Auf dem ehemaligen Freibadgelände
Flüchtende in der Auermühle
Leverkusen. Das ehemalige Freibadgelände Auermühle in Leverkusen wird ab Juni erneut durch die Bezirksregierung Köln als Landesunterkunft für Geflüchtete genutzt. Der Rat der Stadt Leverkusen hatte bereits am 12.12.2022 beschlossen, die auf dem Gelände durch die Stadt errichtete Flüchtlingsunterkunft der Bezirksregierung Köln zur Verfügung zu stellen.
Die Einrichtung soll ab 1. Juni mit rund 460 Bewohner und Bewohnerinnen belegt werden.
Die Betreuung der Geflüchteten übernimmt das DRK Nordrhein. Als weitere Dienstleister werden MSM Security Service GmbH (Sicherheitsdienst) und Primus Service GmbH (Gemeinschaftsverpflegung) in der Unterkunft tätig werden. Für die Bewohner stellt das DRK in Absprache mit der Bezirksregierung Köln ein umfassendes Betreuungsangebot. Dies beinhaltet Deutschunterricht und Alphabetisierungskurse, Kinderbetreuung, Kreativangebote und Sportaktivitäten, Feiern von nationalen und internationalen Festen und Begegnungsräume. Weitere Angebote werden noch in Absprache mit den Bewohner geplant und umgesetzt.
Im Rahmen einer Anwohnerinformation am 17. Mai 2023 erläuterten Vertreter von Bezirksregierung und Stadt sowie des DRK Einzelheiten zum Betrieb der Einrichtung und beantworteten Fragen.
„Aufgrund der Dynamik des Flüchtlingszustroms, insbesondere auch mit Blick auf den Ukrainekrieg, bedarf es weiterhin eines hohen Engagements bei der Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten. In Leverkusen können wir dazu auf bewährte Abläufe und Erfahrungen und eine gute Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung zurückgreifen. Es bleibt jedoch eine große Herausforderung für die Bundesländer und Kommunen und die Schaffung solcher Aufnahmekapazitäten würde mit einer Anhebung der Anrechnungsquote sehr erleichtert“, erklärte Sozialdezernent Alexander Lünenbach.
Durch den Betrieb als Landesunterkunft wird der Stadt Leverkusen gemäß der aktuellen gesetzlichen Regelung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Einrichtung 50 Prozent der Unterbringungskapazität auf die Aufnahmeverpflichtung angerechnet. Dies wird zu einer erheblichen Entlastung im Rahmen der künftigen Zuweisungen führen. Die Mietzeit für die Unterkunft beträgt 48 Monate.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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