Umgestürzte Bäume, abgedeckte Dächer
Sturmschäden schnell der Versicherung melden

Ein Baum ist auf dieses Haus gefallen und hat Dach und Balkon schwer beschädigt. Die Verbraucherzentrale Leverkusen rät, Sturmschäden schnell der Versicherung zu melden. | Foto: Claus Schloot
  • Ein Baum ist auf dieses Haus gefallen und hat Dach und Balkon schwer beschädigt. Die Verbraucherzentrale Leverkusen rät, Sturmschäden schnell der Versicherung zu melden.
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Leverkusen - Sturmtief „Friederike“  hat auch in Nordrhein-Westfalen mit
mehr als 130 Stundenkilometern für abgedeckte Dächer und
umgestürzte Bäume gesorgt.

Etwaige Sturmschäden sind ein Fall für die Versicherung und müssen
dem  Versicherer umgehend gemeldet werden. „Betroffene sind zudem
verpflichtet, alles zu unterlassen, was einen Schaden verursachen und
die Feststellung erschweren könnte – sonst wird in vielen Fällen
der Versicherungsschutz teilweise oder komplett riskiert“, warnt die
Verbraucherzentrale in Leverkusen.

Gefahrenquellen dürfen und müssen jedoch beseitigt werden. Die
Angaben bei der Schadensmeldung müssen außerdem wahrheitsgetreu
sein.

Folgende Hinweise und die Nachfrage beim Versicherer informieren
darüber, wie sich Betroffene vorsorglich verhalten sollten:

Eine Police reicht nicht: Für Sturmschäden haften Gebäude-,
Hausrat- und Kaskoversicherungen. Stürmisch ist es nach den
Bedingungen der Versicherer ab Windstärke acht. Das entspricht einer
Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern.

Dass der Wind bei Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen ließ, müssen
Betroffene in der Regel nicht selbst nachweisen. Nach den
Versicherungsbedingungen reicht es aus, wenn es vorher eine offizielle
Sturmwarnung gegeben oder der Schaden an einem zuvor einwandfreien
Gebäude nur durch den Sturm entstanden sein kann oder Häuser in der
Nachbarschaft ebenfalls beschädigt wurden.

Gebäude- und Hausratversicherung: Einen dreifachen Schutz
gegen Sturm/Hagel, Feuer und Leitungswasser bietet die
Gebäudeversicherung: Eine solche Police sollten Hausbesitzer
vorweisen können, wenn das Dach abgedeckt, der Schornstein
beschädigt oder ein Baum aufs Haus gefallen ist.
Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind diese
Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt.

Die Versicherung greift bei beschädigter Inneneinrichtung jedoch nur,
wenn Fenster und Türen verschlossen waren. Für beschädigte
Gartenmöbel wird in der Regel nur gezahlt, wenn sie während der
Böen in einem Gebäude untergebracht waren und dies ebenfalls vom
Wind beschädigt wurde. Reguliert werden auch Schäden an Antennen und
Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht
sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung
genutzt werden.

Blitzschlag und Überflutung: Ist der Blitz direkt in ein Haus
eingeschlagen, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude
auf. Schäden durch  Überspannung werden schon bei Spuren eines
Blitzschlags an Sachen auf dem versicherten Grundstück oder am
Gebäude ersetzt. Sonstige Schäden durch Überspannung, Überstrom
oder Kurzschluss sind nur dann über die Gebäudeversicherung
abgedeckt, wenn eine zusätzliche Klausel, die sogenannte
Überspannungsklausel vereinbart wurde.

Sind durch das Unwetter Keller überflutet und Wände und Inventar
beschädigt worden, dann hilft allein die so genannte
Elementarschaden-Versicherung. Denn Gebäudeversicherungen
haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser.

Autoschäden: Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto
geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der
Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der
Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Gefährts, sondern in
der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch
hat (Zeitwert).

Zudem: Oft hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung
vereinbart, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird.
Fahrzeughalter brauchen bei anerkannten Unwetterschäden keine
Rückstufung zu befürchten. Teuer wird es jedoch, wenn den Autofahrer
eine Mitschuld trifft, etwa weil er bei der Durchfahrt einer
überfluteten Straße stecken geblieben ist.

Umgestürzte Bäume: Fährt ein Auto auf einen umgestürzten
Baum haftet nur die Vollkasko-, aber nicht die Teilkaskoversicherung
für den Schaden. Hat ein nachweislich morscher Baum beim Umsturz
einen Schaden angerichtet, muss der Baumbesitzer oder seine
Haftpflichtversicherung gegebenenfalls dafür aufkommen.

Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“,
und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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