Krankenhaus: Testpflicht für Besucher
Außerdem besteht Maskenpflicht

Für Besuche im Krankenhaus muss man sich testen lassen - das gilt auch für Geimpfte und Genesene. | Foto: Klinikum Oberberg
  • Für Besuche im Krankenhaus muss man sich testen lassen - das gilt auch für Geimpfte und Genesene.
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Oberberg - Mit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes ändern sich die
Zugangsregelungen für Krankenhäuser.

Besucherinnen und Besucher brauchen seit dem 24. November einen
negativen Corona-Test, um ein Krankenhaus betreten zu dürfen. Es ist
unerheblich, ob sie geimpft oder genesen sind.

Der Testnachweis darf bei einem Antigenschnelltest nicht älter als 24
Stunden sein und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden.

Als Besucher gelten auch alle Personen, die für einen beruflichen
Kontakt das Krankenhaus betreten wollen, wie Handwerker, Therapeuten
oder Paketboten.

Neben der Testpflicht gilt in den Kreiskrankenhäusern
Gummersbach und Waldbröl eine FFP2-Maskenpflicht. Im Helios Klinikum
Gummersbach muss eine medizinische Maske getragen werden.

Testmöglichkeiten in Krankenhäusern

Testmöglichkeiten mittels Antigen-Schnelltest bestehen an beiden
Kreiskrankenhäusern sowohl in Gummersbach als auch in
Waldbröl. Termine für einen Test gibt es auf der
Internetseite des Klinikum Oberberg unter
www.klinikum-oberberg.de/?id=1061

Notwendige Testungen können in der Helios Klinik
Wipperfürth
  montags bis freitags von 14 bis 180 Uhr, an
Samstagen und Sonntagen von 13 bis 17 Uhr durchgeführt werden. Eine
vorherige Terminvereinbarung ist nicht

notwendig, entsprechende Wartezeit sollte jedoch eingeplant werden.

Weitere Infos unter www.helios-gesundheit.de/wipperfuerth

Patienten und Begleitpersonen brauchen keinen Test

Patienten, sowohl ambulant als auch stationär, sind von der
Testpflicht ausgenommen. Auch Begleitpersonen sind von der Testpflicht
ausgenommen. Diese Personen sind
keine Besucher, wenn eine Begleitperson medizinisch notwendig ist.
Erforderliche Begleitpersonen sind regelmäßig Eltern und
Erziehungsberechtigte minderjähriger Kinder
aber auch (gerichtliche bestellte) Betreuer o.ä. von Patienten.
Ebenfalls zählen Ordnungs- und Vollzugsbeamte sowie Richterinnen und
Richter im Rahmen der Dienstausübung zu
diesem Personenkreis.
 

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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