
prüfen, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist. Denn es gibt
durchaus eine Reihe von Inkassounternehmen, die mit ausgedachten
Mahnungen an Verbraucher herantreten. Aus dem ersten Schreiben muss
deshalb hervorgehen, für wen die Forderung eingetrieben wird.
Darüber hinaus müssen sowohl der Vertragsgegenstand als auch das
Datum des Vertragsschlusses konkret benannt werden.
Auch sollte der Empfänger checken, ob es sich um ein seriöses
Unternehmen handelt. Jedes Inkassobüro muss registriert sein und
benötigt einen entsprechenden Registrierungsbescheid der zuständigen
Aufsichtsbehörde. Ob ein Inkassobüro tatsächlich registriert ist,
lässt sich schnell und einfach auf der Internetseite
www.rechtsdienstleistungsregister.de
überprüfen.
Doch die Registrierung eines Inkassobüros allein sagt nichts über
dessen Seriosität aus. Auch unter den registrierten Firmen gibt es
solche, die unseriöse Methoden anwenden. Ein seriöses Inkassobüro
setzt beispielsweise eine angemessene Frist zum Ausgleich der
Forderung.
Ein weiterer Beleg für ein unseriöses Inkassobüro ist eine
künstlich in die Höhe getriebene Forderung. Zwar gibt es keine
festen Regeln, wie hoch die Kosten eines Inkassobüros sein dürfen,
aber um Preistreiberei zu verhindern, dürfen Inkassokosten nicht die
entsprechenden Rechtsanwaltskosten nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für Inkassotätigkeiten
überschreiten. Hat das Inkassounternehmen die Forderung gekauft, sind
Inkassokosten sogar unzulässig; dann betreibt das Unternehmen das
Inkasso in eigener Sache.
Wer seine Schulden in Raten abstottern möchte, sollte beim Treffen
einer entsprechenden Vereinbarung mit Bedacht vorgehen. Denn darin
wird häufig festgeschrieben, dass das Inkassobüro für die simple
Festlegung, dass und in welcher Höhe Raten gezahlt werden können,
zusätzliche Kosten veranschlagen darf. Diese sind dann meist noch
höher als die Kosten für die allgemeine Inkassotätigkeit.
„Bei einer Gesamtforderung bis 500 Euro können da nicht selten 81
Euro für den Abschluss einer einfachen und vorformulierten
Ratenzahlungsvereinbarung zu Buche schlagen“, weiß Monika Schiffer.
Mit einer solchen Vereinbarung wird dem Schuldner mitunter auch eine
Reihe weiterer, versteckter Bedingungen untergejubelt, etwa, dass die
Gesamtforderung - einschließlich Zinsen und der viel zu hohen Kosten
- akzeptiert wird oder, dass dem Inkassobüro eingeräumt wird, die
Forderung auch noch in 30 Jahren verlangen zu können. Auch wollen
Inkassobüros über Lohnabtretungen in den Ratenzahlungsvereinbarungen
ohne Gerichtsbeschluss auf Einkommen oder Lohn zugreifen. Solche
Passagen sollten aus der Ratenzahlungsvereinbarung gestrichen werden.
„Allein die Art und Weise, wie die Forderung zurückgezahlt wird,
gehört zwingend in eine derartige Vereinbarung. Deshalb sollte man
nichts unbedacht unterschreiben“, sagt Schiffer.
Wichtig ist auch, dass man sich von Drohungen, etwa mit einem Eintrag
bei der Schufa, nicht einschüchtern lässt - zumal diese auch nicht
zulässig ist. Gleiches gilt für die Ankündigung eines Hausbesuchs.
Denn ein Inkassomitarbeiter muss nicht in die Wohnung oder ins Haus
gelassen werden. Und: In den seltensten tauchen dann große, wuchtig
aussehende Männer vor der Haustür auf.
Allerhand Wissenswertes rund um Inkassokosten hält die
Verbraucherzentrale NRW unter
www.verbraucherzentrale.nrw/inkasso
bereit; weitere Informationen und eine rechtliche Beratung zu diesem
Thema bietet die Beratungsstelle in Euskirchen außerdem nach
Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 02251-5064501 an.
Grundsätzlich hat Expertin Monika Schiffer aber noch den folgenden
Rat: „Man sollte nur Verträge abschließen, die man auch bezahlen
kann.“
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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