Freilaufende Hunde
Gefahr für Haus- und freilebende Tiere
Oberberg - In einem Auszug aus dem Landeshundegesetz für Nordrhein-Westfalen
heißt es: „Hunde sind in bestimmten Bereichen an einer zur
Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen“. Diese Bereiche
umfassen Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und andere
innerörtliche Bereiche sowie Straßen und Plätze mit vergleichbarem
Publikumsverkehr.
Vom Leinenpflicht umfasst sind außerdem der Allgemeinheit
zugängliche, umfriedete Park-, Garten- und Grünanlagen
einschließlich der Kinderspielplätze.“ Dennoch gibt es viele
Hundebesitzer, die ihre Hunde fast überall frei laufen lassen. Wenn
man sie darauf anspricht, heißt es immer: „Mein Hund tut nichts!“
Nur verstehen leider nicht alle Hunde die Aussage ihres Besitzers.
Ganz besonders schwierig wird es, wenn andere Tiere dem freilaufenden
Hund begegnen, insbesondere Katzen.
Heidi Vedder aus Lieberhausen berichtet, dass ihre Katze von einem
freilaufenden Hund so schwer verletzt worden sei, dass sie trotz
tierärztlicher Behandlung immer noch nicht wieder fit sei.
Ein besonderes Ärgernis sind freilaufende Hunde für die Jäger.
Selbst wenn sie dem Wild nichts antun, so wird dieses doch von ihnen
aufgeschreckt und kann sich verletzen.
- Christel Franke
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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