Weltverbrauchertag 2019
Verbraucherzentrale informiert über Handyverträge

Monika Schiffer, Leiterin der Verbraucherzentrale Euskirchen, informierte am diesjährigen Weltverbrauchertag zum Thema „Kundenärger im Telefonladen“. | Foto: Torsten Beulen
  • Monika Schiffer, Leiterin der Verbraucherzentrale Euskirchen, informierte am diesjährigen Weltverbrauchertag zum Thema „Kundenärger im Telefonladen“.
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Kreis Euskirchen - (bp). Im Telefonshop werden Kunden erschlagen von einer Vielzahl an
Tarifen für höhere Übertragungsgeschwindigkeit, mehr Datenvolumen
und zahlreiche Extras.

„Damit Ratsuchende eine Chance haben, in dem Gewirr von Kosten,
Extras und Tarifen einen für sie passenden Handyvertrag zu finden,
sind Shopbetreiber seit Mitte 2017 verpflichtet, Kunden über die
wichtigsten Details vor einem Vertragsabschluss zu informieren“,
erklärt Monika Schiffer, Leiterin der Verbraucherzentrale in
Euskirchen. Händler müssen Kunden auf ein nach Vorgaben der
Bundesnetzagentur gestaltetes Produktinformationsblatt hinweisen und
dieses leicht zugänglich bereitstellen, also entweder sehr gut
sichtbar auslegen oder den Kunden aushändigen.

Doch diese Vorgabe ist vielfach bloße Theorie. Das ergab eine
Stichprobe, die die Verbraucherzentrale NRW im Vorfeld des
diesjährigen Weltverbrauchertages landesweit in 301
Telefongeschäften durchgeführt hat. Demnach haben nur zwei
Shopverkäufer Ratsuchenden das hilfreiche Produktinformationsblatt
von sich aus ausgehändigt. Neun von zehn Händlern rückten die
Übersicht auch auf nochmalige Nachfrage nicht raus.

„Das Ziel der Vorschrift, ratlose Kunden anhand des
Produktinformationsblatts durch den Tarifdschungel hin zu dem von
ihnen gewünschten Vertrag zu führen, wird durch die Nichtherausgabe
des Produktinformationsblatts regelmäßig untergraben“, kritisiert
Monika Schiffer. Das Team in Euskirchen gibt Telefonkunden deshalb
folgende Infos und Tipps mit auf den Weg zum passenden Vertrag:

Transparenz und Vergleich - im Produktinformationsblatt A und O:
Die Übersicht enthält die wesentlichen Angaben, die Telefon-,
TV- und Internetverträge transparent und miteinander vergleichbar
machen. Dazu gehören unter anderem Name des Tarifs, die darin
enthaltenen Zugangsdienste, die Vertragslaufzeit, Infos zur Kündigung
und Verlängerung des Vertrags, die Datenübertragungsraten in Mbit/s,
das Datenvolumen und Informationen zur Drosselung, Preise sowie Name
und die ladungsfähige Adresse des Anbieters. Mit Hilfe des
Produktinformationsblattes soll sichergestellt werden, dass Kunden die
wichtigsten Vertragsdetails auf einen Blick erhalten und mit Angeboten
anderer Unternehmen vergleichen können.

Händler muss informieren: Dieses Blatt muss grundsätzlich
für alle Verträge bereitgestellt werden, die einen Zugang zum
Internet ermöglichen. Weist der Verkäuferwährend des
Verkaufsgesprächs nicht auf das Produktinformationsblatt hin, sollten
Kunden gezielt danach fragen und um einen Ausdruck bitten. Falls sich
der Händler weigert, verstößt er damit gegen seine gesetzliche
Informationspflicht. Kunden sollten in einem solchen Fall besser nach
einem Shop Ausschau halten, der seinen Servicepflichten nachkommt.

Vertragsbedingungen genau studieren: Die Informationen des
Produktinformationsblatts müssen im Vertrag deutlich ins Auge
stechen. Wichtig ist, dass die Auskünfte darin mit den Angaben im
Vertrag übereinstimmen und Sonderkonditionen im Vertrag schriftlich
ergänzt werden. Kunden sollten auch prüfen, ob sich mündliche
Zusagen des Verkäufers exakt im Vertrag wiederfinden. Vor der
Zustimmung zu einem Vertrag sollten Kunden alle für den Vertrag
relevanten Unterlagen zur Kenntnis nehmen können. Dazu gehören neben
dem Vertragsformular auch noch die Leistungsbeschreibung, das
Preisverzeichnis, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und eben
auch das Produktinformationsblatt. Die Unterlagen sollten am besten zu
Hause abgeheftet werden.

Top - der abgeschlossene Vertrag im Laden gilt: Im Gegensatz
zum Internet können im Handyshop abgeschlossene Verträge in der
Regel nicht im Nachhinein widerrufen werden. Mögliche Ausnahme: Wenn
mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags etwa zusätzlich ein
vergünstigtes Handy oder ein Tablet erworben wird.

Wer wieder aus dem Vertrag raus will: Wer es sich zu Hause
anders überlegt, ist zunächst an den Vertrag gebunden. Haben Kunden
Zweifel, ob der Vertrag rechtmäßig zustande gekommen ist, oder
stellen sie im Nachhinein fest, dass die Leistungen nicht dem
entsprechen, was im Vertrag vereinbart worden ist: Dann sollten
Betroffene rechtlich prüfen lassen, ob der Vertrag angefochten,
außerordentlich gekündigt und Schadensersatz geltend gemacht werden
kann.

Seit 1983 wird der Weltverbrauchertag jedes Jahr am 15. März
gefeiert, um öffentlich auf aktuelle Themen zur Verbesserung des
Verbraucherschutzes hinzuweisen.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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