Click & Test & Meet wieder möglich
Aktualisiert: Schutzmaßnahmen verlängert

Foto: Foto/Grafik: OBK

Oberberg - Zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen des Kreises werden
verlängert. Die Beschränkungen gehen über die Vorgaben der
Bundes-Notbremse und der Corona-Schutzverordnung hinaus. Die
Maßnahmen werden bis zum 31.05.2021 verlängert.

Der Krisenstab des Oberbergischen Kreis entschied, die bestehenden
zusätzlichen Corona-Schutzmaßnahmen für das Kreisgebiet erneut zu
verlängern und nicht zum 24.05.2021 auslaufen zu lassen.

Unter www.obk.de/corona-av erhalten Sie die Allgemeinverfügung vom
21.05.2021, mit der der Oberbergische Kreis die bestehenden
Beschränkungen zunächst bis zum 31.05.2021 verlängert bzw. anpasst.

Die Verfügung tritt am Samstag (22.05.2021) in Kraft und umfasst
folgende Punkte:

 Atemschutzmasken-Pflicht bei der Bürgertestung.
Bei der Nutzung des Angebots von Bürgertests nach § 4a der
Coronavirus-Testverordnung in Testzentren oder Teststellen besteht
für die Nutzer*innen eine Verpflichtung zum Tragen einer
Atemschutzmaske.

Getragen werden müssen Masken des Standards FFP2 oder eines höheren
Standards jeweils ohne Ausatemventil oder vergleichbare Masken
(insbesondere KN95/N95).

Die Maske darf lediglich für die Dauer der Durchführung des
Abstrichs abgesetzt werden.

Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zum Tragen einer
Atemschutzmaske im Umfeld von Testzentren und Teststellen,
insbesondere während der Wartezeit, innerhalb einer Entfernung von 10
Metern zum Eingang. Sollte die Anmeldung bzw. Registrierung außerhalb
von geschlossenen Räumlichkeiten im Freien erfolgen, so gelten die 10
Meter vom Ort der Anmeldung bzw. Registrierung aus.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Kinder, die das 6.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Soweit Kinder unter 14 Jahren
aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen
können, ist ersatzweise eine medizinische Maske, äußerst hilfsweise
eine Alltagsmaske zu tragen.

 Medizinische Maskenpflicht bei der gemeinsamen Nutzung von
Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen (inklusive
Fahrer*in). Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine
medizinische Maske tragen können, ist
ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Kinder bis zum Schuleintritt
und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen
können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Das Vorliegen der
medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen,
welches auf Verlangen vorzulegen ist.

 FFP2-Maskenpflicht in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie
in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe (auch für
COVID-19-geimpfte Personen).
Beschäftigte haben grundsätzlich eine FFP2-Maske oder eine dieser
vergleichbaren Maske (KN95/N95) zu tragen, wenn die Beschäftigten
Kontakt mit anderen Personen haben bzw. mit
einem Kontakt rechnen müssen. Dies gilt auch für Kontakte unter den
Beschäftigten oder zu Dritten.

Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind oder werden sowie
Besucher*innen, sind im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes
durch einen PoC-Antigen-Test regelmäßig auf
den SARS-CoV-2-Erreger zu testen.

 Angepasst ab dem 22.05.2021: Beschränkungen für
Präsenzversammlungen zur Religionsausübung, die über die
Vorgaben der Corona-Schutzverordnung NRW hinausgehen.
Für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung, zu
denen auch Trauungen und Trauerfeiern gehören, ist die
Anzahl von Teilnehmer*innen auf 1 Person pro 10 Quadratmeter der für
die Teilnehmer*innen zur Verfügung stehenden Fläche sowie
grundsätzlich auf maximal 100
Personen insgesamt begrenzt.

Bei der Höchstzahl von maximal 100 zulässigen Personen werden
Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder
Genesung unter den Voraussetzungen von § 1
Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
08.05.2021 V1) nicht eingerechnet, wobei für diese Personen jeweils
eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung stehen muss.

Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf 90 Minuten nicht
überschreiten. Diese Regelungen gelten sowohl innerhalb als auch
außerhalb geschlossener Räumlichkeiten. Auf die nach § 1 Absatz
3 Satz 3 CoronaSchVO bestehenden Verpflichtungen der Kirchen und
Religionsgemeinschaften - zur Sicherung der Einhaltung des
Mindestabstands,
- zur Verpflichtung der Teilnehmer*innen zum Tragen einer
medizinischen Maske auch am Sitzplatz,
- zur Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
sowie
- zum Verzicht auf Gemeindegesang wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Regelungen gelten nicht für rein digitale Formate, bei denen die
teilnehmenden oder leistungserbringenden Personen sich nicht am selben
Ort befinden und ein Kontakt deshalb ausgeschlossen ist.

Der Oberbergische Kreis appelliert an die Glaubens- und
Religionsgemeinschaften, angesichts der aktuell hohen Inzidenzwerte
von der Durchführung von Präsenzgottesdiensten abzusehen.

Klick & Test & Meet

Der Einkauf in Ladengeschäften ist nach vorheriger
Terminvereinbarung, mit negativem Test sowie weiteren Auflagen ab
Samstag (22.05.2021) wieder möglich.

Aktuell ist in Ladengeschäften nur „Click & Collect“ - also die
Abholung vorbestellter Waren - möglich.
„Test & Click & Meet“ in Ladengeschäften - also der Einkauf nach
vorheriger Terminvereinbarung und mit negativem Test - ist ab morgen
wieder möglich.

Die nicht privilegierten Geschäfte können unter den Voraussetzungen
der weiterhin geltenden Regelungen der Bundesnotbremse wieder öffnen.

Im Einzelnen bedeutet dies:
 Die Kundinnen und Kunden tragen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder
vergleichbar) oder eine
medizinische Gesichtsmaske.
 Eine vorherige Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum
ist erforderlich.
 Ein Kunde bzw. eine Kundin pro 40 m² Verkaufsfläche.
 Kundinnen und Kunden legen einen anerkannten negativen Test vor,
der nicht älter als 24 (!)
Stunden ist (Offizielle Teststellen unter: www.obk.de/teststellen).
 Die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden mit Erreichbarkeit und
Zeitraum des Aufenthalts
werden erfasst.
 Eine Sortimentserweiterung über das übliche Sortiment hinaus ist
unzulässig.
Für vollständig geimpfte Personen und für genesene Personen, die
innerhalb der zurückliegenden sechs Monate erkrankt waren, besteht
keine Testpflicht. Ein entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden
(www.obk.de/faq, FAQ Ausnahmen für Geimpfte und Genesene).

Welche Bedingungen müssen für weitere Lockerungsschritte erfüllt
werden?

Die Lockerungen sind an die bundeseinheitlichen Bedingungen der
Bundes-Notbremse geknüpft. Weitere Lockerungen, die über die oben
genannten Punkte hinausgehen, sind erst möglich, wenn die
7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (montags bis
samstags, Sonn- und Feiertage werden nicht mitgerechnet) unter dem
Schwellenwert 100 liegt. Das Land stell dies mit einer
Allgemeinverfügung fest. Das Land gibt bekannt, dass ab dem
übernächsten Tag die jeweils geltende Maßnahme wieder außer Kraft
tritt.

Bis dahin bleiben alle weiteren Einschränkungen der Bundesnotbremse
aus § 28b IfSG bestehen (z.B. Kontaktbeschränkung für den privaten
Bereich, Ausgangsbeschränkung oder die Untersagung von körpernahen
Dienstleistungen mit wenigen Ausnahmen)!
Die entsprechenden Entscheidungen dazu werden durch das Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) auf der
Basis der vom Robert-Koch-Institut gemeldeten Inzidenzwerte getroffen
und den Gebietskörperschaften mitgeteilt.

Die aktuell gültige Allgemeinverfügung des MAGS zur Regelungen der
bundesweiten „Corona-Notbremse" für Kreise und kreisfreie Städte
in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf der Internetseite des
zuständigen Ministeriums unter
https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
(Allgemeinverfügungen und Erlasse / Aktuell gültige
Allgemeinverfügungen).

Welche Regelungen gelten derzeit?

Auf www.obk.de/faq erhalten Sie einen Kurzüberblick über die aktuell
geltenden Regelungen im
Oberbergischen Kreis. Unter www.obk.de/corona-ampel können Sie sich
zudem über die aktuell gültigen
Regelungen informieren, die sich aufgrund folgender Vorgaben ergeben:

 Bundeseinheitliche Corona-Notbremse
 Coronaschutzverordnung NRW
 Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung
weiterer Schutzmaßnahmen
 

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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