Vorarbeiten an der Rheinbrücke können beginnen
Rechtmäßigkeit der Planungen noch offen

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat entschieden: Straßen.NRW darf mit ersten Maßnahmen für den Bau der Rheinbrücke beginnen - aber nur solche, die rückgängig gemacht werden können.  | Foto: Claus Schloot
  • Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat entschieden: Straßen.NRW darf mit ersten Maßnahmen für den Bau der Rheinbrücke beginnen - aber nur solche, die rückgängig gemacht werden können. 
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Leverkusen - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass erste
Maßnahmen für den Bau der neuen Leverkusener Rheinbrücke wie die
Verlegung von Leitungen und das Entfernen von Bäumen und Sträuchern
durchgeführt werden dürfen. Diese Maßnahmen könnten gegebenenfalls
rückgängig gemacht werden, anders als der Eingriff in die Deponie.
Das Gericht betont, dass damit „keine Aussage über die
Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung verbunden“ sei, diese sei
derzeit „offen“. Mit der Entscheidung sei noch in diesem Jahr zu
rechnen. Die Initiative „Netzwerk gegen Lärm“ und eine
Privatperson hatten gegen den Bau der Rheinbrücke geklagt. 

Die Presseerklärung des Bundesverwaltungungsgerichtes: 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat im Zusammenhang mit der
Leverkusener Rheinbrücke über mehrere Anträge auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Der Antragsgegner (Land
Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Köln) darf
bestimmte, genau festgelegte Vorabmaßnahmen durchführen. Damit ist
keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung
verbunden.

Die Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung (Netzwerk gegen
Lärm, Feinstaub und andere schädliche Immissionen e.V.) und eine
Privatperson, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des
Antragsgegners vom 10. November 2016 für den Neubau der Autobahn A1
zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz
Leverkusen-West. Kernstück der Planung ist der Neubau der
Rheinbrücke Leverkusen.
Die bestehende, rund 50 Jahre alte Brücke hat ihre Belastungsgrenze
erreicht und soll durch einen Neubau ersetzt werden. Darüber hinaus
soll die Autobahn von bisher sechs auf acht Fahrstreifen ausgebaut
werden. Teile der bisherigen Autobahn liegen im Bereich einer
ehemaligen Deponie der Bayer-Werke („Altablagerung Dhünnaue“).
Für die Gründung der Brückenpfeiler sowie die Verlagerung und
Verbreiterung der Fahrbahnen muss die Altablagerung teilweise
geöffnet und Deponiegut ausgekoffert werden. Mit den Klagen und den
Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz haben die Antragsteller
zahlreiche Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben.
Sie beziehen sich u.a. auf die mit der Öffnung der Deponie
verbundenen Risiken und die Standfestigkeit der dort geplanten
Verkehrsanlagen.
Der Antragsgegner hat die ursprünglich umfassend angeordnete
sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses
nachträglich auf fünf im Einzelnen bezeichneten Maßnahmen
beschränkt. Dabei handelt es sich um die Ausschreibung von
Bauleistungen, die Verlegung von Leitungen im linksrheinischen sowie
im rechtsrheinischen Planungsraum, die Verlegung eines
Entwässerungskanals sowie die Baufeldfreimachung durch Entfernung von
Bäumen und Sträuchern. Im Übrigen hat der Antragsgegner die
Vollziehung bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache, mit
der nach gegenwärtigem Sachstand noch in diesem Jahr gerechnet werden
kann, von sich aus ausgesetzt.
Nach summarischer Prüfung, wie sie in einem Verfahren auf
vorläufigen Rechtsschutz nur möglich ist, stellt sich die
Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung derzeit als offen dar. Daher
hat das Bundesverwaltungsgericht die Interessen der Beteiligten
gegeneinander abgewogen. Das Interesse des Antragsgegners, die fünf
genannten Vorabmaßnahmen auf eigenes Risiko durchführen zu können,
überwiegt danach das gegenläufige Interesse der Antragsteller. Mit
den noch umstrittenen Maßnahmen, für die Betroffene entschädigt
werden müssen und die erforderlichenfalls durch Rückverlegung der
Leitungen und Wiederbepflanzung rückgängig gemacht werden können,
werden noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Insbesondere wird
nicht in den Deponiekörper eingegriffen. Umgekehrt träten
erhebliche, angesichts des Zustandes der Rheinbrücke nicht zu
verantwortende Bauverzögerungen ein, falls die Planung rechtmäßig
sein sollte, der Antragsgegner die Maßnahmen aber nicht vorab
umsetzen dürfte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht Leipzig

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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