Stadt verlängert Frist für Gastronomie
Corona-Wetterschutz darf vorerst bleiben
Die Stadtverwaltung hat für die Kölner-Gastronomie die Abbaufrist verlängert. Temporäre Wind- und Wetterschutzelemente dürfen zunächst stehenbleiben.
Köln. Die Ansage der Kölner Verwaltung am 27. März war deutlich: Bis zum 1. April sollten in der Stadt sämtliche Wetterschutzelemente von Außengastro-Flächen (Plexiglas-Veranden, Holzzäune oder Palettenwände) wieder entfernt werden (siehe auch die aktuelle Ausgabe EXPRESS - Die Woche). Im schlimmsten Fall standen auch Verwarn- beziehungsweise Bußgelder im Raum.
Heute, nur wenige Stunden vor der Deadline, nahm die Stadt diese Anordnung zurück. Temporäre Wind- und Wetterschutzelemente müssen vorerst bis zum 21. Mai 2023 nicht entfernt werden. Dazu zählen die eingangs erwähnten Plexiglas-Veranden, Holzzäune oder Palettenwände.
Die Stadtverwaltung begründet diesen Schritt mit der "Vielzahl der in den vergangenen Tagen eingegangenen Nachfragen" von Gastronomen und "der von ihnen geäußerten Unsicherheiten bezüglich der Regelungen".
Bei den regulären Kontrollen von Gastronomiebetrieben und ihren Außengastronomieflächen werden die Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes der Stadt Köln jedoch – das sei gesetzlich vorgeschrieben – die Einhaltung baurechtlicher, verkehrsrechtlicher und ordnungsrechtlicher Regelungen kontrollieren.
Diese dienen insbesondere dazu, dass der öffentliche Raum barrierefrei und verkehrssicher ist und dass Rettungswege freigehalten werden.
Grundlage der Kontrollen ist stets die dem Gastronom erteilte Erlaubnis für die Sondernutzung des öffentlichen Raumes mit den jeweiligen Auflagen. Rein stadtgestalterische Aspekte wie etwa Farbtöne von Sonnenschirmen sind in der Regel nur als Hinweise für den Gastronom in die Erlaubnis aufgenommen und werden nicht kontrolliert. Eine Ausnahme bilden die Bereiche in der Stadt, für die eine Gestaltungssatzung gilt – beispielsweise für den Rheingarten und den Bahnhofsvorplatz.
Zum Hintergrund:
Gemäß Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW dient das „öffentliche Straßenland“ der Allgemeinheit zum Gemeingebrauch, unter anderem zum Aufenthalt, zu kommunikativen oder sozialen Zwecken. Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar, für die generell eine Erlaubnis erforderlich ist.
Aufgrund der Corona-Pandemie konnten Gastronom*innen – abweichend von der o.g. Notwendigkeit einer Sondernutzungserlaubnis – temporär Elemente zum Wind- und Wetterschutz in einem vereinfachten Verfahren (lediglich anzeigepflichtig) aufstellen. Diese Elemente durften seit November 2020 aufgestellt werden, damit Gastronom*innen während der Pandemie auch bei winterlichen Temperaturen ihre Gäste im Freien bewirten konnten. Zum einen sollte dadurch das Risiko von Ansteckungen gesenkt, zum anderen die Gastronomie in einer schwierigen Zeit unterstützt werden. Die Stadt Köln hatte die Gastronom*innen bereits auf dem Vordruck der „Anzeige“ für das Aufstellen von Wind- und Wetterschutzelementen darauf hingewiesen, dass mit der Beendigung der pandemiebedingten Schutzmaßnahmen zum 31. März 2023 die angezeigten Elemente aus dem öffentlichen Raum zu entfernen sind. Gastronom*innen, die über eine im regulären Verfahren erteilte Sondernutzungserlaubnis verfügen, sind und waren von der zeitlichen Begrenzung nicht betroffen.
Redakteur/in:EXPRESS - Die Woche - Redaktion aus Köln |
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