"Alkohol? Nicht am Arbeitsplatz"
Ex-Nationalspieler Uli Borowka las aus seinem Buch

Ex-Fußball-Nationalspieler Uli Borowka las aus seinem Buch „Volle Pulle“in der Stadtbibliothek. | Foto: Stadt Leverkusen
  • Ex-Fußball-Nationalspieler Uli Borowka las aus seinem Buch „Volle Pulle“in der Stadtbibliothek.
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Leverkusen - Die Stadt Leverkusen hat im Rahmen der bundesweiten Aktionswoche
„Alkohol? Nicht am Arbeitsplatz“ für ihre Mitarbeiter eine Lesung
des ehemaligen Fußball-Nationalspielers Uli Borowka in der
Stadtbibliothek Leverkusen organisiert.

Er las aus seinem Buch „Volle Pulle“ und sprach über seine
eigene, überwundene Alkoholabhängigkeit. Flankierend werben in
verschiedenen Verwaltungsgebäuden in der Mittagszeit
Informationsstände der Suchthilfe dafür, das Thema „Alkohol am
Arbeitsplatz“ weiter zu enttabuisieren.

Auch außerhalb der Aktionswoche nimmt die Stadt Leverkusen das Thema
Suchtprävention als Arbeitgeber sehr ernst. Mit
Expertenunterstützung wurde die „Dienstvereinbarung über
Maßnahmen zur Suchtprävention und den Umgang mit gefährdeten und
abhängigen Mitarbeitern“ formuliert und mit dem Personalrat
abgestimmt.

Dort ist grundsätzlich festgelegt, dass während des Dienstes ein
Alkoholverbot besteht. Darüber hinaus darf Alkohol, der außerhalb
der Arbeitszeit konsumiert wurde, während der Arbeitszeit keine
Wirkung mehr zeigen. Das gleiche gilt analog für
bewusstseinsverändernde Medikamente, illegale Drogen und andere
berauschende Mittel (Ausnahme: ärztlich verordnete Medikamente).

Bei Verhaltensauffälligkeiten von Mitarbeitern, bei denen ein
Zusammenhang mit Alkoholkonsum (oder anderen Drogen) vermutet wird,
ist zunächst ein vertrauliches Gespräch des unmittelbaren
Vorgesetzten mit den Betroffenen obligatorisch. Schon dabei wird die
Dienstvereinbarung ausgehändigt.

Mit einem insgesamt fünfstufigen Verfahren ist dort festgehalten, wie
arbeitsrechtlich wirksam weiter verfahren wird, sollte sich nichts an
dem problematischen Verhalten ändern. Stufe vier endet mit einer
Abmahnung, Stufe fünf mit der Kündigung. Bis zur Aufkündigung des
Arbeitsverhältnisses werden die Gespräche jedoch auf jeder Stufe mit
der Zielsetzung geführt, die von einer Suchterkrankung bedrohten oder
betroffenen Mitarbeitern frühestmöglich an die Hilfesysteme zu
vermitteln und ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

Seit 2012 sind circa zwei bis drei Verfahren nach der
Dienstvereinbarung durchgeführt worden. In nur einem Fall endete das
Verfahren mit einer Kündigung – mit der Zusage, nach erfolgreicher
Therapie eine Wiedereinstellung wohlwollend zu prüfen.

Den Führungskräften kommt eine zentrale Bedeutung bei der Umsetzung
dieser Vereinbarung zu. Alle Führungskräfte werden deshalb im Umgang
und in der Gesprächsführung mit gefährdeten und abhängigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Anwendung der
Dienstvereinbarung geschult.

Die Mitarbeiter werden in Teams sukzessive über die
„Co-Abhängigkeit“ informiert, sensibilisiert und ermuntert, nicht
aus falsch verstandener Loyalität wegzuschauen und wirksam hilfreiche
Maßnahmen auf den Weg zu bringen. Eine betriebliche Suchthelferin
berät und unterstützt zurzeit Betroffene, aber auch Vorgesetzte oder
Kolleginnen bzw. Kollegen. Zurzeit werden wieder Freiwillige aus der
Mitarbeiterschaft für diese Funktion gesucht. Sie werden im Rahmen
der Erfordernisse von ihren sonstigen dienstlichen Tätigkeiten
freigestellt.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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