Lockerungen im Schul- und Kita-Betrieb
Inzidenz unter 165 macht es möglich

Foto: Foto/Grafik: OBK

Oberberg -  Die 7-Tage-Inzidenz für den Oberbergischen Kreis liegt seit fünf
Werktagen unter dem im Rahmen der bundeseinheitlichen Notbremse
festgelegten Schwellenwert von 165. Das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat dies mit einer
Allgemeinverfügung festgestellt und bekanntgemacht, dass nun in den
nächsten Tagen die vorgesehenen Lockerungen für den Schul- und
KiTa-Betrieb in Kraft treten.

Rückkehr zum Wechselunterricht in den Schulen ab dem 26.05.2021

Der Wechselunterricht an den Schulen startet nach Pfingsten am
nächsten Mittwoch (26.05.2021). Bis dahin findet weiterhin
Distanzunterricht statt. Für weitere außerschulische
Bildungsangebote greift ab dem 21.05.2021 wieder § 7 der Corona-
Schutzverordnung NRW. Rückkehr zum eingeschränkten Regebetrieb in
der Kindertagesbetreuung ab dem 21.05.2021 In der Kindertagesbetreuung
ist ab Freitag (21.05.2021) wieder ein eingeschränkter Regelbetrieb
möglich. Im eingeschränkten Regelbetrieb können wieder alle Kinder
die entsprechenden Betreuungsangebote wahrnehmen. In der KiTa ist
dabei wieder eine strikte Trennung der Gruppen und eine Reduzierung
der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden vorgesehen. Weitere
Informationen zum eingeschränkten Regelbetrieb finden Sie unter:
https://www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-eltern

Rückkehr zu „Test & Click & Meet“ in Ladengeschäften
voraussichtlich ab
dem 22.05.2021

Aktuell ist in Ladengeschäften nur „Click & Collect“ – also die
Abholung vorbestellter Waren – möglich. „Test & Click & Meet“
in Ladengeschäften - also der Einkauf nach vorheriger
Terminvereinbarung und mit negativem Test - ist voraussichtlichen ab
Samstag (22.05.2021) wieder möglich.

Voraussetzung ist, dass die 7-Tage-Inzidenz für den Oberbergischen
Kreis morgen erneut unter dem Schwellenwert von 150 liegt. Das MAGS
muss dies zunächst noch mit einer Allgemeinverfügung feststellen.
Anschließend könnten die nicht privilegierten Geschäfte unter den
Voraussetzungen der weiterhin geltenden Regelungen der Bundesnotbremse
(§ 28b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG) wieder öffnen. Im
Einzelnen bedeutet dies:

  • Die Kundinnen und Kunden tragen eine Atemschutzmaske (FFP2
  • oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske.[/*]

  • Eine
  • vorherige Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ist
    erforderlich.[/*]

  • Ein Kunde bzw. eine Kundin pro 40 m²
  • Verkaufsfläche.[/*]

  • Kundinnen und Kunden legen einen anerkannten
  • negativen Test vor, der nicht älter als 24(!) Stunden ist
    (Offizielle Teststellen unter: www.obk.de/teststellen).[/*]

  • Die
  • Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden mit Erreichbarkeit und Zeitraum
    des Aufenthalts werden erfasst.[/*]

  • Eine Sortimentserweiterung über
  • das übliche Sortiment hinaus ist unzulässig.[/*]

Für vollständig geimpfte Personen und für genesene Personen, die
innerhalb der zurückliegenden
sechs Monate erkrankt waren, besteht keine Testpflicht. Ein
entsprechender Nachweis muss vorgelegt
werden (www.obk.de/faq, FAQ Ausnahmen für Geimpfte und Genesene).

Wann treten weitere Lockerungen in Kraft?

Weitere Lockerungen, die über die oben genannten Punkte hinausgehen,
sind erst möglich, wenn die 7- Tage-Inzidenz nachhaltig unter den
Schwellenwert von 100 fällt. Bis dahin bleiben alle weiteren
Einschränkungen der Bundesnotbremse aus § 28b IfSG bestehen (z.B.
Kontaktbeschränkung für den privaten Bereich, Ausgangsbeschränkung
oder die Untersagung von körpernahen Dienstleistungen mit wenigen
Ausnahmen)!

Der Oberbergische Kreis wird berichten, wenn weitere Lockerungen in
Kraft treten. Die weitere Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz muss
abgewartet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine Zusagen
gemacht werden

Welche Bedingungen müssen für Lockerungsschritte erfüllt werden?

Die Lockerungen sind an die bundeseinheitlichen Bedingungen der
Bundes-Notbremse geknüpft. Wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf
aufeinanderfolgenden Werktagen (montags bis samstags, Sonn- und
Feiertage werden nicht mitgerechnet) unter einem der Schwellenwerte
liegt, stellt das Land dies mit einer Allgemeinverfügung fest. Das
Land gibt bekannt, dass ab dem übernächsten Tag die jeweils geltende
Maßnahme wieder außer Kraft tritt.

Die entsprechenden Entscheidungen dazu werden durch das Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) auf der
Basis der vom Robert-Koch-Institut gemeldeten Inzidenzwerte getroffen
und den Gebietskörperschaften mitgeteilt. Der Oberbergische Kreis
besitzt hier keine Entscheidungsbefugnis. Die aktuell gültige
Allgemeinverfügung des MAGS zur Regelungen der bundesweiten
„Corona-Notbremse" für Kreise und kreisfreie Städte in
Nordrhein-Westfalen finden Sie auf der Internetseite des zuständigen
Ministeriums unter
https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
(Allgemeinverfügungen und Erlasse / Aktuell gültige
Allgemeinverfügungen).

Welche Regelungen gelten derzeit?

Auf www.obk.de/faq
erhalten Sie einen Kurzüberblick über die aktuell geltenden
Regelungen im

Oberbergischen Kreis. Unter
www.obk.de/corona-ampel
können Sie sich zudem über die aktuell gültigen
Regelungen informieren, die sich aufgrund folgender Vorgaben ergeben:

  • Bundeseinheitliche
  • Corona-Notbremse[/*]

  • Coronaschutzverordnung
  • NRW[/*]

  • Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung
  • weiterer Schutzmaßnahmen  [/*]

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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