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Hallo Fräulein: Hausbacken, aber nicht ehrenrührig

Es ist nicht unhöflich, wenn man zu einer Dame „Fräulein“ sagt. Ein bisschen altmodisch vielleicht, aber nicht verboten.  | Foto: © Gallila-Photos / pixabay.com/ TRD Kurioses/ Recht und Billig
  • Es ist nicht unhöflich, wenn man zu einer Dame „Fräulein“ sagt. Ein bisschen altmodisch vielleicht, aber nicht verboten.
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Zugegeben: Zu einer Friseuse „Fräulein“ zu sagen, klingt im digitalen Zeitalter etwas hausbacken, frech und angestaubt. Einige Damen finden diese Bezeichnung vielleicht sogar ein wenig unhöflich. Aber grundsätzlich verboten ist „Fräulein“ in Deutschland natürlich nicht. Das geht jetzt sogar aus einem Gerichtsurteil hervor.

Ein Vermieter-Ehepaar darf auf seinen handschriftlichen Aushängen im Treppenhaus eine Mieterin „Fräulein“ nennen. Laut Rechtschutzversicherer wies das Amtsgericht Frankfurt am Main eine entsprechende Unterlassungsklage einer Frau ab. Das Verhalten des 92 Jahre alten Mannes und seiner 89 Jahre alten Frau verletze weder die Ehre noch das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, heißt es in der Begründung (Az.: 29 C 1220/19 (46)).

Kann Pilzsammeln strafbar sein?

(TRD/WID) Pilzsammler kommen im Herbst auf ihre Kosten. Doch Vorsicht: Es kann durchaus ein saftiges Bußgeld drohen, wenn Pilze in zu großen Mengen gesammelt werden. Oder wenn in Gebieten nach Pilzen gesucht wird, in denen besondere Verbote gelten.

So ist das Sammeln in Naturschutzgebieten und im bei Pilzkennern besonders beliebten Nationalpark Eifel generell verboten. Viele der beliebten Speisepilze zählen laut Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) außerdem zu den besonders geschützten Arten.

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, diese „aus der Natur zu entnehmen“ und sie „in Besitz zu nehmen“. Laut Rechtschutz-Experten enthält die BArtSchV allerdings eine Ausnahmegenehmigung, nach der Steinpilze, Pfifferlinge, Birkenpilze und Rotkappen, Morcheln, Schweinsohr und Brätling in geringer Menge für den eigenen Bedarf gesammelt werden dürfen.

Welche Mengen erlaubt sind, legen die zuständigen Behörden fest. In der Regel sind aber Mengen bis zu zwei Kilogramm pro Pilzsucher und Tag zulässig.

Wem gehört eigentlich das Fallobst?

(TRD/WID) Sport-Fans wissen bei dem Namen „Fallobst“ sofort Bescheid. Klar: Damit sind Boxer gemeint, die sich im Ring nicht allzu lange auf den Beinen halten und schnell K.O. gehen. Doch es gibt im richtigen Leben halt auch Obst, das von Bäumen fällt. Und leider nicht immer dort hin, wo es eigentlich hingehört. Was aber passiert mit diesem Fallobst? Wem gehört das überhaupt?

Diese Frage ist gerade im Spätsommer brandaktuell. Dann nämlich ist Erntezeit. Um das Schicksal von Fallobst kümmert sich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 911. Obst, das von überhängenden Zweigen direkt in Nachbars Garten fällt oder wegen der Hanglage eines steilen Grundstücks dorthin rollt (so genannter Überfall oder Hinüberfall), gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem es gelandet ist. Experten einer Rechtschutzversicherung warnen aber: Er darf nicht nachhelfen, dass das fremde Obst bei ihm landet und keine überhängenden Früchte abpflücken. Auch schütteln darf er den Baum nicht, damit sie abfallen.

Wer sich nicht daran hält, muss die Ernte herausgeben. Umgekehrt darf der Baumeigentümer sein Obst zwar pflücken, dabei aber nicht das Grundstück des Nachbarn betreten. Obst, das auf öffentliche Wege fällt, gehört allerdings nicht der Gemeinde, sondern steht weiterhin dem Eigentümer des Baumes zu.

Zusammengestellt aus dem Archiv der Nachrichtenagentur Global Press (glp)
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LeserReporter/in:

Heinz Stanelle aus Köln

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