Schwalbennester
Schützenswerte Wohnstätten
Kreis Euskirchen - (bp). Sprichwörtlich macht eine Schwalbe noch keinen Sommer. Die
Zugvögel kommen Mitte April in unsere Gefilde und sind seit jeher
Frühlingsboten. An den Häusern der Dörfer, aber auch in Städten
nistet gern die Mehlschwalbe. Dazu braucht sie nur etwas lehmiges
Baumaterial und einen Dachüberstand, unter dessen Regenschutz sie
kunstvoll ihr Nest baut. Für die meisten Menschen sind die Tiere ein
erfreulicher Anblick, für manche sogar Glücksbringer. Das mag damit
zusammenhängen, dass Schwalben viele Insekten vertilgen und
eigentlich so für „Sauberkeit“ sorgen.
Die Sauberkeit der Häuserwände ist vielen Hausbesitzern - gerade bei
frisch gestrichenen oder sanierten Fassaden – jedoch meist wichtiger
und einige Nester hängen so ungünstig, dass der Vogelkot an der
Fassade heruntertropft und auf dem Fensterbrett, im Vorgarten oder
sogar auf dem neuen Auto landet.
Dem unerwünschten Schmutz kann in den meisten Fällen durch einfache
Mittel entgegengewirkt werden. Es reicht aus, ein einfaches
„Kotbrett“ an die Fassade oder an die Dachsparren zu schrauben, um
den Vogelkot aufzufangen. Dazu gibt es im Internet zahlreiche
Beispiele und Bezugsadressen. In manchen Fällen kann man auch fertige
Ersatznester an weniger konfliktreiche Plätze hängen und die Vögel
damit zum Umzug bewegen.
„Aber Vorsicht bei der Selbsthilfe“, mahnt Anne Hänfling von der
Unteren Naturschutzbehörde. Sie betont: „Nach dem
Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Schwalbennester zu entfernen.
Das gilt selbst zu den Zeiten, wenn die Nester nicht besetzt sind.“
Denn Schwalben kämen immer wieder an die gleiche Stelle zurück und
suchten das Nest vom Vorjahr auf. Daher gelte dies vor dem Gesetz als
zu schützende „dauerhafte Wohnstätte“.
Mehl- und Rauchschwalben sowie Mauersegler sind nach der Europäischen
Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG von 1979) und dem Bundesnaturschutz
(§ 44 BNatSchG) besonders geschützte Arten. Die gesetzlichen
Vorgaben verpflichten zur Erhaltung der Bestände. Werden Nester -
auch außerhalb der Brutzeit - entfernt, stellt dies eine
Ordnungswidrigkeit dar. In Abhängigkeit von der Schwere des
Tatbestandes kann dies mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet
werden.
Das Töten von Tieren oder das Zerstören von Eiern, zum Beispiel
infolge des Entfernens von Nestern, kann unter bestimmten Bedingungen
auch einen Straftatbestand gemäß Bundesnaturschutzgesetz erfüllen.
Jede Entfernung oder Umsiedelung bedarf einer Genehmigung der Unteren
Naturschutzbehörde. Diese Befreiung werde jedoch nur in Härtefällen
erteilt. „Gemeinsam mit uns findet sich häufig aber eine
konstruktive Lösung, ohne die Schwalben vertreiben zu müssen“,
ergänzt Rita Budde vom Team Umweltschutz der Naturschutzbehörde.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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