Stallpflicht für Geflügel
Anordnung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes
Oberberg - Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen
Kreises ordnet für das gesamte Kreisgebiet eine Aufstallpflicht für
Geflügel an. Das NRW-Verbraucherschutzministerium hat nach dem
Ausbruch der Geflügelpest in einer Putenhaltung im Kreis Soest und
aufgrund der anhaltenden Dynamik der Seuchenentwicklung in der
Wildpopulation
die Kreise und kreisfreien Städte gebeten, eine generelle
Aufstallpflicht anzuordnen.
Die Stallpflicht für Geflügel im Oberbergischen Kreis betrifft
Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel,
Wachteln, Enten oder Gänse. "Das Geflügel muss in geschlossenen
Ställen gehalten werden. Ist kein geeignetes Stallgebäude vorhanden,
reicht auch eine Voliere, die aus einer überstehenden, nach oben
gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das
Eindringen von Wildvögeln gesicherten
Seitenbegrenzung bestehen muss", erklärt Dr. Stefan Kohler, Leiter
des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen
Kreises.
Das Veterinäramt weist darauf hin, dass die bereits im November
angeordneten Biosicherheitsmaßnahmen unbedingt weiter eingehalten
werden müssen: Ställe und sonstige Standorte des Geflügels sind
gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern und
dürfen von betriebsfremden Personen nur mit Schutzkleidung betreten
werden. Die Kleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und
desinfiziert oder unschädlich beseitigt werden.
"Jeder Geflügelhalter muss eine betriebsbereite Einrichtung zum
Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe
vorhalten", sagt Dr. Stefan Kohler.
Geflügelhaltung beim Veterinäramt melden
Im Oberbergischen Kreis sind über 79.000 Stück Geflügel in fast
1.800 Geflügelhaltungen von der Stallpflicht betroffen.
Geflügelhalter, die Ihre Tiere bisher noch nicht gemeldet haben,
sollten das umgehend beim Veterinäramt des Oberbergischen Kreises
unter Telefon 02261 88-3905
nachholen.
Das Veterinäramt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der
Stallpflicht genehmigen.
Die Zustimmung wird allerdings nur für seltene, artgeschützte oder
vom Aussterben bedrohte Vogelarten erteilt, wenn die Art und Anzahl
der gehaltenen Vögel eine tiergerechte Aufstallung nicht in einer
angemessen kurzen Zeitspanne ermöglicht. Die betroffenen Vögel
müssen regelmäßig untersucht werden.
Geflügelpest mit dem Subtyp H5N8
Seit dem 8. November 2016 wurden über 520 Fälle von Geflügelpest
mit dem Subtyp H5N8 in Wildvögeln in fast allen Bundesländern
gemeldet, in Nordrhein-Westfalen wurde das Virus in acht Wildvögeln
nachgewiesen. Auch 26 Hausgeflügelbestände sind bundesweit
betroffen. Am 17. Dezember wurde in einer großen Putenhaltung im
Kreis Soest das Virus nachgewiesen.
Das Risiko des Eintrags von Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen
über Wildvögel wird als hoch eingeschätzt. Durch die Einhaltung
strenger Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen kann das
Risiko einer Virusübertragung erheblich verringert werden. Die
wirkungsvollste Maßnahme ist dabei die Verhinderung des Kontaktes von
Wildvögeln zu Geflügel durch eine entsprechende Aufstallung.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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