Corona: Oberberg verlängert Schutzmaßnahmen
Bundes-Notbremse bleibt
Oberberg - Neben den Regelungen der bundeseinheitlichen Corona-Notbremse und
der Corona- Schutzverordnung NRW gelten im Oberbergischen Kreis
weiterhin zusätzliche Vorgaben für Veranstaltungen zur
Religionsausübung sowie eine Maskenpflicht für bestimmte
Bereiche.
Im Oberbergischen Kreis greift seit dem 24.04.2021 die
bundeseinheitliche Corona-
Notbremse. Die Notbremse ist an festgelegte Inzidenz-Schwellenwerte
geknüpft und wird im Rahmen
des vierten Bevölkerungsschutzgesetzes geregelt. Grundsätzlich gilt
die Notbremse für alle Bereiche, die durch
das Gesetz geregelt werden. In Bereichen, die nicht durch das Gesetz
geregelt werden, greifen weiterhin die
Vorgaben der Corona-Schutzverordnung NRW. Darüber hinaus gelten im
Oberbergischen Kreis ergänzende
Regelungen, die der Kreis mittels Allgemeinverfügung angeordnet hat.
Der Oberbergische Kreis verlängert seine
Allgemeinverfügung um drei Wochen. Neu hinzu kommt die Verpflichtung
zum Tragen einer Atemschutzmaske
bei der Bürgertestung. Die zusätzlichen Maßnahmen gelten bis
einschließlich zum 24.05.2021.
„Es muss weiterhin unser gemeinsames Ziel sein, Infektionsketten zu
unterbinden und das Infektionsgeschehen
abzuflachen. Nur wenn die 7-Tage-Inzidenz unter die Schwellenwerte
sinkt, sind wieder Lockerungen möglich“,
sagt Landrat Jochen Hagt. Mit Blick auf die weiterhin angespannte
Situation in den oberbergischen
Krankenhäusern macht er deutlich: „Es geht darum, die Überlastung
des Gesundheitssystems zu verhindern.
Die Auslastung der Kliniken ist in der Region nach wie vor auf einem
sehr hohen Niveau.“ Die ergriffenen
Maßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kreisebene zielten alle darauf ab,
Kontakte und Ansteckungsquellen zu
reduzieren: „Wir alle können mit unserem Verhalten dazu beitragen,
Infektionsketten nicht entstehen zu lassen.
Nach all den Monaten, die wir nun schon mit der Pandemie leben
müssen, fällt es schwer, weiterhin Verzicht zu
üben und die notwendigen Kontaktbeschränkungen zu beachten. Wir
dürfen in unseren Bemühungen aber
trotzdem nicht nachlassen. Das Virus verzeiht uns keine Ausnahmen oder
Pausen.“
Infektionsgeschehen im Oberbergischen Kreis
Das Infektionsgeschehens bezieht sich nicht auf einen einzelnen
Alters- oder Lebensbereich. Aktuell sind
besonders die jüngeren bis mittleren Altersgruppen betroffen. Die
nachvollziehbaren Ansteckungsketten gehen
in großen Teilen auf den privaten Bereich zurück. Die Infektionen
werden von dort in andere Bereiche getragen,
beispielsweise in Betriebe und auch in Pflegeeinrichtungen. Durch den
Distanzunterricht an den Schulen und die
stark eingeschränkte Betreuung in den Kindertageseinrichtungen ist
die Anzahl der Infektionen in diesen
Bereichen gesunken. Weiterhin gibt es aber auch Infektionsketten im
Zusammenhang mit den Notbetreuungen
und in den Abschlussklassen, die weiterhin in Präsenz unterrichtet
werden. Es gibt Ausbruchsgeschehen in drei
Pflegeeinrichtungen in Radevormwald und Wiehl (siehe
Pressemitteilungen der vergangenen Tage
unter www.obk.de/corona-pm). Darüber hinaus sind mehrere Betriebe im
Kreisgebiet von Ausbrüchen
betroffen.
Die ansteckendere britische Virusmutante B.1.1.7 verbreitet sich auch
im Oberbergischen Kreis verstärkt in den
jüngeren Altersgruppen und bei den jungen Erwachsenen. Kaija
Elvermann, Leiterin des Gesundheitsamtes des
Oberbergischen Kreises, weist auch deshalb noch einmal darauf hin, wie
wichtig die Einhaltung der
grundlegenden Hygiene-Regeln ist: „Abstand halten, Maske tragen,
Händehygiene und Lüften sind
unabdingbar. Insbesondere bei Treffen in geschlossenen Räumlichkeiten
sollte nach Möglichkeit eine
medizinische Maske oder FFP2-Maske getragen werden. Die Virusvariante
B.1.1.7 ist ansteckender als der Wildtyp des Virus. Schon bei einem
kurzen Treffen können sich mehr Menschen infizieren, als dies beim
Wildvirus der Fall ist. Umso wichtiger ist es, dass sich diejenigen
impfen lassen, die bereits dran sind. Nämlich
das Pflegepersonal in den Einrichtungen und all diejenigen, die nah am
Menschen arbeiten, wie zum Beispiel
Erzieherinnen und Erzieher.“
Übersicht über die aktuellen Vorgaben aufgrund der
bundeseinheitlichen Corona-Notbremse und der
Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises:
Allgemeinverfügung des Kreises: Zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen
Bis einschließlich zum 24.05.2021 gelten im Kreisgebiet die
nachfolgenden Vorgaben, die mit den
Allgemeinverfügungen unter www.obk.de/corona-av bekanntgemacht
wurden.
NEU ab dem 03.05.2021: Atemschutzmasken-Pflicht bei der
Bürgertestung.
Bei der Nutzung des Angebots von Bürgertests nach § 4a der
Coronavirus-Testverordnung in Testzentren oder
Teststellen besteht für die Nutzer*innen eine Verpflichtung zum
Tragen einer Atemschutzmaske.
Getragen werden müssen Masken des Standards FFP2 oder eines höheren
Standards jeweils ohne Ausatemventil
oder vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95).
Die Maske darf lediglich für die Dauer der Durchführung des
Abstrichs abgesetzt werden.
Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zum Tragen einer
Atemschutzmaske im Umfeld von Testzentren und
Teststellen, insbesondere während der Wartezeit, innerhalb einer
Entfernung von 10 Metern zum Eingang. Sollte die
Anmeldung bzw. Registrierung außerhalb von geschlossenen
Räumlichkeiten im Freien erfolgen, so gelten die 10
Meter vom Ort der Anmeldung bzw. Registrierung aus.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Kinder, die das 6.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Soweit Kinder
unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen
können, ist ersatzweise eine medizinische
Maske, äußerst hilfsweise eine Alltagsmaske zu tragen.
Medizinische Maskenpflicht bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen
durch Personen aus
verschiedenen Hausständen (inklusive Fahrer*in).
Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische
Maske tragen können, ist ersatzweise eine
Alltagsmaske zu tragen. Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die
aus medizinischen Gründen keine Maske
tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Das Vorliegen
der medizinischen Gründe ist durch ein
ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen
ist.
FFP2-Maskenpflicht in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in
besonderen Wohnformen der
Eingliederungshilfe (auch für COVID-19-geimpfte Personen).
Beschäftigte haben grundsätzlich eine FFP2-Maske oder eine dieser
vergleichbaren Maske (KN95/N95) zu tragen,
wenn die Beschäftigten Kontakt mit anderen Personen haben bzw. mit
einem Kontakt rechnen müssen. Dies gilt auch
für Kontakte unter den Beschäftigten oder zu Dritten.
Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind oder werden sowie
Besucher*innen, sind im Rahmen des
einrichtungsbezogenen Testkonzeptes durch einen PoC-Antigen-Test
regelmäßig auf den SARS-CoV-2-Erreger zu
testen.
Zusätzliche Beschränkungen für Präsenzversammlungen zur
Religionsausübung.
Die Teilnehmerzahl ist auf 1 Person pro 10 Quadratmeter der für die
Teilnehmer*innen zur Verfügung stehenden
Fläche sowie grundsätzlich auf maximal 100 Personen insgesamt
begrenzt.
Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf 50 Minuten nicht
überschreiten.
Hinweis auf die bestehenden Verpflichtungen im Rahmen der
Corona-Schutzverordnung NRW :Sicherung der
Einhaltung des Mindestabstands, Verpflichtung der Teilnehmer*innen zum
Tragen einer medizinischen Maske auch
am Sitzplatz, Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmer*innen sowie
Verzicht auf Gemeindegesang.
Appell, angesichts der aktuell hohen Inzidenzwerte von der
Durchführung von Präsenzgottesdiensten abzusehen.
Den verbindlichen Wortlaut und die Ausnahmen entnehmen Sie bitte den
Allgemeinverfügungen des
Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen, die
unter www.obk.de/corona-av bekanntgemacht wurde.
Bundeseinheitliche Notbremse: Inzidenz über 100
Weil die 7-Tage-Inzidenz im Oberbergischen Kreis seit mehr als drei
aufeinander folgenden Tagen über dem
Inzidenz-Schwellenwert von 100 liegt, greifen im Rahmen der
bundeseinheitlichen Corona-Notbremse (Viertes
Bevölkerungsschutzgesetz) die nachfolgenden Regelungen.
Kontaktbeschränkung für den privaten und öffentlichen Bereich.
Ein Hausstand darf maximal eine weitere Person treffen. Die weitere
Person darf von zu betreuenden Kindern bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahrs aus ihrem Hausstand begleitet werden.
Der Ort des Treffens spielt keine Rolle!
Ausgangsbeschränkung von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr.
Nur noch im Notfall, zu dienstlichen Zwecken oder wenn man zum
Beispiel mit dem Hund raus muss, darf man das
Haus oder die Wohnung verlassen. Wenn zu Ihrer Wohnung ein Balkon oder
Garten gehört (Privatgrundstück),
dürfen Sie sich auch dort aufhalten. Zwischen 22:00 Uhr und 00:00 Uhr
ist außerdem erlaubt, sich alleine draußen zu
bewegen.
Sport:
Tagsüber ist im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose
Ausübung von Individualsportarten allein, zu
zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Bei
Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von
maximal 5 Personen im Freien zulässig.
Zwischen 22 und 24 Uhr ist die körperliche Bewegung allein im Freien
(nicht auf Sportanlagen!) erlaubt.
Individual- und Mannschaftssportarten dürfen im Rahmen des Wettkampf-
und Trainingsbetriebs der Berufs- und der
Leistungssportler*innen der Bundes- und Landeskaders mit Auflagen
ausgeübt werden.
Öffentlicher Personennah- und Fernverkehr:
Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich Taxen
gilt eine Pflicht zum Tragen einer
Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Außerdem soll das
Verkehrsmittel höchstens mit der Hälfte der regulär
zulässigen Fahrgastzahlen besetzt werden. Die Maske muss auch am
Bahnsteig und an der Bushaltestelle getragen
werden.
Öffnen dürfen unter bestimmten Auflagen:
Wochenmärkte (auf denen nur Lebensmittel verkauft werden),
Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte,
Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser,
Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen,
Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte,
Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und
Gartenmärkte sowie der Großhandel. Werkstätten, Postfilialen,
Banken und Waschsalons.
Die Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten dürfen mit
Hygienekonzepten öffnen. Besucher*innen müssen
einen negativen Test vorweisen (außer Kinder, die das 6. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben).
Schließen müssen:
Freizeiteinrichtungen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Theater,
Opern, Konzerthäuser etc. und Ladengeschäfte.
Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind weiterhin nicht erlaubt.
Körpernahe Dienstleistungen:
Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Ausgenommen sind
medizinische, therapeutische, pflegerische oder
seelsorgerische Dienstleistungen.
Außerdem dürfen Friseur- und Fußpflegebetriebe geöffnet bleiben.
Mitarbeiter*innen sowie Kundinnen und Kunden
müssen Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Friseur- und
Fußpflegebesuche sind nur mit negativem
Test möglich.
Ladengeschäfte:
Weil die 7-Tage-Inzidenz über 150 liegt, müssen Ladengeschäfte
schließen und dürfen nur noch „Click & Collect“ -
also die Abholung von Waren nach Terminvereinbarung - anbieten.
(Wenn die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 liegt, müssen die
Ladengeschäfte grundsätzlich schließen. Sie
dürfen jedoch unter strengen Vorgaben öffnen, wenn sie „Click &
Test & Meet“ - also der Besuch des Geschäfts nach
Terminvereinbarung und mit negativem Test - anbieten und die
Kundendaten erfassen.)
Gastronomische Betriebe:
Dürfen nur außer Haus verkaufen (Abholung und Lieferung).
Den verbindlichen Wortlaut und die Ausnahmen entnehmen Sie bitte dem
vierten Bevölkerungsschutzgesetz, welches im Bundesgesetzblatt Teil I
Nr. 18 vom 22.04.2021 unter www.bgbl.de verkündet wurde. Das
Bundesministerium für Gesundheit beantwortet auf seine Internetseite
zudem häufige Fragen zur Bundes-Notbremse.
Bundeseinheitliche Notbremse: Inzidenz über 165
Weil die 7-Tage-Inzidenz im Oberbergischen Kreis seit mehr als drei
aufeinander folgenden Tagen über dem
Inzidenz-Schwellenwert von 165 liegt, greifen im Rahmen der
bundeseinheitlichen Corona-Notbremse (Viertes
Bevölkerungsschutzgesetz) die nachfolgenden Regelungen.
Distanzunterricht:
Präsenzunterricht in den Schulen, Berufsschulen, Hochschulen,
außerschulischen Einrichtungen der
Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Es
findet Distanzunterricht statt. Abschlussklassen
und Förderschulen sind in NRW vom Distanzunterricht ausgenommen.
Weitere Informationen auf: www.schulministerium.nrw
Kindertageseinrichtungen schließen.
Es gilt das „Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter
Notbetreuung“.
Weitere Informationen auf der Internetseite des Ministeriums für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW
auf der Sonderseite „Corona: Aktuelle Informationen für Eltern“
unter: www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-
informationen-fuer-eltern
Den verbindlichen Wortlaut und die Ausnahmen entnehmen Sie bitte dem
vierten
Bevölkerungsschutzgesetz, welches im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 18
vom
22.04.2021 unter www.bgbl.de verkündet wurde. Das Bundesministerium
für Gesundheit beantwortet
auf seine Internetseite zudem häufige Fragen zur Bundes-Notbremse.
Weitere Informationen:
Auf www.obk.de/corona-ampel gibt der Oberbergische Kreis eine
Übersicht über die aktuell gültigen Vorgaben,
die aufgrund der bundeseinheitlichen Notbremse, der
Corona-Schutzverordnung NRW und der
Allgemeinverfügung des Kreises gelten. Unter www.obk.de/faq
beantwortet der Kreis zudem häufige Fragen
rund um das Thema Coronavirus und präsentiert zudem einen
Kurz-Überblick über die Regelungen für das
Kreisgebiet.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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