Schleswig-Holstein-Siedlung macht den Anfang
Erste Fahrradzone in Leverkusen

In der Schleswig-Holstein-Siedlung wurde jetzt die erste Fahrradzone Leverkusens errichtet.  | Foto: Stadt Leverkusen
  • In der Schleswig-Holstein-Siedlung wurde jetzt die erste Fahrradzone Leverkusens errichtet.
  • Foto: Stadt Leverkusen

Leverkusen. Fahrradstraßen gibt es schon einige in Leverkusen, jetzt hat die Stadt auch die erste Fahrradzone – in der Schleswig-Holstein-Siedlung in Manfort. Mehrere Straßen wurden in Fahrradstraßen umgewandelt, so dass eine zusammenhängende Zone entsteht. Mit der neuen Fahrradzone werden Beschlüsse aus dem Mobilitätskonzept „Leverkusen 2030+“ umgesetzt und damit ein wichtiger Beitrag zur Verkehrswende in der Stadt geleistet. Engagierte Anwohnerinnen und Anwohner der Siedlung hatten sich zudem mit einem Bürgerantrag für die Fahrradzone eingesetzt.

Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I hatte dem Bürgerantrag im September 2021 zugestimmt. Eingerichtet wurde die Fahrradzone vom Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr in Abstimmung mit dem Fachbereich Mobilität und Klimaschutz.

Durch das Aufstellen von entsprechenden Schildern an den Zufahrten zur Schleswig-Holstein-Siedlung – dem Beginn und dem Ende der Fahrradzone – wird die gesamte Siedlung zur Fahrradzone. Die Beschilderung wurde am 28. November 2022 durch die Technischen Betriebe Leverkusen (TBL) angebracht. Die Anwohnerinnen und Anwohner der Siedlung wurden bereits im Vorhinein mit einer Postwurf-Sendung über die neue Fahrradzone und die daraus folgenden Änderungen informiert.

Große Banner mit Piktogrammen an den Zufahrten der Schleswig-Holstein-Siedlung weisen zudem darauf hin, welche Regeln im Wesentlichen in einer Fahrradstraße bzw. Fahrradzone gelten:

• der Radverkehr hat Vorrang

• es gilt maximal Tempo 30 für alle

• Radfahrer dürfen nebeneinander fahren, müssen jedoch das Rechtsfahrgebot einhalten

Wer mit dem Auto, LKW oder dem Motorrad in der Fahrradzone fährt, muss folgendes beachten:

• Fahrradstraßen dürfen nur befahren werden, wenn ein Zusatzschild dies erlaubt

• Beim Überholen ist ein seitlicher Abstand von mindestens 1,50 Metern einzuhalten. Ist das nicht möglich, darf nicht überholt werden

• Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern

In der Fahrradzone gelten die allgemeinen Vorfahrtsregeln der Straßenverkehrsordnung. Das bedeutet, dass Radfahrende in Fahrtrichtung nicht generell Vorfahrt haben.

Fußgänger müssen die Gehwege nutzen, es sei denn, es ist kein Gehweg oder ein Seitenstreifen vorhanden. Kinder unter acht Jahren dürfen mit dem Rad weiterhin auf den Gehwegen fahren.

Die Fahrradzone umfasst folgende Straßen der Schleswig-Holstein-Siedlung: Kieler Straße, Apenrader Straße, Düppeler Straße, Sonderburger Straße, Glücksburger Straße, Flensburger Straße, Lingenfeld, Ratherkämp, Am Stadtpark (östlich der Bismarckstraße).

Ausgenommen ist die Syltstraße: Sie kann aufgrund der Andienungsverkehre der dort ansässigen Einzelhandelsgeschäfte nicht zur Fahrradstraße umgewandelt werden.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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