Corona-Schutzmaßnahmen verlängert
Geltungsdauer bis 2. Mai 2021
Oberberg - Der Krisenstab des Oberbergischen Kreises entschiedg, die
zusätzlichen Corona-Schutzmaßnahmen für das Kreisgebiet
weitestgehend um drei Wochen zu verlängern - also bis 2. Mai 2021.
Folgende Maßnahmen sind mit einer neu gefassten
Allgemeinverfügung bekanntgemacht worden (www.obk.de/corona-av):
• Kontaktbeschränkung für den privaten Bereich: Zulässig ist die
Zusammenkunft von max. zwei Haushalten bis zu einer Gesamtzahl von
höchstens fünf Personen (Kinder bis einschließlich 14 Jahren
sind ausgenommen).
• Begrenzte Teilnehmerzahl und begrenzte Dauer von Versammlungen zur
Religionsausübung.
• Bei der Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen
Hausständen muss eine medizinische Maske getragen werden.
• FFP2-Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen
Wohnformen der Eingliederungshilfe.
• Eingeschränkter Pandemiebetrieb in allen Kindertageseinrichtungen
(einschließlich Hort- und
Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen
Kindertageseinrichtungen (Vorgaben siehe „5“ und „Zu 5.“ der
Allgemeinverfügung). Der dringende Appell, dass Eltern ihre Kinder im
Sinne der Kontaktvermeidung, wann immer möglich selber betreuen,
bleibt bestehen.
• Der Freizeit- und Amateursport im Rahmen des § 9
CoronaSchVO ist nur allein, zu zweit oder ausschließlich mit
Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem
Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht
zulässig. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die
aufgrund dieser Regelung gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter
freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern
einzuhalten.
Die Allgemeinverfügung tritt am 12.04.2021 in Kraft und mit Ablauf
des 02.05.2021 außer Kraft.
Testpflicht an Schulen
Der Präsenzunterricht an Schulen war im Oberbergischen Kreis ab dem
22.03.2021 ausgesetzt worden. Diese Maßnahme wird nicht verlängert.
Das Land Nordrhein-Westfalen gab bekannt, dass die Schulen nach den
Osterferien eine Woche lang Distanzunterricht durchführen.
Ausgenommen bleiben die Schülerinnen und Schüler in den
Abschlussklassen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II
inklusive der Qualifikationsphase 1, die sich weiterhin auch im
Präsenzunterricht auf die Prüfungen vorbereiten können.
Weiterhin erklärt das Land NRW in einer Pressemitteilung: "Ab dem
19. April 2021 soll der Unterricht an den Schulen dann – sofern es
das Infektionsgeschehen zulässt – wieder mit
Präsenzanteilen (Wechselunterricht) fortgesetzt werden. Die
Durchführung des Präsenzunterrichts ab diesem Zeitpunkt erfordert
weiterhin unsere strengen Vorgaben zur Hygiene und zum
Infektionsschutz sowie ein Fortschreiten des Impfens. Dies soll auch
durch ein Vorziehen der Impfungen für Grundschullehrerinnen und
-lehrer, die bislang noch keine Impfung erhalten haben,
erfolgen. Im Präsenzbetrieb der Schulen wird es eine grundsätzliche
Testpflicht in den Schulen mit wöchentlich zweimaligen Selbsttests
für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres
Personal an den Schulen geben."
Landrat Jochen Hagt begrüßt die Testung in den Schulen: "Aus Sicht
der unteren Gesundheitsbehörde hat sich ein umfassendes Testen der
Bevölkerung als einer der wichtigsten Bausteine zur frühzeitigen
Unterbrechung von Infektionsketten bewährt. Da eine Impfung für
Kinder unter 16 Jahren nicht zugelassen ist, sind gerade für diese
Gruppe der Kinder und Jugendlichen ein regelmäßiges Testen und die
strikte Einhaltung von Hygienemaßnahmen
maßgebliche, präventive Bausteine in der Pandemiebekämpfung."
Der Oberbergische Kreis hat die weiterführenden Schulen,
Berufskollegs und Förderschulen über das notwendige Vorgehen bei
Vorliegen positiver Schnelltests informiert. Die Grundschulen
erhalten ebenfalls noch weitere Informationen. Die Handlungsempfehlung
der Kreisverwaltung sieht zudem vor, die Selbsttests möglichst
bereits am jeweils ersten Präsenztag direkt zu
Unterrichtsbeginn vorzunehmen. Landrat Jochen Hagt erklärt warum:
„Wenn es gelingt, schon sehr frühzeitig die – hoffentlich sehr
wenigen – infektiösen Schülerinnen und Schüler zu identifizieren
und aus dem Unterrichtsgeschehen herauszunehmen, so steigt die Chance,
dass Quarantänemaßnahmen nicht oder jedenfalls nicht in größerer
Zahl erforderlich werden.“
„Click & Meet & Test“ statt „Corona-Notbremse“
Die Corona-Schutzverordnung NRW sieht vor, dass in allen Kreisen und
kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 die zum 8. März
2021 vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig
gemacht werden. Die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte haben
jedoch die Möglichkeit, auf die „Corona-Notbremse“ zu verzichten
und stattdessen die sogenannte „Test-Option“
einzuführen. Nach Abstimmung mit dem Land Nordrhein-Westfalen macht
der Oberbergische Kreis weiterhin von dieser Option Gebrauch und
verlängert die „Test-Option“ zunächst bis einschließlich
18.04.2021. Am 18.04.2021 läuft die Allgemeinverfügung des Landes
zur „Corona-Notbremse“
aus. Es bleibt abzuwarten, ob das Land NRW die Allgemeinverfügung
verlängert.
Die Lockerungen, die in NRW zum 08. März 2021 in Kraft getreten
sind, bleiben bestehen.
Die Angebote, die zum 08. März 2021 wieder möglich wurden, können
weiterhin nach Terminvereinbarung wahrgenommen werden. Zusätzlich
müssen Kundinnen und Kunden jedoch in diesen Bereichen ein negatives
Schnelltest-Ergebnis vorlegen (Aus „Click & Meet“ wird „Click &
Meet & Test“). Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht
ausgenommen! „Click & Collect“
– also die Abholung von Waren nach Terminvereinbarung – ist
weiterhin ohne Schnelltest möglich.
In folgenden Bereichen müssen Kundinnen und -kunden im
Oberbergischen Kreis einen Termin vereinbaren und zudem ein negatives
Schnelltest-Ergebnis (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen:
• Zutritt zu Geschäften und Verkaufsstellen, die über den
täglichen Bedarf (z.B. Supermarkt, Drogerien, Apotheken, Tierbedarf)
hinausgehen. „Click & Meet & Test“ ist u.a. hier erforderlich:
Bekleidungsgeschäft, Elektromarkt, Küchenstudio, Reisebüro,
Möbelgeschäft.
• Zutritt zu Bibliotheken, Museen, Kunstausstellungen, Galerien,
Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
• Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen in Zoologischen
Gärten und Tierparks sowie zu nicht frei zugänglichen Botanischen
Gärten, Garten- und Landschaftsparks
• Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen und
Handwerksleistungen (insb. Kosmetik, Gesichtsbehandlung, Nagelstudios,
Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen).
• In Friseursalons (bereits seit dem 01.03.2021 geöffnet) muss
weiterhin in bestimmten Fällen ein negativer Schnelltest vorgelegt
werden. Nicht zum Haareschneiden, aber z.B. zum
Bartschneiden (die Dienstleistungen, bei denen die Maske abgenommen
werden muss). Dies ergibt sich unabhängig von der „Test-Option“
aus der Corona-Schutzverordnung.
Den verbindlichen Wortlaut zu den von der „Test-Option“
betroffenen Bereichen entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung des
Oberbergischen Kreises vom 26.03.2021, mit der die Test-Option
festgelegt wurde, sowie der Verlängerung der Allgemeinverfügung vom
08.04.2021 (www.obk.de/corona-av).
Die Schnelltests werden kostenlos durch die zugelassenen
Teststellen im Kreisgebiet nach Terminvereinbarung durchgeführt. Die
Corona-Testverordnung des Bundes sieht vor, dass
Bürgerinnen und Bürger mindestens einmal die Woche Anspruch auf
einen Test haben. Bei Bedarf können Sie sich also auch mehr als
einmal pro Woche testen lassen. Die Teststellen (www.obk.de/
teststellen) geben eine Bescheinigung über das Testergebnis aus
(Vordruck des Landes NRW mit offizieller Teststellennummer). Zwischen
der Durchführung des Tests und der Wahrnehmung des Termins höchstens
24 Stunden liegen. Selbsttests werden nicht akzeptiert.
Ausführliche Informationen zum Thema gibt es im FAQ
„Schnelltest-Pflicht“ auf www.obk.de/faq.
Unter www.obk.de/corona-ampel erhalten Sie außerdem eine Übersicht
über die aktuell gültigen Corona-Regelungen für das Kreisgebiet.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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