Stadt will keine Rumpelkammer-Garagen
Garagen sind (fast nur) für Autos da

Beispiel einer zweckentfremdeten Garage. | Foto: Stadt
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Niederkassel - Garage darf nicht als Rumpelkammer dienen

„Schatz, den dreckigen Grill will ich nicht im Haus haben, räum den
doch bitte in die Garage!“ Dieser Satz dürfte so oder so ähnlich
jetzt im Herbst in vielen Familien fallen, aber ist das überhaupt
rechtens? Die Garage beherbergt in den meisten Fällen das
Familienfahrzeug, die Fahrräder und darüber hinaus noch jede Menge
andere Sachen, von den Gartenmöbeln bis hin zu den vergessenen
Umzugskartons. Die Garage ist oft die praktische und schnelle Lösung
getreu dem Motto: „Aus den Augen - aus dem Sinn!“ Schnell ist die
Garage allerdings vollgestopft und das Auto wird zum Laternenparker.

Und nun kommt die Stadtverwaltung Niederkassel ins Spiel, denn sie
teilt in einer Pressemiteilung folgendes mit:

„Ist der Straßenraum durch Fahrzeuge zugeparkt wird es eng und
oftmals gefährlich, wenn im Notfall Rettungswagen und Feuerwehr
steckenbleiben. Der Gesetzgeber hat hier eine andere Auffassung zur
ordnungsgemäßen Nutzung der Garagen und regelt in §51 der
Bauordnung für das Land NRW die Nutzung wie folgt: ´Notwendige
Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht
zweckentfremdet werden`. Eine Zweckentfremdung liegt demnach bereits
dann vor, wenn Gartenmöbel und Kartons am Rande der Garage oder des
Carports gestapelt werden, ganz sicher aber wenn eine Werkstatt
eingebaut wird und erst recht, wenn das Auto keinen Platz mehr in der
Garage findet. Die Winterreifen, der Rangierwagenheber und geringe
Mengen an Kraftstoff dürfen sich hingegen, zusätzlich zum Fahrzeug,
in der Garage befinden.

Diese Regelungen gelten übrigens sowohl für gemietete Garagen in
Mehrfamilienhäusern als auch für Garagen am privat genutzten
Einfamilienhaus. Bei gemieteten Garagen gilt darüber hinaus noch der
Mietvertrag, der ggf. weitere Einschränkungen vorsieht. Werden
Grenzgaragen umgenutzt, ergibt sich ein weiteres Problem: Grenzgaragen
unterliegen Sonderbestimmungen und dürfen ohne Abstand an die Grenze
gebaut werden. Wird eine Garage zweckentfremdet, also im rechtlichen
Sinne umgenutzt, dann gilt diese Sonderbestimmung nicht mehr und die
Baubehörde kann sogar den Abriss bzw. die bestimmungsgemäße Nutzung
fordern.

Wer also keinen Besuch der Ordnungsbehörden riskieren will und auf
ein Bußgeld von bis zu 500 Euro wegen Zweckentfremdung der Garage
verzichten möchte, der sollte die letzten schönen Herbsttage nutzen
und sich von unnötigem Ballast in der Garage befreien. Hier hilft die
Sperrmüllabfuhr gerne weiter.

Und was ist schöner als am kalten Wintermorgen in sein schnee- und
eisfreies Auto zu steigen – ohne erst die Scheiben freikratzen zu
müssen wie der Nachbar, oder?“

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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