Wie auf Blaulicht und Sirene reagieren?
Platz da mit Tatütata

Bei Blaulicht im Straßenverkehr gilt höchste Aufmerksamkeit - im Zusammenspiel mit dem Martinshorn gelten besondere Rechte. Foto: Robert Günther/dpa-mag
  • Bei Blaulicht im Straßenverkehr gilt höchste Aufmerksamkeit - im Zusammenspiel mit dem Martinshorn gelten besondere Rechte. Foto: Robert Günther/dpa-mag
  • hochgeladen von Angelika Koenig

(dpa). Volle Straßen, Staus im Berufsverkehr, zugeparkteWohng ebiete und Innenstädte. Mittendrin: Rettungsfahrzeuge mit Blaulicht und Sirene. „Sehen und gesehen werden. Die Herausforderung ist, einerseits möglichst schnell am Einsatzort zu sein und andererseits dabei sicher durch den fließenden Verkehr hindurchzukommen“, sagt Notfallsanitäter Marco König vom Deutschen Berufsverband der Rettungsdienste (DBRD). Dabei helfen sollen Blaulicht und Sirene.

Schnell Platz machen

Nähert sich ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn, müssen die anderen Verkehrsteilnehmer sofort Platz machen. Einsatzfahrzeuge mit Warnsignal sind grundsätzlich von den Regelungen der Straßenverkehrsordnung befreit, sagt Oliver Maier, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Sie dürfen etwa rote Ampeln überfahren oder entgegen der Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße fahren.
Unterschieden wird hier zwischen Sonderrechten und dem Wegerecht. „Sonderrechte haben Einsatzfahrzeuge, wenn sie nur mit dem Blaulicht unterwegs sind», sagt Maier. In dem Fall sind sie nicht mehr an die Straßenverkehrsordnung gebunden. „Allerdings müssen die anderen Verkehrsteilnehmer nicht sofort freie Bahn schaffen“, sagt Maier. Das gilt erst beim Wegerecht, welches Einsatzfahrzeuge für sich beanspruchen können, wenn sie zusätzlich mit eingeschalteter Sirene unterwegs sind. Blaues Blinklicht allein hingegen gewährt keinen Vorrang, mahnt aber zu erhöhter Vorsicht.

Warum machen die anderen keinen Platz?

Was in der Theorie gut klingt, klappt in der Praxis allerdings längst nicht immer. „Leider hat sich die Situation für Rettungsfahrzeuge nicht verbessert“, sagt Marco König. „Wir erleben es nach wie voroft, dass die anderen Verkehrsteilnehmer eben nicht Platz machen oder schlicht falsch reagieren.“ Der Klassiker sei die rote Ampel: „Anstatt langsam in den Kreuzungsbereich hineinzufahren, um die Fahrspur freizumachen, bleiben die Fahrzeuge oft einfach stehen.“ Dabei muss niemand wegen eines Rotlichtverstoßes ein Bußgeld fürchten - auch wenn die entsprechende Ampel durch einen Blitzer überwacht wäre. „Jede Einsatzfahrt wird protokolliert. Man sollte in so einem Fall am besten die genaue Uhrzeit und die Kreuzung notieren“, sagt König. Kommt dennoch ein Bußgeldbescheid, hätte der Fahrzeughalter alle Argumente auf seiner Seite, um das Knöllchen anzufechten.

Wer nicht Platz macht, riskiert Strafen

Wer Einatzautos mit Blaulicht und Sirene nicht sofort Platz macht, riskiert Strafen. „Auf dem Papier gibt es hierfür ein Bußgeld von bis zu 300 Euro und zwei Punkte in Flensburg“, sagt Professor Dieter Müller von der Hochschule der Sächsischen Polizei und Vorsitzender des juristischen Beirats des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR). „Wirklich oft geahndet aber werden solche Verstöße leider nicht.“ Das Problem sei die Beweisführung, da nur die wenigsten Einsatzfahrzeuge mit Kameras ausgestattet seien. Wer ein Einsatzfahrzeug nicht bemerkt haben will, braucht nach Marco Königs Ansicht gute Argumente: Das Blaulicht sei schon von weiter Entfernung sichtbar und ein Signalhorn nicht zu überhören. „Allerdings beobachten wir auch, dass die Musik in Fahrzeugen immer lauter aufgedreht wird.“ Im Zweifelsfall allerdings gilt das nicht als Entschuldigung.
Immer wieder kommt es auch zu Unfällen mit Einsatzfahrzeugen. „Der Verkehr wird immer dichter, es kommen pro Jahr rund eine Million Fahrzeuge dazu, entsprechend schwieriger wird es für Einsatzfahrzeuge, in den durchschnittlich 12 bis 15 Minuten zum Ziel zu kommen“, sagt Dieter Müller zu den Ursachen. Daneben seien die Fahrer der Rettungsfahrzeuge mitunter überfordert. Und das auch, weil für Einsatzfahrten ein verpflichtendes Fahrsicherheitstraining fehle. Fahrzeuge mit einem gelben Blinklicht genießen übrigens keine Sonderrechte oder gar Wegerechte. Es dient laut Oliver Maier ausschließlich dazu, andere Verkehrsteilnehmer oder Personen zu warnen. Es darf beispielsweise von der Müllabfuhr, Abschleppdiensten, Baufahrzeugen oder Schwerlasttransportern mit Überbreite genutzt werden. Eine Sirene ist für diese Fahrzeuge nicht erlaubt.

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RAG - Redaktion

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