Sind 2,93 Meter zu wenig, wenn es 3,05 Meter sein müssen?
Parken erlaubt?

Bei der Frage nach der Zulässigkeit beim Parken geht es oft um wenige Zentimeter. | Foto: SPD
  • Bei der Frage nach der Zulässigkeit beim Parken geht es oft um wenige Zentimeter.
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Niederkassel - SPD Niederkassel sieht Probleme im ruhenden Verkehr

Nicht jedem ist bekannt, dass in vielen innerörtlichen Straßen
generell Park- und Halteverbot besteht. Denn unterhalb eines
Straßenquerschnitts vieler innerörtlicher Straßen von 4,70 Meter
wird es eng. Die gesetzliche Restfahrbahnbreite muss 3,05 Meter
betragen – gemessen von der Außenkante des Außenspiegels bis zur
gegenüberliegenden Fahrbahnkante, um die Durchfahrt von
Müllfahrzeugen und Feuerwehr (2,55 Meter sowie beidseitig 25cm) zu
ermöglichen.

Breite Fahrzeuge sind dort vom Parken ausgesperrt. Bei parkenden
Kleinwagen geht es aber um Zentimeter. So in Ranzel im Sonneberger
Weg. Marina Koch, Besitzerin eines Kleinwagens (1,60 Meter breit)
erhielt kürzlich ein ‚Knöllchen’, weil sie nur 2,93 Meter Raum
gelassen hat. Das wollte sie nicht unwidersprochen hinnehmen.
SPD-Fraktionschef Friedrich Reusch kam dazu, um nachzumessen: als
verbleibende Durchfahrtbreite blieben nach ihrer Messung 3,10 Meter.
Frau Koch hat Einspruch gegen das Knöllchen eingelegt.

Es ist sicherlich nicht die vornehmste Aufgabe von Kommunalpolitikern,
so Reusch, sich um ausgestellte Verwarnungen zu kümmern, aber da es
hier um Zentimeter geht und außerdem um ein Problem, was viele
Straßen in Niederkassel betrifft, sei es angebracht, das Thema bei
Rat und Verwaltung und in der Öffentlichkeit anzusprechen.

Andererseits allerdings sollte man eher etwas zu viel als zu wenig
Platz für die Durchfahrt lassen. Denn jeder ist froh, wenn
Rettungsdienste sehr schnell am Ort des Geschehens eintreffen können
- ohne vorher „zaubern“ zu müssen, damit sie durchkommen (Anm.
der Redaktion).

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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