Weltverbrauchertag
Verbraucherzentrale gibt Tipps für einwandfreie Kaufentscheidungen

Monika Schiffer beseitigte am Weltverbrauchertag einige Irrtümer im Zusammenhang mit dem Kaufen und Bezahlen. | Foto: Torsten Beulen
  • Monika Schiffer beseitigte am Weltverbrauchertag einige Irrtümer im Zusammenhang mit dem Kaufen und Bezahlen.
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Kreis Euskirchen - (bp). Händler müssen gekaufte Waren zurücknehmen! Online
gekaufte Artikel können immer zurückgeschickt werden! Zahlungen mit
Karte lassen sich ohne weiteres rückgängig machen! Was auf den
ersten Blick als gutes Recht der Kunden erscheint, erweist sich bei
genauer Betrachtung jedoch oftmals als ein weit verbreiteter
Irrglaube. Beispiel: Nach einem Online-Kauf können Kunden georderte
Schuhe, Kleider oder Hosen bei Nichtgefallen zurückschicken, bei der
Rückgabe solcher Waren im Laden sind sie auf die Kulanz des Händlers
angewiesen.

Die unterschiedlichen Regeln für Waren aller Art im Geschäft oder im
Online-Handel werden für viele Konsumenten immer unüberschaubarer.
„Verbraucher benötigen hier dringend eine ordnende Orientierung und
objektives Wissen, um einwandfreie Kaufentscheidungen zu treffen und
bei Problemen angemessen zu reagieren“, erklärt Monika Schiffer,
Leiterin der Verbraucherzentrale in Euskirchen. Anlässlich des
diesjährigen Weltverbrauchertages haben sich die Verbraucherschützer
deshalb einiger weitverbreiteter Rechtsirrtümer angenommen. Unter dem
Motto „Denkste“ räumt die Verbraucherzentrale in Euskirchen mit
den Irrungen und Wirrungen rund ums Kaufen und Bezahlen auf.

Verträge nicht nur mit Unterschrift gültig: Am Beispiel vom
Kauf von Brötchen ist es jedem sofort klar, dass es sich dabei um
einen Kaufvertrag handelt, bei dem niemand etwas unterschreiben muss.
Bei einem mündlichen Vertragsabschluss am Telefon hingegen sind die
angerufenen Kunden nachher häufig überrascht, dass sich aus einem
bloßen Telefongespräch eine bindende Zahlungsverpflichtung ergeben
kann. Der Einkauf von Waren oder die Zustimmung zu Serviceleistungen
vollzieht sich also häufig ohne Unterschrift und ist somit gültig.
Zwingend unterschrieben werden müssen jedoch alle Vereinbarungen, die
in Schriftform abgeschlossen oder auch noch durch einen Notar
beglaubigt werden müssen - wie etwa bei einem Immobilienerwerb.

Preisauszeichnungen nicht immer bindend: Auch wenn für ein
Smartphone ein Preis von 79 Euro angegeben ist, muss der Verkäufer es
nicht zwangsläufig zu diesem Preis verkaufen. Die Preisangaben bei
Waren in Prospekten, Schaufenstern oder der Internetseite sind für
die Händler insoweit nicht bindend. Maßgeblich ist immer der Preis,
über den sich Käufer und Verkäufer an der Kasse verständigen.
„Trotzdem darf der Verkäufer natürlich nicht bewusst mit falschen
Preisen werben“, so Monika Schiffer.

Umtausch und Rückgabe nicht selbstverständlich: Die meisten
Geschäfte bieten ihren Kunden die Möglichkeit, gekaufte Ware
innerhalb einer bestimmten Zeit einfach wieder umzutauschen. Oft
erstatten die Unternehmen dann den Kaufpreis oder stellen einen
Warengutschein aus. „Diese weit verbreitete Praxis und der
rechtliche Umstand, dass bei den meisten Online-Käufen die georderten
Waren tatsächlich zurückgegeben werden können, führen zu dem
Irrglauben, es bestehe ein Recht auf Umtausch“, hat Schiffer
festgestellt. „Doch ein Umtausch oder die Rücknahme von Artikeln im
Geschäft ist reine Kulanz des Verkäufers. Beim Kauf - vor allem von
teuren Waren - im stationären Handel sollten sich Kunden vorab im
Laden nach den Umtauschbedingungen erkundigen und sich vorsorglich
eine Umtauschmöglichkeit - etwa auf dem Kassenbon - schriftlich
bestätigen lassen.“

Garantie und Gewährleistung nicht dasselbe: Beide Begriffe
sind streng voneinander zu unterscheiden. Bei der Garantie handelt es
sich um eine freiwillige Zusage von Herstellern für die Qualität
oder Funktionstüchtigkeit ihrer Produkte geradezustehen. Diese
Selbstverpflichtung gilt für die von den Herstellern individuell
angegebenen Funktionen und Zeiträume. Monika Schiffer: „Eine
Garantiezusage der Hersteller ist nicht zu verwechseln mit der
gesetzlichen Gewährleistung.“ Bei dieser seien die Händler in
rechtlicher Verantwortung: „Sie müssen für zwei Jahre nach dem
Kauf beziehungsweise nach Übergabe der Ware an den Kunden dafür
einstehen, wenn die gekaufte Ware nicht einwandfrei war.“ Zeigen
sich nach dem Kauf Mängel, müssen Kunden den Händlern jedoch
zunächst eine Chance geben, die Ware zu reparieren oder durch eine
fehlerfreie zu ersetzen. Erst in einem zweiten Schritt können Kunden
von dem Kaufvertrag zurücktreten und auf die Erstattung des
Kaufpreises pochen.

Nicht jede Kartenzahlung ist rückbuchbar: Das Zahlen mit Karte
statt mit Bargeld ist auf dem Vormarsch. Allerdings gibt es einen
entscheidenden Unterschied zwischen dem Bezahlen mit EC-Karte und
Unterschrift oder per EC-Karte und PIN. „Nur wer seine Kartenzahlung
auch per Unterschrift quittiert, kann den Kaufbetrag innerhalb von
acht Wochen ohne Angabe von Gründen auf sein Geldkonto zurückbuchen
lassen“, sagt Monika Schiffer. Bei diesem sogenannten
Lastschriftverfahren würden Kunden per Unterschrift ihre Zustimmung
erteilen, dass Händler den Kaufpreis vom jeweiligen Kundenkonto
einziehen dürfen. Bei einer Kartenzahlung per PIN werde der
Kaufbetrag sofort vom eigenen Konto abgebucht und an den Händler
gezahlt. „Eine Rückbuchung des Betrages ohne weitere Begründung
fällt somit flach“, so Schiffer. „Die Möglichkeit, eine
Lastschrift zurückbuchen zu lassen, bedeutet aber nicht, dass Kunden
ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen müssen.“

Ratsuchende, die gerne testen möchte, welchen Rechtsirrtümern sie
beim Kaufen und Bezahlen unterliegen, können ihr Verbraucherwissen
auf den Prüfstand stellen. Beim Besuch in der Beratungsstelle in der
Wilhelmstraße 37 in Euskirchen oder im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/irrtuemer
warten die Verbraucherschützer unter dem Stichwort „Denkste“ mit
einem Quiz und vielen rechtlichen Informationen auf, die Aufschluss zu
den gängigsten Fehlinformationen beim Warenkauf im stationären oder
virtuellen Handel geben.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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