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Corona-Schutz-Verordnung
Noch gibt es keine Änderungen durch die neue Corona-Schutzverordnung

Foto: tommy.weiss/pixelio.de

Für den Rheinisch-Bergischen-Kreis gilt momentan noch nicht die neue Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - die eine sogenannte Corona-Notbremse beinhaltet.

Die Notbremse, die gemäß Paragraph 16a CoronaSchutz-Verordnung zahlreiche Schließungen und Einschränkungen vorsieht, gilt aktuell noch nicht für den Rheinisch-Bergischen-Kreis.
Ab wann diese Einschränkungen gelten, hängt von der Inzidenz-Zahl im jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt ab. Liegt diese dauerhaft über 100 kann das Land NRW per Allgemeinverfügung die Notbremse aussprechen. Das ist beispielsweise aktuell für 31 Kreise und Kommunen verfügt worden.

Ob und wann der Rheinisch-Bergische-Kreis auch dort gelistet sein wird, klärt sich in Abhängigkeit zur 7-Tages-Inzidenz in den nächsten Tagen. Bis dahin bleiben die Öffnungen, die seit dem 8. März gelten, bestehen.

Nachbar-Kreise & Städte - Aktuell
So ist im Kreis Mettmann, Stadt Solingen, Stadt Leverkusen und Stadt Wuppertal die sogenannte Corona-Notbremse vom Land NRW ausgesprochen worden, die am 29. März 2021 in Kraft tritt.
In Abstimmung mit dem Land Nordrhein-Westfalen gelten für den oben aufgeführten Kreis und die Städte, eine Allgemeinverfügung. Das heißt: Wer ab Montag, 29. März einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorweisen kann, hat die Möglichkeit trotz der Corona-Notbremse, Geschäfte, Museen sowie körpernahe Dienstleistungen nur mit vorheriger Terminbuchung zu besuchen. Der Test darf nicht älter sein als 24 Stunden!
In Supermärkten und privilegierten Geschäften für den täglichen Bedarf wie Drogerien kann weiterhin ohne ein negatives  Testergebnis eingekauft werden.
Selbstverständlich müssen alle Kunden eine FFP2- oder medizinische Maske tragen.

LeserReporter/in:

Horst-Peter Nauen aus Leichlingen

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