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Corona-Notbremse
Für den Rheinisch-Bergischen-Kreis gilt die Corona-Notbremse

Corona-Notbremse für den RB Kreis | Foto: tommy.weiss/pixelio.de
  • Corona-Notbremse für den RB Kreis
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Das Land-NRW ordnet ab Mitwoch, den 14. April 2021, die Corona-Notbremse für den gesamten Rheinischen-Bergischen Kreis an.

Wie das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mitteilt, ist auf Grundlage der Coronaschutzverordnung die Corona-Notbremse für die Stadt Hamm und den Rheinisch-Bergischen Kreis angeordnet. Sie gilt ab Mittwoch, den 14. April 2021.

Die Notbremse tritt in den Kommunen in Kraft, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den veröffentlichten Daten des Landeszentrum Gesundheit seit mindestens drei Tagen in Folge über den Wert von 100 liegt.
Die Inzidenz liegt in den betroffenen Regionen mit Stand 12. April am dritten Tag erneut über 100 (Rheinisch-Bergischer Kreis 130,3, aktuell am 13. April sogar bei 166,3.

Es gelten folgende Einschränkungen:

  • Kontakte sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.
  • Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte dürfen wieder nur Abholservice, jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung anbieten.
  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.
  • Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.
  • Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Botanischen Gärten etc. ist wieder untersagt.

Allerdings besteht für die betroffenen Kommunen die Test-Option. Sie könnten demnach per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem NRW-Gesundheitsministerium anordnen, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt. Voraussetzung ist ein entsprechend ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen.
Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zu Kontaktbeschränkung.

LeserReporter/in:

Horst-Peter Nauen aus Leichlingen

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