Wo gilt 2G-, die 2G plus- und wo die 3G-Regel?
Es gelten neue Vorschriften

Geimpft, genesen, getestet: Gilt 3G oder doch nur 2G oder 2G plus? | Foto: Esra Gürlek
  • Geimpft, genesen, getestet: Gilt 3G oder doch nur 2G oder 2G plus?
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Oberberg - Das Land NRW hat die neue Corona-Schutzverordnung
veröffentlicht. Sie tritt am Mittwoch, 24. November 2021, in Kraft.
Mit der neuen Verordnung werden die Beschlüsse der
Ministerpräsidentenkonferenz vom vergangenen Donnerstag und das neue
Infektionsschutzgesetz umgesetzt. Neben der 3G-Regelung werden in
einigen Bereichen die 2G-Regel und die 2G-Plus-Regel Anwendung
eingeführt.

Was bedeuten die „G-Regelungen“?
3G = Geimpft, genesen oder getestet (Max. 24 Stunden alter
Schnellttest oder max. 48 Stunden alter PCR-Test)
2G = Geimpft oder genesen
2G+ = Geimpft oder genesen mit zusätzlichem Test (Max. 24 Stunden
alter Schnellttest oder max. 48 Stunden alter PCR-Test)

Auf www.obk.de/teststellen sind die zugelassenen Teststellen im
Oberbergischen Kreis
aufgeführt.

Das Land NRW fasst die wichtigsten Neuregelungen wie folgt zusammen:

• Einführung von 2G-Regel im Kultur- und Freizeitbereich
Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport-
und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die
vollständig geimpft oder genesen sind. Darunter fallen Besuche von
Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks,
zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und
Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen,
Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung
wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher
Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer
Dienstleistungen oder Friseurbesuche).

• 2G-plus-Regel in Einrichtungen mit hohem
Infektionsgeschehen

Der Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen,
Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen ist nur
noch immunisierten Personen gestattet, die zusätzlich einen negativen
Testnachweis vorweisen können. Dieser kann in Form eines
Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes
(nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Gleiche Regelung gilt für die
Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.

• Ergänzung der 3G-Regelung
Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und
Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden
auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt.
Demnach ist der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen,
Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder
berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler
Gremien nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen
gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen,
Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die
Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.

• Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine
Kapazitätsbegrenzung: Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder
Sitzplätzen die über
5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent
ausgelastet werden; bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für
die Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist
sicherzustellen.

• Kontrolle und Überprüfung der aufgestellten Regelungen

Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die
verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener
Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit
dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von
Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen. Zur
Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert
Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.
Unterlassene
Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung
zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu
informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu
können.

• Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und
Schüler

Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme
an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis
zum Schuleintritt sind getesteten
Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15
Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

• Weitergehende Maßnahmen in Abhängigkeit von der
Hospitalisierungsinzidenz und regionalem Infektionsgeschehen

Besonderem regionalen Infektionsgeschehen oder einer hohen Belastung
der regionalen Krankenhäuser können die zuständigen Behörden mit
zusätzlichen Maßnahmen entgegenwirken. Außerdem wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass gemäß dem Beschluss der
Ministerpräsidentenkonferenz beim Überschreiten einer
Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein
Krankenhaus aufgenommene Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von
sieben Tagen) von sechs
weitergehende Schutzmaßnahmen nötig werden. Sinkt die
Hospitalisierungsinzidenz wieder unter drei, werden Schutzmaßnahmen
dagegen wieder zurückgenommen.

Weitere Infos

Die entsprechende Pressemitteilung des Landes NRW mit weiteren
Informationen ist auf www.mags.nrw abrufbar. Ebenso die
Corona-Schutzverordnung mit allen Details. Häufige Fragen beantwortet
das Land auf www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw.

3G am Arbeitsplatz

Auch in NRW gilt ab morgen aufgrund des geänderten
Infektionsschutzgesetzes die 3G- Regelung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber
und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf-
und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen
negativen Coronatest mitführen. Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob
die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese
Kontrollen dokumentieren. Weitere Informationen dazu gibt es auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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