Corona-Soforthilfe
Vereine werden unterstützt
Kreis Euskirchen - Auch Vereine und gemeinnützige Unternehmen können
NRW-Corona-Soforthilfe beantragen.
(me). Um den Schaden für die Wirtschaft in Folge der Corona-Krise
abzufedern, haben der Bund und das Land NRW das „Soforthilfeprogramm
Corona“ aufgelegt. Die Wirtschaftsförderung des Kreises Euskirchen
weist nun darauf hin, „dass auch gemeinnützige Unternehmen, die
unternehmerisch tätig sind, und Vereine, wenn sie sich zwar
wirtschaftlich betätigen, aber eine gemeinnützige Tätigkeit im
Vordergrund steht, antragsberechtigt sind“, so Christof Gladow.
Der stellvertretende Leiter der Struktur- und Wirtschaftsförderung
betont: „Vereine sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen
Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen für
laufende Betriebskosten durch einen Zuschuss unterstützt werden.“
Voraussetzung für eine Förderung seien „erhebliche
Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge
von Corona“. Dies werde angenommen, wenn:
• Mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März
durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des
Auftragsbestandes mehr als halbiert hat);
oder
• die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind
(kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden, z.B. bei
Gründungen, gilt der Vormonat);
oder
• die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche
Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv
eingeschränkt wurden;
oder
• die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen
Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für
Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).
Bei Vereinen müssten mehr als die Hälfte der Einnahmen aus erzielten
Umsätzen bestanden haben, die durch die Corona-Krise beeinträchtigt
wurden. Ein Verein, der überwiegend von Beiträgen, kommunalen
Zuschüssen oder Sponsoring lebe und wenig gewerblich am Markt mit
seinen Dienstleistungen tätig sei, könne keinen Antrag stellen, weil
er nicht unternehmerisch tätig sei, so Gladow.
Nach seinen Angaben sind die Zuschüsse nach Mitarbeiterzahl
gestaffelt und betragen für drei Monate (ab Datum der
Antragstellung):
Bei bis zu 5 Mitarbeiter*innen 9.000 Euro, bei bis zu 10 Mitarbeitende
15.000 Euro und bei bis zu 50 Mitarbeitende 25.000 Euro. Bei
Überkompensation sind die Beträge zurückzuzahlen.
Die NRW-Corona-Soforthilfe sei mit der „Soforthilfe Sport“
kombinierbar.
Bei der „Soforthilfe Sport“ sei sie aber im Antrag als Einnahme
einzutragen und werde bei der Berechnung der Unterdeckung
berücksichtigt.
Elektronische Anträge sind über das folgende Internetportal an die
Bezirksregierung Köln zu richten: https://soforthilfe-corona.nrw.de.
Auskünfte zu diesem und weiteren Hilfsprogrammen erteilt die
Wirtschaftsförderung des Kreises Euskirchen an ihrer Hotline:
Telefon: 02251/ 15 – 680 oder E-Mail:
wirtschaftsfoerderung_corona@kreis-euskirchen.de
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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