Bauen geht meist vor
Wenn Bäume im Wege stehen, werden sie gefällt

Baurecht vor Naturrecht: Genehmigungen für Fällungen auf dem Gebiet der Stadt sind aber stets mit der Pflicht zu Ersatzpflanzungen verbunden. | Foto: Hermans
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Lindenthal - In vielen Fällen hat die Verwaltung keinen Ermessensspielraum,
wenn Grundstückseigentümer Fällungen beantragen.

Nach Beginn der Brutzeit, die mit dem 1. März angesetzt wird, dürfen
keine Bäume gefällt werden. Diese Regelung hat sich den meisten
Bürgern eingeprägt. Aber sonst? Nachdem es in der Lindenthaler
Bezirksvertretung zuletzt einigen Unmut über geplante Abholzungen
gegeben hatte, beispielsweise auf dem Gelände des ehemaligen
Berufskollegs des Erzbistums am Krieler Dom, nahm das Amt für
Landschaftpflege und Grünflächen nun grundsätzlich Stellung zur
Problematik.

Demnach hat die Verwaltung gar keine andere Möglichkeit, als
Fällungen außerhalb der Brutzeit zu gestatten, solange sie mit einem
Bauvorhaben begründet werden, bei dem die Bäume im Wege stehen. Wenn
eine entsprechende Baugenehmigung vorliege, habe das Baurecht stets
Vorrang vor dem Naturschutzrecht, auch wenn die Bäume unter die
städtische Baumschutzsatzung fallen. Grundlage dafür sei der
verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz des Eigentums, der auch
die Baufreiheit umfasse. Die Verwaltung habe in diesem Fall keinerlei
Ermessenspielraum. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn etwa die
nötigen Änderungen geringfügig ausfallen, könne eine Modifikation
des Bauvorhabens gefordert werden, um geschützte Bäume zu erhalten.

Allerdings sei der Antragsteller bei Erteilung einer Fällgenehmigung
in jedem Fall verpflichtet, auf diesem oder einem anderen Grundstück,
dessen Eigentümer er ist und das auf dem Stadtgebiet liegt,
Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Eine Ausgleichszahlung - böse Zungen
sprechen hier von „Freikaufen“ - sei nur dann zulässig, wenn eine
Ersatzpflanzung nachweislich unmöglich ist. Dann werden 678 Euro für
jeden Baum fällig.

Das Amt muss eine Fällung aber auch dann erlauben, wenn die
Verkehrssicherheit etwa durch das Alter oder eine Erkrankung nicht
mehr garantiert werden kann. Wenn also herabfallende Äste und
dergleichen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen –
beziehungsweise wenn die Pflege eines solchen Baums für den Besitzer
eine unzumutbare Belastung darstellt. Das hänge aber stets vom
Einzelfall ab, eine Fällgenehmigung werde nur nach vorheriger
Prüfung erteilt. In solchen Fällen kann keine Ausgleichszahlung
gefordert werden, wenn eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück
unmöglich ist.

Im Fall des ehemaligen Berufskollegs am Krieler Dom dürften bauliche
Gründe keine Rolle spielen, denn die vorhandenen Gebäude werden
nicht erweitert, sondern nur saniert. Welche der Bäume eine
Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, wird derzeit
untersucht.

- Hans-Willi Hermans

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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