Regeln beachten
Lieber Pilzgenuss statt Bußgeldstress

Pilze wie etwa der Steinpilz  dürfen für den eigenen Bedarf gesammelt werden.  | Foto: Wald und Holz NRW
  • Pilze wie etwa der Steinpilz dürfen für den eigenen Bedarf gesammelt werden.
  • Foto: Wald und Holz NRW

Im Zuge der feuchtwarmen Witterung der letzten Tage beginnen vielerorts die Pilze zu wachsen, wodurch viele Sammler in die Wälder gelockt werden. In diesem Zusammenhang sind jedoch einige Regeln zu beachten, um beim Ausflug in die Pilze nicht in Konflikt mit den geltenden Gesetzen zu kommen.

Kreis Euskirchen (hs). Grundsätzlich ist die Entnahme besonders geschützter Arten aus der Natur durch das Bundesnaturschutzgesetz verboten. Es gibt jedoch Arten, die nach Bundesartenschutzverordnung von diesem Verbot ausgenommen sind und demnach in geringen Mengen für den eigenen Gebrauch gesammelt werden dürfen. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für den Steinpilz, alle heimischen Arten des Pfifferlings, den Brätling, die heimischen Arten des Birkenpilzes und der Rotkappe sowie die heimischen Arten der Morchel. Diese sowie nicht als besonders geschützt eingestufte Pilzarten wie beispielsweise der Maronenröhrling und der Hallimasch dürfen in einem Umfang von maximal 2 kg pro Person und Tag für den eigenen Bedarf gesammelt werden. Das gewerbliche Sammeln von Pilzen ist verboten. Darüber hinaus sind im Landesforstgesetz einige Bestimmungen festgeschrieben, mit dem Ziel, die Lebensgemeinschaft Wald nicht zu gefährden oder gar zu beschädigen. So ist zunächst das Fahren im Wald und auf Waldwegen sowie Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald einschließlich der Waldwege nicht gestattet. Ferner ist das Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen und ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneten Flächen im Wald verboten. Neben Waldflächen auf denen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird, dürfen forstwirtschaftliche, jagdliche, imkerliche und teichwirtschaftliche Anlagen im Wald sowie FFH- und Naturschutzgebiete und der Nationalpark Eifel nicht betreten werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die durch Bußgelder geahndet werden können.Während der Herbstmonate überschneidet sich die Pilzsaison oftmals mit der Brunft des Rot-wildes. Als Teil der Lebensgemeinschaft Wald ist auf das Wild beim Betreten des Waldes besonders Rücksicht zu nehmen. Damit das Wild während der Brunft möglichst ungestört bleibt, werden bestimmte Waldflächen für einen befristeten Zeitraum gesperrt. Die betroffenen Flächen werden durch entsprechende Beschilderung abgegrenzt oder deutlich kenntlich gemacht und sind somit für Waldbesucher -einschließlich Pilzsammler- nicht zugänglich.

Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde und des Regionalforstamtes werden während der Pilzsaison Kontrollen in den betroffenen Gebieten durchführen. Bei Fragen wenden sich Interessierte an das zuständige Forstamt, 0 24 86-80 10 0 oder die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen, 0 22 51-15 964.

Informationen zu den Themen Pilze sammeln und Waldsperrungen in der Region gibt es auf den Internetseiten des Kreises Euskirchen, www.kreis-euskirchen.de und des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, www.wald-und-holz.nrw.de

Redakteur/in:

Holger Slomian aus Pulheim

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